Urteil des LG Wuppertal vom 12.01.2010

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Landgericht Wuppertal, 5 O 204/09
Datum:
12.01.2010
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 204/09
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
Das Urteil ist rechtskräftig.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.600,-- Euro nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von geleisteten Zahlungen auf
Telekommunikationsdienstleistungen.
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Vor mehr als zehn Jahren hat die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts Euskirchen (Az.: 9 7 555 051009) erwirkt, der dem Kläger am 19.02.1998
zugestellt worden war. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Kläger auch damals
bereits geschäftsunfähig war, da er aufgrund eines kindlich erlittenen Hirnschadens
nicht in der Lage ist, die Reichweite von Willenserklärungen zu erfassen. Der
vorbezeichnete Vollstreckungsbescheid wurde durch Zwischenurteil des Landgerichts
Wuppertal (3 0 302/08) vom 04.02.2009 aufgehoben.
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Der Kläger steht seit dem 09.09.1998 unter Betreuung, wobei mit Beschluss des
Amtsgerichts Mettmann von diesem Tage zunächst der Sozialarbeiter A als Betreuer
bestellt wurde, der jetzige Betreuer wurde durch das Amtsgericht Mettmann am
26.04.2004 (50 (40) XVII 2984) bestellt.
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Vor der Zahlung der nunmehr als Rückzahlung geltend gemachten Beträge
korrespondierte die Beklagte mit den jeweiligen Betreuern des Klägers, wobei diese im
Hinblick auf den erlassenen Vollstreckungsbescheid in verschiedenen Schreiben
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versuchten, die Zahlungsmodalitäten zu gestalten und im übrigen ausdrücklich zu
erreichen versuchten, dass die Beklagte auf einen Teil der Forderung verzichten würde,
worauf die Beklagte indes nicht einging.
Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom
17.07.2009 und die als Anlage dazu vorgelegten Schreiben der Betreuer Bezug
genommen.
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In der Zeit vom 10.03.2004 bis Oktober 2007 zahlten die Betreuer für den Kläger an die
Beklagte auf die im Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Forderung insgesamt
5.600,-- Euro. Mit Schreiben vom 06.03.2009 forderte der Betreuer die Beklagte zur
Rückzahlung bis zum 08.04.2009 auf und kündigte an, den Vorgang bei Nichtzahlung
unaufgefordert einem Rechtsanwalt zu übergeben.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.600,-- Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Betreuer könnten sich auf Geschäftsunfähigkeit des
Klägers nicht berufen, da ihnen diese Veranlassung der Zahlung jeweils bekannt
gewesen sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte
gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.600,-- Euro aus §
812 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Der Zahlung des Klägers, die durch seine Betreuer bewirkt wurden, lag eine wirksame
rechtliche Grundlage nicht zugrunde, da - das ist zwischen den Parteien nicht streitig -
die abgeschlossenen Telekommunikationsverträge wegen der Geschäftsunfähigkeit des
Klägers unwirksam waren.
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Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger auch nicht auf § 814 BGB berufen, da
die Betreuer zwar zwangsläufig Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit des Klägers
hatten, die Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen jedoch allein nicht maßgeblich
ist. Es kommt vielmehr auf die richtige rechtliche Würdigung dieser Tatsachen an, die
die Betreuer indes nicht vorgenommen haben. Dies ergibt sich schon aus dem
Beklagtenvortrag, da diese selbst darauf verweist, dass die Betreuer laufend versuchten,
die "Hauptforderung" vermindert zu wissen. Eine solches Verlangen macht nur dann
Sinn, wenn man von dem Bestehen der Hauptforderung ausgeht.
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Der Zinsanspruch ergibt sich lediglich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der weitergehend
geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 286, 288 BGB,
da die erstmalige Zahlungsaufforderung des Betreuers vom 06.03.2009 trotz
Fristsetzung eine kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit im Sinne des § 286 Abs. 2
BGB nicht bewirkt und eine Mahnung nicht erfolgte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
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Streitwert: 5.600,-- Euro.
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