Urteil des LG Wuppertal vom 16.03.2006
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Landgericht Wuppertal, 5 O 446/04
Datum:
16.03.2006
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
5 O 446/04
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Klage gegen die Beklagte zu 46) wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Beklagten zu 1) bis 45) waren im Jahre 1998 Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft ##, also der Beklagten zu 46). Mit der Verwaltung
der Wohnungseigentumsanlage war damals die M GmbH betraut.
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Unter dem 25.11.1997 unterbreitete die Klägerin der M GmbH ein Angebot über den
Ausbau sowie die Lieferung und den Einbau von 490 neuen Fenstern und 172
Balkonelementen für die Wohnungseigentumsanlage ##. Am 10.02.1998
unterzeichneten der vormalige Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge F2, sowie der
Geschäftsführer der damaligen Verwalterin, der Zeuge M, eine mit Bauvertrag
überschriebene Vereinbarung. Unter der Ziffer 2 dieses Vertrages heißt es
insbesondere wie folgt:
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2 Vertragsinhalt
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Vertragsinhalt sind in der nachstehenden, auch innerhalb der einzelnen
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Ziffern geltenden Reihenfolge: 2.1 Die Bestimmungen dieses Vertrages
einschließlich der in diesem Vertrag getroffenen sonstigen Vereinbarungen. 2.2
Leistungsbeschreibungen/Angebot vom (siehe Anlage)
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5.11.1997, vom
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1997. sowie Skizze vom 25.11.1997, Schreiben vom 05.09.1997
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und Schreiben vom 14.08.1997, Aufstellung vom 29.01.1998 mit Angabe der
Stückzahlen, Anschrift der Wohnungseigentümer und Telefon-Nr. In der
Wohnung Nr. 46 sind nur Dichtungen zu befestigen, in der Wohnung Nr. 141
sind Dichtungen auszutauschen.
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Unter Ziffer 4 dieses Vertrages heißt es unter: "Ausführungsfristen": "Beginn: sofort".
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Das an dieser Stelle nach dem Wort "Fertigstellung" zunächst maschinenschriftlich
eingetragene Datum 03. April 1998 wurde handschriftlich dahingehend geändert, dass
an Stelle der Ziffer 03. die Zahl 17 eingetragen wurde mit dem Bemerken: "geändert
Herr M 10.02.98".
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieser Vertragsunterkunde wird auf die Anlage H 4
zur Klageschrift vom 29.12.2004 (Bl. 21 ff. GA) Bezug genommen. Außer dieser
Urkunde unterzeichneten die Zeugen F und M am selben Tag eine mit "Besprechung
mit Herrn I überschriebene vierseitige handschriftliche Notiz. Bezüglich der Einzelheiten
wird insoweit Bezug genommen auf die in Kopie zur Gerichtsakte gelangte
handschriftliche Notiz vom 10.02.1998 (Bl. 299 bis Bl. 302 d. GA).
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Aufgrund einer entsprechenden Liste vom 29.01.1998 baut die Klägerin zunächst 42
einflügelige Fenster und ein Balkonelement ein. In der Folge baute die Klägerin bis zum
Jahre 2001 insgesamt 181 Fenster und eine Balkonanlage ein, nachdem sie jeweils
zuvor von der M2 GmbH weitere Aufstellungen bzw. Listen erhalten hatte.
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Nachdem später die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage wechselte, kam es
zum Streit, ob die Klägerin einen gültigen Gesamtvertrag zum Austausch aller Fenster
hat oder nicht.
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Die Klägerin behauptet, bei der Besprechung am 10.02.1998 zwischen dem da-maligen
Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen F, und dem Geschäftsführer der früheren
Verwalterin, dem Zeugen M, sei völlig klar und ausdrücklich vereinbart worden, dass die
Klägerin alle Fenster und Balkonelemente austauschen solle, und zwar auf Abruf der
Beklagten in von diesen gewünschten Teilmengen, beginnend mit den 45 + 1
Elementen der Aufstellung vom 29.01.1998. Da die jetzige Verwalterin als
Bevollmächtigte der Beklagten zu 46) das Bestehen eines (Gesamt-)Vertrages leugne
und damit die weitere Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigere, stehe
der Klägerin insbesondere nach § 326 BGB a. F. auch ohne Nachfristsetzung mit
Ablehnungsandrohung ein Schadensersatzanspruch zu. Ihr entgangener Gewinn
betrage unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen insgesamt 137.000,00 EUR.
Auf die Schadensberechnung auf Seite 9 ff. der Klageschrift vom 29.12.2004 (Bl. 9 ff. d.
GA) wird Bezug genommen.
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Mit Teilurteil vom 22.09.2005 hat die Kammer die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis
45) mit der Begründung abgewiesen, dass diese aus dem Bauvertrag vom 10.02.1998
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nicht - persönlich - verpflichtet sind, sondern dass allenfalls die
Wohnungseigentümergemeinschaft ## in Remscheid insoweit Vertragspartner der
Klägerin geworden ist.
Nach Rücknahme eines zuvor angekündigten Hilfsantrages beantragt die Klägerin
nunmehr,
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die Beklagte zu 46) zu verurteilen, an die Klägerin 137.000,00 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der
Klageschrift zu zahlen.
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Die Beklagte zu 46) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 46) behauptet, der Bauvertrag vom 10.02.1998 habe sich nur auf den
Austausch von Fenstern gemäß der ersten Aufstellung vom 29.01.1998 bezogen.
