Urteil des LG Wuppertal vom 15.04.2002
LG Wuppertal: vergütung, verfügung, verwalter, treuhänder, kohl, verfahrenskosten, datum
Landgericht Wuppertal, 6 T 204/02
Datum:
15.04.2002
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 204/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 145 IK 464/01
Tenor:
Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.
Pinnel Vorsitzender Richter am
Landgericht
Kohl Richter am
Landgericht
Kirschner Richterin am
Landgericht
G r ü n d e :
1
Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 beantragte die Schuldnerin, das
Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihr die Kosten des Verfahrens zu stunden. Mit
Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Dezember 2001 wurden der Schuldnerin die
Verfahrenskosten für das Hauptverfahren gemäß § 4a Abs. 1, 3 InsO gestundet. Am 12.
Dezember 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1. zum
Treuhänder ernannt.
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Vergütung und die
Auslagen des Beteiligten zu 1. auf 333,50 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der
Beteiligte zu 2. mit seinem Rechtsmittel und begehrt eine Festsetzung der Vergütung auf
200,-- EUR.
3
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die
Sache dem Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Verfügung vom 22.
März 2002 die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Übernahme der Sache war abzulehnen.
5
Der Amtsrichter ist der Ansicht, dass zu prüfen sei, ob nicht in entsprechender
Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO auch dem Beteiligten zu 2. die sofortige Beschwerde
zu eröffnen sei, obwohl § 64 Abs. 3 InsO ein Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. nicht
ausdrücklich vorsieht.
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Die Kammer ist der Auffassung, dass über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. gegen
die Festsetzung der Treuhändervergütung der Amtsrichter gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu
entscheiden hat.
7
§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO räumt lediglich dem Verwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde ein. Die Staatskasse ist auch nach
Einfügung der §§ 4a ff InsO und des § 63 Abs. 2 InsO hinsichtlich einer sofortigen
Beschwerde nicht beschwerdeberechtigt, so dass - da es sich bei der angefochtenen
Entscheidung um eine Rechtspflegerentscheidung handelt - § 11 Abs. 2 RPflG zum
Tragen kommt. Damit bedarf es der Eröffnung des Rechtsmittelzuges des § 64 Abs. 3
InsO für die Staatskasse nicht. Es ist zwar zutreffend, dass mit einer solchen Lösung die
Rechtsschutzmöglichkeiten der Staatskasse auf der einen Seite und des Verwalters,
des Schuldners und der Insolvenzgläubiger auf der anderen Seite nicht einheitlich
verlaufen. Indessen ist nicht ersichtlich, dass diese Uneinheitlichkeit der Rechtsbehelfe
zu unbilligen Ergebnissen führen wird. Jedenfalls bedarf es der Eröffnung der sofortigen
Beschwerde für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO nicht, da
für die Staatskasse ein Rechtsbehelf eröffnet ist, wenngleich es sich um einen anderen
Rechtsbehelf als für die übrigen Beteiligten handelt.
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