Urteil des LG Wuppertal vom 26.10.2006

LG Wuppertal: widerklage, wertsteigerung, verkehrswert, grundstück, sicherheit, anteil, vollstreckbarkeit, bereicherung, bereinigung, mieter

Landgericht Wuppertal, 9 S 57/05
Datum:
26.10.2006
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 57/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Solingen, 12 C 590/03
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 5. Januar 2005 ver-
kündete Urteil des Amtsgerichts Solingen unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt
neu gefasst:
Die Kläger werden (auf die Widerklage der Beklagten zu 2.) verurteilt,
als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 2. 66.000,00 Euro (in Worten:
sechsundsechzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit
dem 5. Oktober 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die bis zum 31. Oktober 2000 erwachsenen Kosten erster Instanz tragen
zu 4 % die Beklagten als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 2. zu weite-
ren 10 % und im übrigen die Kläger als Gesamtschuldner. Die in der Zeit
vom 1. Oktober 2000 bis 19. Juni 2001 entstandenen Kosten erster In-
stanz wie auch diejenigen des Berufungsverfahrens 16 S 26/01 fallen zu
85 % den Klägern als Gesamtschuldnern und zu 15 % der Beklagten zu
2. zur Last. Die ab dem 20. Juni 2001 im ersten Rechtszug entstandenen
Kosten des Rechtsstreits werden zu 89 % den Klägern als Gesamt-
schuldnern und zu 11 % der Beklagten zu 2. auferlegt.
Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens tragen die Kläger ge-
samtschuldnerisch mit 95 % und die Beklagte zu 2. mit 5 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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Die Beklagten waren ehemals Mieter einer den Klägern gehörenden Doppelhaushälfte.
Mit ihrer Klage hatten die Kläger die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des
Anwesens in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1. ist hierzu mit
Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 31. Oktober 2000 verurteilt worden, die
Beklagte zu 1. mit dessen Schlussurteil vom 19. Dezember 2000, das insoweit in der
Berufungsinstanz mit Urteil vom 19. Juni 2001 unter dem Aktenzeichen 16 S 26/01
bestätigt worden ist. Soweit das Amtsgericht mit dem genannten Schlussurteil die
Widerklage der Beklagten zu 2. abgewiesen hatte, mit der diese von den Klägern –
teilweise aus abgetretenem Recht – auf das Anwesen getätigte Aufwendungen in
bezifferte Höhe von 76.693,78 Euro erstattet verlangt hat, hat die Berufungszivilkammer
das Schlussurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im übrigen
gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Kläger auf die
Widerklage hin zur Zahlung von 6.000,00 Euro nebst Zinsen verurteilt und im übrigen
die Widerklage abgewiesen. Es hat – nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. N – eine Wertsteigerung des Grundstücks
der Kläger von - zunächst – 8.202,20 Euro angenommen und unter Bereinigung dieses
Wertes – insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen - einen Wertzuwachs auf 6.000,00 Euro eingeschätzt.
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Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 2., mit der sie über den ihr vom
Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 62.499,57 Euro nebst Zinsen begehrt,
ist überwiegend begründet.
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Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts
hierzu in dem angefochtenen Urteil (unter Nr. III 4 der Entscheidungsgründe) Bezug
genommen. Den Erwägungen des Amtsgerichts, auf die zur Vermeidung bloßer
Wiederholungen Bezug genommen wird und über die die Parteien nicht streiten, tritt die
Kammer vollumfänglich bei.
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Indes ist die Wertsteigerung, welche das Grundstück der Kläger durch die baulichen
Maßnahmen der Beklagten erfahren hat, auf 66.000,00 Euro zu veranschlagen. Dies hat
die Beweisaufnahme ergeben.
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Der Sachverständige N hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. Dezember 2003,
das er in dem Termin am 14. Juli 2004 vor dem Amtsgericht mündlich und unter dem 30.
