Urteil des LG Wuppertal vom 11.11.2008

LG Wuppertal: wohnung, begriff, mietvertrag, wohnfläche, vertragsklausel, mietzins, anschluss, datum

Landgericht Wuppertal, 16 S 66/08
Datum:
11.11.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 S 66/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 90 C 130/08
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.05.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Wuppertal (Az: 90 C 130/08) wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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Die Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung und
aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer anderen
Beurteilung keine Veranlassung. In der von den Klägern zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 24.03.2004 (Az.: VIII ZR 44/03) kam es auf den Begriff
"Wohnfläche" an. Dazu hat der BGH ausgeführt, der Begriff sei auslegungsbedürftig, die
Parteien könnten dazu ausdrückliche Vereinbarungen treffen. Fehlten solche, käme die
Berechnungsverordnung zur Anwendung. Es sei aber ebenso möglich, dass ein anderer
Berechnungsmodus örtlich üblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender sei.
Bei einer Maisonettwohnung mit Dachschrägen im ausgebauten Spitzboden sei es auch
denkbar, als Wohnfläche die reine Grundfläche anzusetzen.
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Entsprechendes ist vorliegend in dem streitgegenständlichen Mietvertrag unter Ziffer 2
geschehen. Dort ist bestimmt, die "Größe der Wohnung" betrage 75 qm. Unmittelbar im
Anschluss daran heißt es, zur Wohn- bzw. Nutzfläche im Sinne des Vertrages gehörten
die vollen Grundflächen sämtlicher Räume. Dass eine derartige Begriffsbestimmung, die
nach der Entscheidung des BGH gerade möglich und zulässig ist, nur durch
Individualvereinbarung und nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen
werden könnte, ergibt sich aus der zitierten Entscheidung nicht. Dafür gibt es auch
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keinerlei Anhaltspunkte. Im vorliegenden Fall kommt es darauf auch angesichts der von
den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung, welche die Beklagte mit ihrer
Klageerwiderung vorgelegt hat, nicht an. In der Gesamtschau sind die Vereinbarungen
der Parteien vom 03. und 06.05.1999 dahin zu verstehen, dass die Parteien einen
Mietzins vereinbaren wollten, der dem von ihnen angenommenen Wohnwert der
Wohnung entsprach. Dass der Kläger diesen Wohnwert aufgrund einer angenommenen
Wohnflächenberechnung nach der zweiten Berechnungsverordnung unterstellte, ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach alledem kann nicht angenommen
werden, dass die Erläuterung zum Wohnflächenbegriff in dem Mietvertrag eine
überraschende oder unangemessen benachteiligende Vertragsklausel darstellte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713, 543, 544
ZPO, 26 Nr. 8 EG ZPO.
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Die Revision zuzulassen, bestand keine Veranlassung. Insbesondere hat der
Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Gegenstand ist lediglich eine
Begriffsbestimmung, die nach der eindeutigen Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofs einzelfallbezogen vorzunehmen ist. Vorliegend kamen besondere,
nicht über den Einzelfall hinausweisende Umstände zum Tragen, insbesondere die
getroffene Zusatzvereinbarung sowie der Umstand, dass es sich um eine
Dachgeschosswohnung handelte.
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Streitwert: 282,24 EUR.
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