Urteil des LG Wuppertal vom 22.01.2001
LG Wuppertal: gegen die guten sitten, wirtschaftliches interesse, treu und glauben, geschäftsführender gesellschafter, kopie, widerklage, einkünfte, sittenwidrigkeit, unternehmen, darlehen
Landgericht Wuppertal, 19 O 50/01
Datum:
22.01.2001
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 O 50/01
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
300.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 9,21 %
seit dem 09. Dezember 2000 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 370.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts erbracht
werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Bürgschaft in Anspruch. Die
Beklagte begehrt, die Vollstreckung aus einer notariellen Schuldurkunde für unzulässig
zu erklären und macht darüber hinaus gegen die Klägerin die Zustimmung zu einer
Grundbuchberichtigung geltend.
2
Der Ehemann der Beklagten, Herr G, war über viele Jahre im Bereich Dienstleistungen
für Fluggesellschaften tätig. Bis 1995 leitete er als geschäftsführender Gesellschafter die
U GmbH, die sich hauptsächlich auf Transporte von Düsentriebwerken und sonstigen
Großersatzteilen für Flugzeuge spezialisiert hatte. Nach Verkauf der Geschäftsanteile
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der vorbezeichneten Firma an die Firma S GmbH leitete der Ehemann der Beklagten
auch diese Firma als zweiter Geschäftsführer.
Seit Mitte 1998 war der Ehemann der Beklagten für die Firma S GmbH nicht mehr tätig.
Im Oktober 1998 vereinbarte er mit der vorbezeichneten Firma die Aufhebung des noch
bis zum Juli 1999 gültigen Dienstvertrages zum 31. Oktober 1998.
4
Die Beklagte war seit April 1994 bis jedenfalls Ende Juli 1998 ebenfalls bei der Firma U
GmbH, F2, tätig. Sie hatte dort die Stellung einer Einzelprokuristin inne und war zudem
seit Juli 1995 Büroleiterin der Unternehmung in F2.
5
Im Jahre 1997 erzielten die Eheleute F Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit von
über 200.000,00 DM, wovon 70.590,00 DM auf die Beklagte entfielen. Ausweislich der
Steuererklärung der Eheleute F für das Jahr 1998 hatte die Beklagte in jenem Jahr
Einkünfte in Höhe von 45.515,00 DM erzielt.
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Die Beklagte ist spätestens im September 1998 aus ihrem Beschäftigungsverhältnis bei
der Firma U GmbH ausgeschieden.
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Im September 1998 wandte sich der Ehemann der Beklagten an die Klägerin, um einen
Kredit im Umfang von rund 1,2 Millionen DM für eine Existenzgründung zu erhalten.
Angestrebt war die Gründung eines Unternehmens mit den Geschäftsbereichen
Bodentransport von Luftfracht und Flugzeugersatzteilen per Lkw, nationale und
europaweite Transport-Logistik, Betrieb eines Logistikzentrums für die Luftfahrtbranche
in Hahn/Hunsrück und Frankfurt/Main.
8
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 stellte der Ehemann der Beklagten der Klägerin
sein Gründungskonzept vor. Auf das - in weiten Teilen - in Kopie als Anlage K 18 zum
Schriftsatz der Klägerin vom 17.09.2001 überreichte Gründungskonzept wird Bezug
genommen (Bl. 147 - 165 GA). Unter anderem sollte ausweislich des vorgelegten
Konzepts die Beklagte in dem Unternehmen die Büroleitung sowie die
Auftragsbearbeitung übernehmen. Für das Jahr 1999 war für die Beklagte ein
Jahresgehalt in Höhe von insgesamt 75.000,00 DM vorgesehen, welches sich in der
Folgezeit steigern sollte.
9
Der Ehemann der Beklagten beantragte daraufhin bei der Klägerin die Gewährung von
Existenzgründungs- und Eigenkapitalhilfedarlehen. Dem Antrag lagen bei
Selbstauskünfte der Eheleute F, in der Vermögenswerte der Beklagten in Höhe von
insgesamt 260.000,00 DM angegeben sind, des weiteren Lebensläufe. Auf die als
Anlagen K 19 und K 20 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.09.2001 in Kopie
eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 166 bis 171 GA).
10
In seiner Sitzung vom 19. Januar 1999 legte der Bewilligungsausschuss der xbank
NRW als Voraussetzung für eine zu übernehmende Ausfallbürgschaft fest, dass die
Beklagte eine Grundschuld auf die ihr zustehenden, in dem Widerklageantrag zu 3)
näher bezeichneten, Grundstücksmiteigentumsanteile sowie auf das in dem
vorgenannten Antrag näher bezeichnete Wohnungssondereigentum bestellt und eine
Bürgschaft in Höhe von 300.000,00 DM übernimmt.
