Urteil des LG Wuppertal vom 05.03.2007

LG Wuppertal: letztwillige verfügung, vorbescheid, enterbung, testament, billigkeit, amtszeit, anweisung, datum, erbvertrag

Landgericht Wuppertal, 6 T 91/07
Datum:
05.03.2007
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 91/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Mettmann, 7 VI 399/06
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Der angefochtene Vorbescheid wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die
Erbscheins-anträge der Beteiligten zu 1 und 2 an das Amtsgericht
zurückverwiesen, das angewiesen wird, von der in dem angefochtenen
Vorbescheid geäußerten Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.
Die Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren
Be-schwerde und in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren notwendig
entstan-denen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
G r ü n d e :
1
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Verfahrens wird auf die Beschlüsse
der Kammer vom 20. November 2006 (6 T 669/06) und des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 29. Januar 2007 (I-3 Wx 256/06) Bezug genommen.
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Die Kammer hat nunmehr, in der nichtöffentlichen Sitzung vom heutigen Tage, den
Urkundsnotar, Notar a. D. T, als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten insoweit
wird auf den über die Sitzung gefertigten Vermerk Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 führt auch nach erneuter Prüfung zur
Aufhebung des angefochtenen Vorbescheids und Zurückverweisung der Sache an das
Amtsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Erbscheinsanträge der
Beteiligten zu 1 und 2, verbunden mit der Anweisung, von der in dem angefochtenen
Vorbescheid geäußerten Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.
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Nach der Vernehmung des Urkundsnotars steht zur Überzeugung der Kammer fest,
dass er mit der von ihm verwendeten Klausel in Ziffer VII Abs. 2 des Erbvertrages vom
22. Dezember 1980 regelmäßig eine umfassende Änderungsbefugnis mit der
Möglichkeit der Enterbung einräumen wollte und dass auch die Vertragsschließenden,
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Möglichkeit der Enterbung einräumen wollte und dass auch die Vertragsschließenden,
nachdem sie durch den Notar entsprechend belehrt worden sind, die
Änderungsbefugnis übereinstimmend in diesem Sinne verstanden und gewollt haben
(vgl. Seite 8, 4. Absatz des vorbezeichneten Beschlusses des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 29. Januar 2007). Denn der als Zeuge vernommene Urkundsnotar hat
bekundet, zwar an den konkreten Fall keine Erinnerung mehr zu haben. Die von ihm
über mindestens 30 Jahre hinweg in Fällen der vorliegenden Art stets verwendete
Klausel habe jedoch dem Überlebenden eine umfassende Änderungsbefugnis, auch mit
der Möglichkeit der Enterbung, einräumen sollen, worüber er die Beteiligten regelmäßig
auch belehrt habe. Wenn sie solches ausnahmsweise – nur zwei bis drei Fälle aus
seiner gesamten Amtszeit seien ihm konkret erinnerlich – nicht gewünscht hätten, sei es
im gemeinschaftlichen Testament bzw. im Erbvertrag entsprechend zum Ausdruck
gebracht worden.
Umstände, die an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T zweifeln lassen
könnten, sind nicht hervorgetreten.
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Danach hält sich das Testament der Erblasserin vom 6. Juni 2006 noch im Rahmen des
erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts und ist nicht nach § 2289 Abs. 1 S. 2
BGB unwirksam, so dass der angefochtene Vorbescheid erneut aufzuheben war.
Zugleich war die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die
Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 an das Amtsgericht zurückzuverweisen,
das nunmehr, wie schon im Beweisbeschluss vom 18. Dezember 2006 zum Ausdruck
gebracht, zu ermitteln haben wird, ob die Erblasserin die letztwillige Verfügung vom 6.
Juni 2006 selbst geschrieben und unterschrieben hat und ob sie zum Zeitpunkt der
Errichtung dieses Testaments testierfähig war.
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Allerdings weist die Kammer das Amtsgericht darauf hin, dass die Beteiligten, nachdem
mit ihnen im heutigen Beweisaufnahmetermin die Sach- und Rechtslage unter
Berücksichtigung auch prozessökonomischer Gründe erörtert worden ist, eine
grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, so dass die in der
Sache gebotenen Ermittlungen zunächst zurückgestellt werden können.
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Gemäß § 131 Abs. 1 S. 2 KostO sind das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06 und das
vorliegende Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Es bestand nach wie vor kein
Anlass, für das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06 eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten anzuordnen. Dagegen entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligte zu 1 der
Beteiligten zu 2 die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren und in dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten
hat.
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Wert des Beschwerdegegenstandes für das vorliegende Verfahren und das
Beschwerdeverfahren 6 T 669/06: jeweils 160.000,00 €.
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