Urteil des LG Wuppertal vom 14.05.2008

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Landgericht Wuppertal, 3 O 138/07
Datum:
14.05.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 138/07
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.290,08 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1. Januar 2006 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs
wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Der beklagte Verband beabsichtigte, im Frühjahr des Jahres 2005
Gehölzpflegemaßnahmen und Maßnahmen zur Durchgängigkeit des Gewässers U C2
in S durchzuführen.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin der Ferngasleitung 12 in S, die den U C2 quert, und zwar
im Bereich der von dem Beklagten beabsichtigten Arbeiten. Die Leitung der Klägerin
liegt in einem Schutzstreifen mit 10 m Breite, der durch eine beschränkt persönliche
Dienstbarkeit dinglich gegen die Einwirkung Dritter gesichert ist.
3
Die Ferngasleitung der Klägerin wurde im Jahr 1954 verlegt und im Kreuzungsbereich
des U Baches mit einer Betonplattenabdeckung gestützt. Im Laufe der Zeit verlagerte
sich der Bachlauf des U Baches nach Norden, die Folge hiervon war, dass die
Ferngasleitung nunmehr in einer Breite von ca. 2 m unmittelbar neben der
Betonabdeckung der U C2 querte.
4
Ende Januar 2005 fand ein Ortstermin statt, an dem u.a. Vertreter der Klägerin und des
Beklagten anwesend waren. Streitig zwischen den Parteien ist, ob dieser Ortstermin
stattfand, da der Beklagte schon da Renaturierungsmaßnahmen am U C2 beabsichtigte,
oder, weil der Beklagte von der Eigentümerin E, auf deren Grundstück sich der fragliche
Bereich des U Baches befindet, von der Klägerin aufgefordert worden sei, auf ihre
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Kosten freigespülte Gasleitungen der Klägerin im Bereich des Baches abdecken zu
lassen. Bei diesem Ortstermin wurde festgestellt, dass im fraglichen Bereich eine
Gasleitung freigespült war. In diesem Bereich befinden sich mehrere Gasleitungen,
auch solche anderer Firmen als der Klägerin. Der weitere Verlauf des Ortstermins und
die hierbei getroffenen Feststellungen sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.
Am 07.02.2005 fand ein weiterer Ortstermin statt.
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Am 16.03.2005 begann der Beklagte mit Vorbereitungsarbeiten für die geplanten
Maßnahmen.
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Die Klägerin, die behauptet, dass ein für den Beklagten tätiger Baggerfahrer bei den
Vorbereitungsarbeiten mit einem schweren Bagger "M" über ihre Gasleitung gefahren
sei, die in dem fraglichen Bereich eine Überdeckung von etwa 20 cm hatte, beauftragte
daher zur Kontrolle der Leitung die Firma L GmbH & Co. KG mit der Freilegung der
Leitung an der Stelle, an der sie überfahren worden sein soll.
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Für durchgeführte Arbeiten stellte die Firma L GmbH & Co. KG der Klägerin insgesamt
51.914,06 Euro in Rechnung, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 9 zum
klägerischen Schriftsatz vom 07.02.2007, entsprechend Bl. 61 f. d.. GA, Bezug
genommen.
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Unter dem 16.11.2005 stellte die Klägerin dem Beklagten für von ihr durchgeführte
Arbeiten aufgrund des Überfahrens der Ferngasleitung insgesamt 17.290,08 Euro in
Rechnung, worin Kosten der Firma L GmbH & Co. KG in Höhe von 13.594,07 Euro
enthalten sind. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage 3 zur
Klageschrift, entsprechend Bl. 17 f. GA, verwiesen.
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Die Klägerin behauptet, bei dem ersten Ortstermin Ende Januar 2005 habe ihr
Mitarbeiter T sofort erkannt, dass es sich bei der freigespülten Leitung nicht um eine der
Klägerin gehandelt habe. Dies habe er anhand eines vorhandenen braunen
Schilderpfahls erkennen können, der die Leitungen einer anderen Firma zuordne.