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Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 teilte die Klägerin dem Ehemann der Beklagten mit,
unter den in diesem Schreiben genannten Voraussetzungen zur Gewährung eines
12
Kontokorrentkredits auf ein Geschäftsgirokonto sowie zur Auszahlung von mehreren
Existenzgründungsdarlehen bereit zu sein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das
als Anlage K 5 der Anspruchsbegründungsschrift vom 20.07.2001 in Kopie eingereichte
Schreiben Bezug genommen (Bl. 53 - 58 GA).
Am 26. Februar 1999 erklärten sich der Ehemann der Beklagten sowie die Beklagte
selbst mit dem in dem vorbezeichneten Schreiben der Klägerin vom 27.01.1999
genannten Bedingungen für einverstanden, woraufhin die Klägerin dem Ehemann der
Beklagten auf dessen Geschäftsgirokonto ein Kontokorrentrahmen in Höhe von
100.000,00 DM einräumte und zwei Existenzgründungsdarlehen in Höhe von
520.000,00 DM sowie 230.000,00 DM gewährte.
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Am selben Tage übernahm die Beklagte für die vorgenannten Verbindlichkeiten ihres
Ehemannes zugunsten der Klägerin eine selbstschuldnerische
Höchstbetragsbürgschaft über 300.000,00 DM. Auf das als Anlage K 6 zur
Anspruchsbegründungsschrift in Kopie eingereichte Bürgschaftsversprechen wird
Bezug genommen (Bl. 59 GA).
14
Am 06. April 2000 bestellte die Beklagte mit notarieller Urkunde zugunsten der Klägerin
hinsichtlich des oben angeführten Grundstücksmiteigentums sowie
Wohnungseigentums eine Buchgrundschuld über 400.000,00 DM nebst Zinsen,
übernahm hinsichtlich dieses Betrages zudem eine persönliche Haftung gegenüber der
Klägerin und unterwarf sich bezüglich der gegebenen Sicherheiten der sofortigen
Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt bzw. in das gesamte Vermögen. Auf
die in Kopie als Anlage zur Klageerwiderung vom 14.08.2001 eingereichte Urkunde des
Notars Dr. Q, E, Nr .. der Urkundenrolle für 2000, wird Bezug genommen (Bl. 108 - 116
GA). Des weiteren wird Bezug genommen auf die zugleich von der Beklagten
unterzeichnete "Zweckerklärung für Grundschulden", welche in Kopie als Anlage K 24
zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.09.2001 überreicht worden ist (Bl. 179 f. GA).
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Nach Gewährung der oben angeführten Kredite nahm der Ehemann der Beklagten unter
der Einzelfirma ## den von ihm angestrebten Geschäftsbetrieb auf.
16
Die Beklagte bezog ab Juli 1999 Einkünfte aus dem Unternehmen ihres Ehemannes,
und zwar in Höhe von netto etwa 2.365,00 DM.
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In der Folgezeit überzog der Ehemann der Beklagten jedoch den ihm gewährten
Kontokorrentrahmen und leistete auch die vereinbarten Rückzahlungen für die
einzelnen Darlehen nicht vereinbarungsgemäß, wobei diverse Zahlungsaufforderungen
der Klägerin erfolglos blieben. Im November 2000 beantragte der Ehemann der
Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über seine Firma. Mit Beschluss vom
13. November 2000 bestellte das Amtsgericht X einen vorläufigen Insolvenzverwalter
und ordnete einen Verfügungsvorbehalt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2
Insolvenzordnung an.
18
Mit Schreiben vom 27. Oktober und 21. November 2000 kündigte die Klägerin sämtliche
Kontoverbindungen zum Ehemann der Beklagten bzw. zu dessen Einzelfirma mit
sofortiger Wirkung.
19
Derzeit steht das ehemalige Geschäftsgirokonto mit einem Betrag von 247.367,61 DM
im Soll. Auf das seinerzeit in Höhe von 520.000,00 DM gewährte
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Existenzgründungsdarlehen besteht derzeit noch ein Rückstand in Höhe von
208.704,35 DM.
Mit Schreiben vom 21. November 2000 nahm die Klägerin die Beklagte vergeblich unter
Fristsetzung bis zum 08.12.2000 auf Zahlung der Bürgschaftssumme von 300.000,00
DM in Anspruch. Hinsichtlich des Grundbesitzes der Beklagten betreibt die Klägerin
derzeit das Zwangsversteigerungsverfahren.
