Urteil des LG Wuppertal vom 22.12.2008

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Landgericht Wuppertal, 3 O 111/08
Datum:
22.12.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 111/08
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
13.591,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 30.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am
16.12.2006 in W ereignet hat.
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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen ist zwischen den
Parteien unstreitig.
3
Der Kläger macht gegen die Beklagten nunmehr noch eine
Nutzungsausfallsentschädigung in Höhe von 12.692,- € sowie den Ersatz ihm
vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € geltend.
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Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei dem Unfallgeschehen einen Totalschaden. Der von
dem Sachverständigen beauftragte Kläger bezifferte in seinem Gutachten vom
29.12.2006, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage zur Klageerwiderung, Bl.
23ff GA, Bezug genommen wird, den Wiederbeschaffungswert auf 2.200,- €, den
Restwert des verunfallten PKW auf 500,- € und setzte die normale
Wiederbeschaffungsdauer mit 12 Kalendertagen an.
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Das verunfallte Fahrzeug, ein PKW ###, war erstmals am 06.04.1987 zum
Straßenverkehr zugelassen worden.
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Die Beklagte zu 2. erstattete dem Kläger den von ihm geltend gemachten Schaden mit
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Ausnahme der Nutzungsausfallentschädigung unter dem 12.11.2007.
Inwieweit die Beklagte zu 2 in der Zwischenzeit von dem Kläger darüber informiert
worden war, dass er aus eigenen Mitteln kein Ersatzfahrzeug anschaffen könne, ist
zwischen den Parteien streitig.
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Der Kläger erwarb – nach seinem Vortrag: am 15.11.2007; laut des von ihm vorgelegten
Kaufvertrages, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage zum Protokoll vom
01.12.2008, Bl. 95 GA, verwiesen wird: am 20.11.2007 – als Ersatzfahrzeug einen
gebrauchten Xxxx zu einem Kaufpreis von 1.500,- €.
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Er beansprucht daher Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 16.12.2006
bis zum 15.11.2007; mithin für 334 Kalendertage, die er auf 38,- € pro Tag beziffert.
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An vorgerichtlichen Anwaltskosten zahlte der Kläger nach einem Gegenstandswert von
12.692,- € einen Betrag in Höhe von 899,40 €.
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Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2 sei von ihm mehrfach darauf hingewiesen
worden, dass er dringend ein Ersatzfahrzeug benötige und zu dessen Anschaffung auf
die Überweisung des Wiederbeschaffungswertes angewiesen sei. Aus eigenen
finanziellen Mitteln habe er diese nicht tätigen können; selbst die Aufnahme eines
Verbraucherkredites sei ihm finanziell nicht zumutbar gewesen. Wegen der Einzelheiten
der Darlegung des Klägers zu seiner finanziellen Situation wird auf die Ausführungen in
den Schriftsätzen vom 07.09. und 23.10.2008 nebst den entsprechenden Anlagen
Bezug genommen.
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Das verunfallte Fahrzeuge habe er vor dem Unfall seinem in W wohnhaften Sohn zur
Verfügung gestellt gehabt, der dieses insbesondere für die Fahrten zur Arbeitsstelle im
M (Grenze X/S) benötigt habe. In der Zeit, als kein Ersatzfahrzeug vorhanden gewesen
sei, habe dieser sich anderweitig, beispielsweise durch Ausleihen von PKWs von
Bekannten, behelfen oder den Weg zur Arbeitsstelle mit dem Fahrrad zurücklegen
müssen, wofür er pro Strecke etwa 2 Stunden benötigt habe.
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Der Kläger beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger den Kaufpreis für den Erwerb eines
Ersatzfahrzeugs nicht habe aus eigenen Mitteln bestreiten können. Jedenfalls habe er
einen Verbraucherkredit aufnehmen müssen.
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Zudem hätte der Kläger sie nach ihrer Ansicht auf die Entstehung eines ungewöhnlich
hohen Schadens hinweisen müssen.