Insoweit sei der Auftrag auch erledigt und eventuelle Ansprüche der Klägerin erfüllt
worden. Soweit danach weitere Fensterelemente ausgetauscht worden wären, sei dies
jeweils auf der Basis weiterer, selbständiger Einzelaufträge an die Klägerin erfolgt.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien Bezug
genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom
10.11.2005 (Bl. 494 f. d. GA) durch Vernehmung der Zeugen F und M.
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Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2006 (Bl. 546 ff. GA).
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten zu 46) aus dem Bauvertrag vom 10.02.1998 keine
Ansprüche - mehr - herleiten.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nämlich nicht festgestellt werden, dass
die Beklagte zu 46) die Klägerin mit dem Ausbau, der Lieferung und dem Einbau
sämtlicher 490 Fenster und 172 Balkonelemente beauftragt hat. Die hierzu
vernommenen Zeugen machten widersprechende Angaben. Der Zeuge F, der
zwischenzeitlich aus der Geschäftsführung der Klägerin ausgeschieden ist, bekundete
insoweit, dass der Vertrag so zu verstehen sei, dass er sich mit Herrn M grundsätzlich
über die Lieferung und den Einbau sämtlicher 490 Fenster und 172 Balkonelemente
geeinigt hatte. Es habe sich um einen Gesamtauftrag in diesem Größenumfang
gehandelt, die einzelnen Fenster sollten dann in Teilmengen abgerufen werden. Der
Zeuge F erinnerte auch noch, dass der Zeuge M gesagt habe, das sei ein Dauerauftrag,
wir machen das dann schrittweise. Der Vorhalt des Gerichts, dass in der
handschriftlichen Notiz unter Ziffer 6 davon die Rede gewesen sei, die
Eigentümergemeinschaft plane über das Jahr 1998 hinaus Aufträge zur
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Fenstererneuerung an Firma F GmbH zu erteilen; und dass Voraussetzung für
zukünftige Auftragserteilungen ist, dass der Fenstereinbau im Jahre 1998 mängelfrei
erfolgt, erklärte der Zeuge F dahingehend, dass ggf. über die 490 Fenster und die
genannten Balkonelemente hinaus möglicherweise weitere Aufträge der
Wohnungseigentümergemeinschaft gemeint gewesen wären. Demgegenüber gab der
Zeuge M bei seiner Vernehmung an, dass sich der Vertrag nur auf die Fenster bezog,
wie sie sich aus der ersten Aufstellung, die auch als Anlage zum Bauvertrag genommen
wurde, ergebe. Weitere oder darüber hinausgehende Aufträge seien nicht erteilt worden.
Auf ausdrückliche Nachfrage durch das Gericht erklärte der Zeuge, er habe dem Zeugen
F ausdrücklich gesagt, dass es nur um die Fenster aus der Liste gehe. Aus diesem
Grund habe er dann auch die handschriftliche Notiz erstellt. Dies werde nach seiner
Meinung auch durch die Regelung unter Ziffer 7 deutlich, wo es heißt: "plant". Damit sei
gemeint, dass die Eigentümergemeinschaft und der Beirat nur eine weitere
Auftragserteilung in Aussicht stellen wollten.
Es liegt auf der Hand, dass im Hinblick auf diese widersprüchlichen Aussagen der
Zeugen die Kammer nicht positiv feststellen kann, welchen Gegenstand die vertragliche
Absprache vom 10.02.1998 genau hatte. Nach Meinung der Kammer sind jedenfalls die
schriftlichen Absprachen nicht eindeutig. So deutet einerseits der Umstand, dass nach
der Vereinbarung unter Ziffer 2.2 des Vertrages die Leistungsbeschreibung vom
25.11.1997 der Klägerin Vertragsbestandteil geworden ist, die sich aber über ein
Angebot über 490 Fenster und 172 Balkonelemente verhält; darauf hin, dass ein Vertrag
in dem von der Klägerseite vorgetragenen Umfang geschlossen wurde. Andererseits ist
auch Vertragsinhalt geworden die Aufstellung vom 29.01.1998, also die Liste der
Eigentümer, die für dieses Jahr Fenster haben wollten. Im Übrigen steht auch die
Regelung zu den Ausführungsfristen im Widerspruch zu dem von der Klägerseite
intendierten Inhalt, sämtliche 490 Fenster und 172 Balkonelemente seien
Vertragsgegenstand. Das wäre in der vereinbarten Frist nicht ausführbar gewesen.
Hinzu kommt, dass die handschriftliche Notiz und die dort insbesondere unter den
Ziffern 6 und 7 getroffenen Vereinbarung eher darauf hindeuten, dass Gegenstand des
Bauvertrages nur die Menge aus der Erstlieferung war und dass lediglich bezüglich der
weiteren Fenster und Balkonelemente eine mögliche Auftragserteilung in Aussicht
gestellt wurde. So erscheint es auch plausibel, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft die Erteilung weiterer Aufträge davon abhängig
machen wollte, dass der Einbau im Jahre 1998 mängelfrei erfolgt.
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Ist bei alledem das Auftragsvolumen des streitgegenständlichen Bauvortrages unklar, so
geht dies nach Meinung der Kammer zu Lasten der Klägerin, da diese nach
allgemeinen Regeln darlegen und beweisen muss, dass der Auftragsinhalt den Umfang
hatte, den sie behauptet.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 137.000,00 EUR .
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