21
Die Klägerin beantragt,
22
die Beklagte zu verurteilen, an sie 300.000,00 DM nebst
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Zinsen in Höhe von 9,21 % seit dem 09. Dezember 2000 zu
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zahlen.
25
Die Beklagte beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Widerklagend beantragt die Beklagte,
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1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren
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Schuldurkunde vom 06.04.2000, UR.-Nr. #####/####des
30
Notars Dr. Q in E für unzulässig
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zu erklären,
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2. die Klägerin zu verurteilen, die ihr erteilte voll-
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streckbare Ausfertigung der vorgenannten Schuldurkunde
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an die Beklagte auszugeben,
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3. die Klägerin zu verurteilen, Zustimmung zur Löschung
36
der zu ihren Gunsten bestellten Buchgrundschuld über
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400.000,00 DM bezüglich des im Wohnungsgrundbuch von
38
F2, Blatt x , eingetragenen 6.923,35/1000 Mit-
39
eigentumsanteil an dem Grundstück Flur 25, Flurstück
40
651, H-Straße, verbunden mit dem
41
Sondereigentum an der in dem Block und Haus B 2 gele-
42
genen Wohnung im 1. Obergeschoss zu erteilen.
43
Die Klägerin beantragt,
44
die Widerklage abzuweisen.
45
Die Beklagte ist der Ansicht, die übernommene Bürgschaftsverpflichtung sei wegen
Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam, da sie diese nur aus Zuneigung zu ihrem
Ehemann auf sich genommen habe und da diese sie vermeintlich finanziell stark
überfordere.
46
Des weiteren ist die Beklagte der Ansicht, nicht zugleich aus der Bürgschaft sowie aus
der von ihr bestellten Grundschuld in Anspruch genommen werden zu können.
47
Den Rechtsansichten der Beklagten tritt die Klägerin entgegen.
48
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
49
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
50
Die Klage ist begründet. Die Widerklage ist unbegründet.
51
I.
52
Die Klägerin kann mit Erfolg von der Beklagten die Zahlung von 300.000,00 DM an sich
verlangen. Der Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 765, 767, 607 BGB.
53
Der Klägerin stehen gegen den Ehemann der Beklagten
Darlehensrückzahlungsansprüche in die Klageforderung übersteigender Höhe zu. Der
Rückerstattungsanspruch ist auch fällig, nachdem die Klägerin zu Recht gemäß Nr. 26
Abs. 2 ihrer in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen die Kündigung aller Darlehen ausgesprochen hat.
54
Die Beklagte hat sich durch schriftliche Erklärung vom 26.02.1999 für die Erfüllung der
streitgegenständlichen Kredite verbürgt. Die Klägerin hat das Bürgschaftsversprechen
der Beklagten angenommen.
55
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die von ihr eingegangene Verpflichtung sei wegen
Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam.
56
Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt eine Bürgschaft (oder eine
Mithaftungsvereinbarung) auch ohne Hinzutreten besonders belastender und dem
Gläubiger zurechenbarer Umstände gegen die guten Sitten und ist daher nichtig, wenn
ein Fall krasser finanzieller Überforderung vorliegt und der Mithaftende kein
erkennbares eigenes persönliches bzw. wirtschaftliches Interesse an der
Kreditaufnahme hat (vgl. BGH, NJW 1999, 2584, 2586).
57
Beide Voraussetzungen für die Annahme eines sittenwidrigen Bürgschaftsgeschäfts
liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor.
58
1.
59
Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch Eingehung der
Bürgschaftsverpflichtung sich einer krassen finanziellen Überforderung ausgesetzt hat.
60
Nach inzwischen einhelliger Ansicht der Zivilsenate des BGH hängt das Vorliegen einer
krassen finanziellen Überforderung des Bürgen davon ab, dass dieser bei Abgabe der
Mithaftungserklärung mit seinen eigenen Mitteln auf absehbare Zeit keine
nennenswerten Tilgungsleistungen erbringen kann, was dann der Fall ist, wenn er mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht einmal in der Lage ist, mit seinem
(pfändbaren) Einkommen die vertraglich geschuldeten Zinsen aufzubringen (vgl. BGH
(XI. ZS), NJW 1999, 2584, 2586; BGH (IX. ZS), NJW 2000, 1182, 1183). Bei der
Beurteilung der Frage, ob die Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung
gegen die guten Sitten verstößt, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, so
dass hinsichtlich der Verhältnisse des Bürgen bei Vertragsschluss danach zu fragen ist,
ob insbesondere aufgrund der Schul- und Berufsausbildung oder anderer
erwerbsrelevanter Fähigkeiten des Betroffenen eine begründete Aussicht auf eine
alsbaldige wesentliche Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit bestand (vgl.