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Eine Nutzungsausfallsentschädigung von 38 €/Tag sei jedenfalls angesichts des Alters
des Fahrzeugs weit übersetzt und seien allenfalls die Vorhaltekosten in einem Bereich
von 5 – 10 € zu ersetzen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C2. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.12.2008, Bl.
92ff GA, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen
Nutzungsausfalls aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 17 StVG, wobei die
Beklagten gemäß §§ 426 BGB, 3 Nr. 2 PflVG als Gesamtschuldner haften.
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Dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach aus dem Unfallereignis zu 100 %
haften, ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher
er sein Fahrzeug nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
aus § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeugs stellt nach
ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige
Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Dies gilt auch
dann, wenn das Fahrzeug vor dem Unfallereignis in der Art und Weise genutzt worden
ist, dass der Geschädigte es einem Dritten dauerhaft zur Nutzung überlassen hat.
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Anspruchsvoraussetzung ist neben einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auch ein
entsprechender Nutzungswille des Geschädigten.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der
Kläger vor dem Unfall das Fahrzeug in der Art und Weise genutzt hat, dass er es seinem
Sohn zur dauerhaften Nutzung überlassen hatte, insbesondere für dessen Wege zur
Arbeitsstelle. Der Sohn des Klägers hatte auch nach dem Unfall neben der
hypothetischen Nutzungsmöglichkeit einen entsprechenden Nutzungswillen. Er hat
widerspruchsfrei und detailgenau bekundet, das Fahrzeug vor dem Unfall insbesondere
für die Fahrt hin und zurück zu seiner Arbeitsstelle im M und auch für alle anderen
anfallenden Fahrten genutzt zu haben. Diese Nutzung wollte er auch so nach dem
Unfallereignis fortsetzen und war mangels der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit
darauf angewiesen, sich anderweitig zu behelfen, so durch Fahrten mit dem Fahrrad
oder durch Ausleihe von Fahrzeugen von dritten Personen. Dass er sich anderweitig
beholfen hat, steht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen
(vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007, I – 1 U 258/06).
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Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hegt das Gericht auch in Berücksichtigung
des Umstandes, dass es sich hierbei um den Sohn des Klägers handelt, nicht.
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Den damit entstandenen Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung schätzt das
Gericht nach § 287 ZPO auf den von dem Kläger geltend gemachten Betrag in Höhe
von insgesamt 12.692,- €.
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Der Kläger kann von den Beklagten Nutzungsentschädigung für den Zeitraum zwischen
dem Unfallereignis und der Ersatzanschaffung des neuen Fahrzeugs, mithin wie geltend
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gemacht für 334 Kalendertage, verlangen.
Die Höhe des täglichen Nutzungsausfalls kann anhand der Tabelle von
Sanden/Danner/Küppersbusch auf 38,- €/Tag geschätzt werden. Das Fahrzeug des
Klägers ist insoweit in Gruppe F einzustufen; aufgrund des erheblichen Alters des
Fahrzeugs erscheint eine Rückstufung um zwei Gruppen in Gruppe D angemessen.
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Soweit die Beklagten einwenden, aufgrund des Alters des Fahrzeugs seien insoweit
allenfalls die Vorhaltekosten zu ersetzen, ist dem nicht zu folgen. Dem Alter des
Fahrzeugs wird gerade durch die Herabstufung um zwei Gruppen Rechnung getragen.
Aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle
auch bei älteren Fahrzeugen erscheint es vielmehr angemessen, auch hier eine
Bewertung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch vorzunehmen (vgl.
