Urteil des LG Wuppertal vom 04.05.2010

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Landgericht Wuppertal, 13 O 72/09
Datum:
04.05.2010
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 72/09
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Wenn Versicherte der Beklagten dieser einen Heil- und Kostenplan für die Anfertigung
von Zahnersatz mit der Anfrage über die Höhe der Leistungen der Beklagten einreichen,
teilt die Beklagte ihnen unter anderem folgendes mit:
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"Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf hochwertigen Zahnersatz
"Made in Germany". Dabei sollten sich die dafür anfallenden Kosten in einem
angemessenen Rahmen bewegen. Dadurch verringert sich auch Ihre
Eigenbeteiligung. Deshalb empfehlen wir Ihnen unseren Partner "T GmbH". Er
verfügt über ein bundesweites Netzwerk von Zahnarztpraxen und
zahntechnischen Laboren, die die Zahnarztversorgung nach hohen
Qualitätsstandards anbieten und fertigen. Und das zu von uns anerkannten
Preisen. T vermittelt darüber hinaus einen Extra-Service für Sie als X-Kunden.
Rufen sie dort an …
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Bitte klären Sie in diesem Zusammenhang auf jeden Fall, ob sich Ihre
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Krankenkasse an den Kosten der Behandlung durch den empfohlenen Zahnarzt
beteiligt."
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Die Klägerin ist der Auffassung, die vorbezeichnete Mitteilung der Beklagten an ihre
Versicherten stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, weil die Beklagte
unangemessenen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit ihrer Versicherten nehme, die
Leistungen des von dem Versicherten gewählten Behandlers gezielt abwerte und damit
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eine Verdrängung des Behandlers aus der geplanten Therapie bewirke sowie den
Versicherten wegen mangelnder Transparenz der Angaben in die Irre führe.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu
unterlassen, im Zusammenhang mit an sie gerichteten Erstattungsanfragen von
Versicherten für Kosten nach Maßgabe individuell erteilter, zahnärztlicher
Therapie- und Kostenpläne ungefragt auf die Dienste der Firma "T GmbH" zu
verweisen, und zwar insbesondere mit der Angabe, dass die T GmbH "über ein
bundesweites Netzwerk von Zahnarztpraxen und zahntechnischen Laboren
verfügt", "die Zahnersatzversorgung nach hohen Qualitätsstandards anbieten
und fertigen" und dass dies "zu von uns anerkannten Preisen" erfolge,
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sowie
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die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von
1.647,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit der am 18. August 2009 eingetretenen Rechtshängigkeit zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt den Bewertungen der Klägerin entgegen und beruft sich unter anderem darauf,
dass nach § 192 Abs. 3 Nr. VVG zu den vertragstypischen Leistungen des Versicherers
auch eine Beratung der Versicherten über die Anbieter von Heilbehandlungen gehöre.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen
gewechselten Schriftsätze und zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen
verwiesen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist nicht begründet. Die von der Klägerin beanstandeten Mitteilungen der
Beklagten an anfragende Versicherte stellen weder eine unlautere
Wettbewerbshandlung (§§ 3 ff. UWG) noch einen Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Praxisbetrieb der Zahnärzte dar.
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Der Hinweis der Beklagten, wie er im Tatbestand dieses Urteils wiedergegeben ist, mag
zwar unter Umständen Versicherte, die der Beklagten einen Heil- und Kostenplan
eingereicht haben, merkwürdig berühren. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Betätigung der Zahnärzte, von denen die konkret erstellten Heil- und Kostenpläne
stammen, ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht zu erwarten. Denn der
jeweilige Versicherte, der einen Heil- und Kostenplan einreicht, ist schon bei einem
ganz bestimmten Zahnarzt, zu dem er offenkundig ein Vertrauensverhältnis hat, zur
Untersuchung und/oder Behandlung gewesen. Er hat an sich schon den Entschluss
gefasst, Zahnersatz anfertigen zu lassen, weil er sich sonst nicht wegen einer
Kostenzusage an die Beklagte gewandt hätte. Gemessen daran sind die Hinweise der
Beklagten auf die T GmbH wenig konkret gehalten. Sollte tatsächlich der
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angesprochene Versicherte hierauf zurückgreifen wollen, muss er erst Recherchen
anstellen, ob und gegebenenfalls wo in seiner Nähe ein geeigneter Zahnarzt praktiziert.
Diesen müsste er dann aufsuchen und feststellen, ob er sich von ihm behandeln lassen
will. Sodann müsste dieser auf diesem umständlichen Weg gefundene Zahnarzt
seinerseits einen Heil- und
Kostenplan einreichen, und dann müsste der jeweilige Versicherte, wie im letzten Satz
des Schreibens der Beklagten ausgeführt worden ist, mit seiner Krankenkasse –
gemeint ist nach dem Eingang des Schreibens die gesetzliche Krankenkasse des
Versicherten – klären, ob diese sich an den Kosten der Behandlung durch den von T
empfohlenen Zahnarzt beteiligt. Derart allgemein gehaltene, wenig konkrete Hinweise
sind nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Betätigung der Zahnärzte zu
beeinträchtigen, von denen die Heil- und Kostenpläne stammen, welche die
Versicherten bei der Beklagten einreichen. Hinzukommt, dass die Beklagte konkrete
Angaben zu etwaigen Kosteneinsparungen im Falle einer Zusammenarbeit mit einem
zu T gehörenden Zahnarzt nicht macht. Das ist jedenfalls in dem von der Klägerin
konkret mit der Anlage 1 zur Klage dargelegten Fall auch deshalb von wesentlicher
Bedeutung und spricht gegen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs, weil die
Beklagte ja gerade bis auf unproblematische kleine Einschränkungen wie etwa die
Frage der Erstattung von Verblendkosten im Seitenzahnbereich eine volle
Kostenzusage im Rahmen der vereinbarten Tarife gegeben hat.
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Angesichts dessen muss die Frage, wie konkret nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 VVG Hinweise
auf ganz bestimmte Anbieter von Heilbehandlungen sein dürfen, hier nicht entschieden
werden.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 50.000,00 Euro.
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