BGH, NJW 1999, 2583, 2587).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt eine krasse finanzielle Überforderung der
Beklagten nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie sie vorbringt - ihre
Anstellung bei der Firma U GmbH aufgrund Kündigung vom 25.02.1998 zum
31.07.1998 verloren hat oder ob die Beklagte - wie die Klägerin vorträgt - sich im
September 1998 aus freien Stücken dazu entschlossen hat, ihre Tätigkeit bei der Firma
U GmbH aufzugeben, um später in dem Betrieb ihres Ehemannes mitzuarbeiten.
62
Denn nach dem von dem Ehemann der Beklagten im Rahmen seiner Kreditbeantragung
vorgelegten Geschäftsgründungskonzept/Geschäftsplan sollte die Beklagte in dem in F2
ansässigen Büro ab März 1999 die Büroleitung sowie die Auftragsbearbeitung
übernehmen und hierbei ein Jahresgehalt von 75.000,00 DM erzielen, wobei weitere
Gehaltssteigerungen vorgesehen waren. Das und warum der vorgelegte Geschäftsplan
als solcher nicht tragfähig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von keiner
Partei spezifiziert dargelegt. Die anvisierte Tätigkeit der Beklagten entsprach überdies
auch deren persönlichen Fähigkeiten, was sich auch aus dem von der Beklagten bei
Kreditbeantragung vorgelegten Lebenslauf (Bl. 170 f. GA) ergibt. So war die Beklagte
über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren zuletzt bei der Firma U GmbH als
Einzelprokuristin beschäftigt und hatte dort seit Juli 1995 das Büro in F2 geleitet. Im
übrigen hat sie unstreitig während dieser Zeit Einkünfte in einer Höhe erzielt, welche ihr
nunmehr in dem von ihrem Ehemann zu betreibenden Unternehmen zufließen sollten.
63
Damit bestanden konkrete Anhaltspunkte für eine spürbare erhebliche Verbesserung
der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten, als die Bürgschaftsvereinbarung
getroffen wurde.
64
Mit Rücksicht auf das angestrebte Einkommen der Beklagten, welches sich im Verlaufe
der Zeit zudem auch noch steigern sollte, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die
Beklagte in der Lage sein würde, die vertraglich vereinbarten Zinssätze von maximal
4,58 % zu tragen. Gegenteiliges musste sich für die Klägerin nicht aufdrängen.
65
2.
66
Die Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Bürgschaftsgeschäfts ist zudem
jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Beklagte ein erkennbares eigenes
persönliches bzw. wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme hatte, welches
gegebenenfalls einen angemessenen Ausgleich zu einer etwaigen - nach oben
dargestellter Ansicht der Kammer jedoch nicht anzunehmenden - krassen finanziellen
Überforderung schaffen würde.
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Dabei ist zu bedenken, dass lediglich mittelbare Vorteile, die sich der Bürge aus der
Kreditgewährung für den Hauptschuldner verspricht, nicht geeignet sind, den Vorwurf
der Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsgeschäfts bei einer - etwaigen - krassen
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Überforderung des Bürgen zu beseitigen. Vielmehr können allein
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eigene geldwerte Vorteile des - vermeintlich - krass überforderten Bürgen aus dem
verbürgten Geschäft selbst dazu führen, ein Handeln des Bürgen allein aus emotionaler
Verbundenheit zum Hauptschuldner auszugleichen (vgl. BGH, NJW 1999, 2584, 2588;
BGH, NJW 2000, 1182, 1184).
70
Vorliegend hat sich die Beklagte aus der Kreditgewährung für ihren Ehemann
tatsächlich geldwerte Vorteile versprochen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit
den Darlehensgewährungen stehen sollten.
71
Denn die Beklagte versprach sich nicht etwa nur eine Aufbesserung ihres Unterhalts
aufgrund erhoffter Einkünfte ihres Ehemannes aus dem zu gründenden Unternehmen,
was einen lediglich mittelbaren Vorteil für die Beklagte darstellen würde.
72
Vielmehr sollte die Beklagte unvermittelt an den Krediten partizipieren, indem die zu
gewährenden Darlehen für ihren Ehemann u.a. auch dazu verwendet werden sollten,
die Vergütung der Beklagten aus der angestrebten zukünftigen Tätigkeit als Büroleiterin
und Bearbeiterin der Aufträge in dem Geschäftsbüro F2 zu gewährleisten.