Januar 2006 im zweiten Rechtszug schriftlich vertieft und erläutert hat, ausgehend von
einem Verkehrswert von 130.000,00 Euro bei Besichtigung des Anwesens und unter
Abzug des Verkehrswerts des bebauten Grundstücks vor Beginn der Sanierungs- und
Modernisierungsmaßnahmen von 48.000,00 Euro eine Wertsteigerung infolge der
Arbeiten und Leistungen der Beklagten um 82.000,00 Euro errechnet. Der
Wertermittlungsmethode des Sachverständigen folgt die Kammer. Der Sachverständige
hat diese überzeugend und auch nachvollziehbar näher dargelegt. Dies gilt
insbesondere auch, soweit der Sachverständige nicht nur den reinen Sachwert des
bebauten Grundstücks zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten als Ausgangspunkt für
seine Berechnungen genommen hat, sondern darüber hinaus auch den Verkehrswert
maßgeblich hat in die Wertermittlung einfließen lassen. Das Amtsgericht ist bei seiner
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Entscheidung – dem folgt auch die Kammer – im Grundsatz davon ausgegangen, dass
es vorliegend darum geht, den Wertzuwachs, den die Kläger durch die Arbeiten und
Leistungen der Beklagten an ihrem Grundstück erfahren haben, zu ermitteln und diesen
letztlich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen der Beklagten zu 2. zugute zu
bringen. Ist aber der Verkehrswert des Grundstücks der Kläger infolge der Maßnahmen
der Beklagten auch gestiegen, ist dies denkgesetzlich in die Wertermittlung
einzubeziehen. Dem entspricht das Gutachten. Eine Betrachtung nur der Steigerung der
Sachwerte würde dem nicht genügen.
Indes kann die Bodenwertsteigerung, welche der Sachverständige für die Zeit zwischen
1997 und 2002 mit 16.000,00 Euro veranschlagt (Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts
vom 14. Juli 2004, dort Bl. 3) und in seine Wertermittlung von 82.000,00 Euro
eingerechnet hat, nicht berücksichtigt werden. Zwar hat der Sachverständige
überzeugend dargelegt, dass unter Umständen auch der Bodenwert durch Maßnahmen
baulicher Art an vorhandenen Gebäuden eine Wertsteigerung erfahren kann. Ob dies
aber auch vorliegend gilt, ob insbesondere sich insofern die Maßnahmen der Beklagten
auch auf den bloßen Bodenwert ausgewirkt haben, kann nicht mit der erforderlichen
Sicherheit festgestellt werden. Der Sachverständige hat hierzu in der Sitzung des
Amtsgerichts am 14. Juli 2004 lediglich Mutmaßungen angeben können und erklärt, die
von ihm festgestellte Bodenwertsteigerung "wird ... zu einem gewissen Anteil auf die
Baumaßnahmen zurückgehen". Der Sachverständige hat sich hierzu aber nicht
eindeutig festlegen können und wollen, insbesondere hat er auch keinen Prozentsatz
dieses "Anteils" anzugeben vermocht. Insofern ist die insoweit beweispflichtige
Beklagte zu 2. den Beweis dafür schuldig geblieben, dass auch die
Bodenwertsteigerung ganz oder auch nur teilweise auf den Sanierungs- und
Baumaßnahmen der Beklagten beruht.
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Insofern ist der von dem Sachverständigen veranschlagte Wertzuwachs um 16.000,00
Euro zu bereinigen, woraus sich eine Wertsteigerung von 66.000,00 Euro ergibt.
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Soweit das Amtsgericht im Rahmen seiner Sachwerteberechnung Abstriche unter dem
Gesichtspunkt vorgenommen hat, dass auch ein verbliebenes Gewährleistungsrisiko
wertmindernd zu beachten sei, ist dies – nunmehr – nach Auffassung der Kammer zu
vernachlässigen. Unbestritten haben die Kläger die baulichen Maßnahmen zuende
geführt, ohne dass erkennbar wäre, insbesondere auch vorgetragen worden ist, dass
sich hierbei Mängel der Leistungen der Beklagten ergeben hätten.
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Die Kläger können dem Ausgleichsanspruch der Beklagten auch nicht teilweise mit dem
Argument der sogenannten "aufgedrängten Bereicherung" begegnen. Dies gilt allein
schon deswegen, weil sie, wie ausgeführt worden ist, die Maßnahmen und Leistungen
der Beklagten zuende geführt und damit das Bauvorhaben komplett saniert haben. Sie
haben mit anderen Worten sich die Leistungen der Beklagten hierdurch zu eigen
gemacht und hiervon profitiert.
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Der Zinsanspruch folgt aus dem § 288 BGB a.F., dessen Neufassung gemäß Art. 229 §
5 EGBGB keine Anwendung findet (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006,
EGBGB 229 § 5 Rn. 5).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97, 100 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713
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ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
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Streitwert: Bis zum 19. Juni 2001: 79.762,00 Euro;
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ab dem 20. Juni 2001 bis zum 2005: 76.694,00 Euro;
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für den (jetzigen) zweiten Rechtszug: 62.500,00 Euro.
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