etwa BGH, Urteil vom 25.01.2005, VI ZR 112/04). Dies gilt umso mehr, als sich das
verunfallte Fahrzeuge nach den Ausführungen in dem privatgutachten in einem guten
Erhaltungszustand befand
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Anlass, aufgrund der langen Dauer des Nutzungsausfalls die Tabelle zur Bewertung
des dadurch entstandenen Schadens heranzuziehen, besteht ebenfalls nicht. Die Höhe
des mit den – in der Tabelle um z.B. Vermietergewinn, Verwaltungskosten und ersparte
Eigenbetriebskosten bereinigten – Mietsätzen pauschalisierten täglichen
Nutzungsausfallschadens ändert sich nämlich nicht durch eine – für den Geschädigten
oftmals überhaupt nicht vorhersehbare und insbesondere etwa im Falle finanziellen
Unvermögens nicht etwa durch einen frühzeitigen Erwerb eines Ersatzfahrzeugs
beeinflussbare – Überschreitung des üblichen Zeitraums. Dem Geschädigten steht nach
Ablauf des üblichen Zeitraums für eine Ersatzbeschaffung sein Fahrzeug in gleicher
Weise nicht zur Verfügung wie in der Zeit davor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
02.07.2008, I – 1 W 24/08).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger auch kein Verstoß gegen
Schadensminderungspflichten gemäß § 254 Abs. 2 BGB anzulasten.
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Zum einen kann ihm nicht vorgeworfen werden, sich nicht zeitnah ein Ersatzfahrzeug
angeschafft zu haben. Der Kläger hat, nachdem die Beklaget zu 2. ihm den
Wiederbeschaffungswert ersetzt hat, unverzüglich ein Ersatzfahrzeug angekauft. Zu
einer Vorfinanzierung der Ersatzanschaffung war er nicht verpflichtet, auch nicht zu
einer Kreditaufnahme. Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom
Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte
hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus
eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit
aufzunehmen. Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die
daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich
beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
20.08.2007, I – 1 U 258/06).
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Dem Kläger war auch nicht zuzumuten, einen Kredit aufzunehmen.
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Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen,
besteht ohnehin nur unter besonderen Voraussetzungen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil
vom 22.01.2007, I – 1 U 151/06). Der Einsatz eigener Mittel oder die Aufnahme eines
Kredites ist dem Geschädigten hierbei allenfalls dann zuzumuten, wenn dies ohne
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Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
68. A., § 254 Rz 44). Im übrigen bleibt es das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen
Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung
notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls
und der Umfang des damit einhergehenden Schadens vergrößert.
Der Kläger hat nachvollziehbar und unter Vorlage geeigneter Belege dargelegt, dass er
ohnehin monatlich nach Abzug aller bereits bestehenden Verbindlichkeiten nur über ein
relativ geringes freies Einkommen zur Finanzierung des täglichen Lebensbedarfs
verfügt. Soweit die Beklagten zunächst eingewendet haben, die dargelegten
Belastungen bestünden teilweise offensichtlich nicht monatlich, sondern quartalsweise,
haben sie diesen Einwand nach dem weiteren Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom
23.10.2008 nicht aufrecht erhalten. Die vorgelegten Belege sind demgegenüber
nachvollziehbar und stützen den Vortrag des Klägers.
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Ein Mitverschulden des Klägers ist zum anderen auch nicht unter dem Gesichtspunkt,
dass er es etwa unterlassen habe, die Beklagten auf die Entstehung eines
ungewöhnlich großen Schaden hinzuweisen, anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
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Zum einen lag es in der Hand der Beklagten selbst, zur Abwendung eines
gegebenenfalls entstehenden größeren Schadens den dem Kläger entstandenen
Sachschaden alsbald, ggf. durch Leistung einer Vorschusszahlung, zu regulieren.
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Zudem trägt die Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten grundsätzlich der
Schädiger. Beweis für ihre Behauptung, von dem Kläger nie auf die Entstehung eines
ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen worden zu sein, haben die Beklagten
indes nicht angetreten. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, bereits mit
Schrieben vom 10.01.2007 die Beklagte zu 2. darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, zur
Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf die Überweisung des
Wiederbeschaffungswertes abzgl. Restwert angewiesen zu sein und dass auch sein
Sohn sich mehrfach telefonisch diesbezüglich an die Beklagte zu 2. gewandt habe, was
dieser in seiner Vernehmung auch so bestätigt hat.
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Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten folgt aus
§§ 286, 280 BGB.
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Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist begründet aus §§ 291, 288 Abs.
1 BGB.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 12.692,- € festgesetzt.
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