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Danach wäre eine etwaige - nach Ansicht der Kammer jedoch nicht anzunehmende -
krasse finanzielle Überforderung der Beklagten angemessen ausgeglichen. Auf die
Frage, ob gleiches zudem auch deshalb anzunehmen ist, weil die Beklagte überdies an
der später auch gegründeten Firma "##GmbH" mit einem Gesellschaftsanteil von 25,1 %
beteiligt worden ist, wenn auch unter dieser Firma entgegen ursprünglicher Absicht ein
Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen worden ist, kann damit dahinstehen.
74
3.
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Soweit die Beklagte gegen ihre Inanspruchnahme aus der Bürgschaft schließlich
einwendet, das Verhalten der Klägerin habe erst zu dem jetzigen Schadensumfang
geführt, greift sie hiermit nicht durch.
76
Wenn die Beklagte einerseits der Klägerin vorwirft, dass das
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Existenzgründungsvorhaben zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt mit der Folge
eines wesentlich geringeren Schadens gescheitert
78
wäre, wenn die Klägerin sich an die ihr von der Bürgschaftsbank NRW vorgegebene
Mittelverwendung gehalten und diese auch kontrolliert hätte (vgl. im einzelnen Seiten 14
79
- 18 des Schriftsatzes vom 23.10.2001 (Bl. 220 bis 224 GA)), wenn die Beklagte aber
andererseits der Klägerin vorhält, diese habe ihrem Ehemann sieben Monate mit der
Aussicht auf eine Nachfinanzierung bis zum Oktober 2000 hingehalten (Seite 18 des
vorerwähnten Schriftsatzes, Bl. 224 GA), so ist bereits dieses Vorbringen in sich
widersprüchlich.
Im übrigen lässt das Vorbringen der Beklagten keine tragfähige Begründung dafür
erkennen, warum die von der Klägerin gewählte Art und Weise der Mittelgewährung
sowie der Verwendungskontrolle für eine vermeintliche "Schadensausweitung"
ursächlich geworden sein soll.
80
Eine rechtliche Einwendung der Beklagten gegen ihre Inanspruchnahme ergibt sich in
diesem Zusammenhang danach nicht. Der Umstand allein, dass der Gläubiger das
Risiko des Bürgen durch Zulassung einer beträchtlichen Überschreitung des Kreditlimits
erhöht, reicht im übrigen nicht aus, um eine Inanspruchnahme des Bürgen wegen
Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu
verneinen. Die Bürgschaft als ein einseitig den Bürgen verpflichtender Vertrag
begründet grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten für den Gläubiger (vgl. BGH, WM 1963,
23 ff.; BGH, WM 1986, 11).
81
4.
82
Nach alledem ist die Beklagte zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten
Betrages an die Klägerin verpflichtet.
83
Der Zinsanspruch folgt gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB aus dem jedenfalls seit dem 09.
Dezember 2000 bestehenden Verzug der Beklagten hinsichtlich der Begleichung der
Hauptforderung.
84
II.
85
Die Widerklage ist unbegründet. Weder ist die Zwangsvollstreckung aus der
streitgegenständlichen Schuldurkunde für unzulässig zu erklären noch kann die
Beklagte von der Klägerin mit Erfolg die Zustimmung zur Löschung der
streitgegenständlichen Buchgrundschuld verlangen.
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Eine etwaige Unwirksamkeit der in diesem Zusammenhang seitens der Beklagten
eingegangenen Verpflichtungen vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die
Grundschuldbestellung, des weiteren die Übernahme der persönlichen Haftung sowie
die Zwangsvollstreckungsunterwerfungen beruhen auf der im Tatbestand
angesprochenen und von der Beklagten auch unterzeichneten "Zweckerklärung für
Grundschulden" (Bl. 179 f. GA) und entsprechen auch den von der Beklagten am
26.02.1999 anerkannten Bedingungen der Klägerin für die Gewährung der
streitgegenständlichen Kredite gemäß deren Schreiben vom 27.01.1999 (Bl. 53 - 58
GA).
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Wirksamkeitshindernde Umstände sind hier nicht ersichtlich.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen die Bürgschaftsverpflichtung sowie
die Haftung aus der Grundschuld nebeneinander. Für ihre gegenteilige Ansicht trägt die
Beklagte nicht spezifiziert vor. Aus den vorgelegten, bereits erwähnten Unterlagen ergibt
89
sich vielmehr, dass die Beklagte kumulativ zwei Sicherheiten für die
streitgegenständlichen Darlehensverpflichtungen ihres Ehemannes erbringen sollte.
Nach alledem kann die Widerklage keinen Erfolg haben.
90
III.
91
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
92
Streitwert: 1.100.000,00 DM.
93