Hierbei habe ihr Mitarbeiter T darauf verwiesen, dass unweit davon eine Leitung der
Klägerin verlaufe, die durch einen gelben Schilderpfahl gekennzeichnet sei. Diese
Leitung sei auch bei dem Ortstermin sichtbar gewesen und habe nur noch geringe
Überdeckung gehabt. Bei der Errichtung der Baustelle durch den Beklagten sei dieser
gelbe Schilderpfahl auch vorhanden gewesen. Herr T habe zudem Herrn T von dem
Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass der Beklagte vor Beginn der Maßnahme
eine offizielle Anfrage an die Klägerin bzw. deren Ingenieurbüro, die Q GmbH, richten
müsse, um genaue Erkundigungen bezüglich der Ferngasleitung einzuholen. Hierbei
habe der Zeuge T dem Mitarbeiter des Beklagten auch die als Anlage K1 zur
Klageschrift vorgelegte Broschüre überreicht, verbunden mit der Aufforderung,
Einzelheiten mit der Q GmbH abzustimmen.
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Der Beklagte habe sich erstmals per Fax am 16.03.2005 an die Q GmbH gewandt.
12
Bei dem Ortstermin am 07.02.2005 habe Herr T darauf hingewiesen, dass noch keine
Anfrage an die Q GmbH erfolgt sei. Sie, die Klägerin selbst, dürfe gegenüber Dritten
keine Angaben über den Leitungsverlauf machen, solche könnten und dürften allein von
der Q GmbH erteilt werden. Der Beklagte habe sie, die Klägerin, vor dem Ortstermin am
07.02. auch nicht mehrfach schriftlich zur Vorlage von Plänen aufgefordert.
13
Es habe auch keine Vereinbarung dahingehend bestanden, dass die Klägerin dem
Beklagten am 15.03.2005 Pläne übergeben solle. Ebenso wenig sei nicht
abgesprochen gewesen, dass die Bauarbeiten des Beklagten Mitte März beginnen
sollten, zumal solche Genehmigungen ausnahmslos schriftlich erteilt würden.
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Erstmals am 16.03.2005 morgens habe Herr T von der Klägerin die Information erhalten,
dass der Beklagte am selben Tag mit Arbeiten beginnen wolle. Nach dessen
Rücksprache mit der Q GmbH am gleichen Morgen habe keine Anfrage seitens des
Beklagten dort vorgelegen. Der Mitarbeiter Q2 der Klägerin habe sich was unstreitig ist
vor Ort begeben und daraufhin dem Beklagten jegliche Arbeiten in dem Schutzstreifen
untersagt. Bei der Baustellenkontrolle habe er festgestellt, dass bereits
Vorbereitungsarbeiten erfolgt waren, insbesondere, dass die Ferngasleitung der
Klägerin mit einem schweren Bagger überfahren worden sei. Die Baggerspur habe
unmittelbar über der klägerischen Leitung gelegen. Der Bagger sei einen halben Meter
tief eingesunken gewesen, so dass ein Schaden an der Leitung nicht auszuschließen
gewesen und eine Kontrolle zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich gewesen sei.
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Eine wasserrechtliche Genehmigung der Leitung habe nicht vorgelegen, da eine solche
Erfordernis in dem Baujahr 1954 noch nicht existiert habe. Die Leitung habe daher auch
Bestandsschutz genossen.
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In den dem Beklagten in Rechnung gestellten Kosten seien keine Sowiesokosten
enthalten. Dem Beklagten seien ausschließlich die Kosten für Freilegung und Kontrolle
der Leitung in Rechnung gestellt worden.
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Zu den Feststellungen des Sachverständigen zu Erforderlichkeit und Angemessenheit
der in Rechnung gestellten Arbeiten trägt sie weiter, was von dem Beklagten
unbestritten geblieben ist, vor, dass die Aushubtiefe erforderlich gewesen sei, da das
Erdreich an den Bachufern erheblich höher gelegen habe, und dass ein Abisolieren der
Leitung erforderlich gewesen sei, da die vorhandene Bitumenumhüllung spröde werde,
sobald sie der Luft ausgesetzt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.290,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22
Bei dem Ortstermin Ende Januar 2005 sei der Mitarbeiter T der Klägerin aufgefordert
worden, Pläne der Gasleitung der Klägerin vorzulegen. Weiter sei die Klägerin
aufgefordert worden, den gefahrträchtigen Zustand zu beseitigen, sofern es sich um eine
Leitung der Klägerin handeln solle. Wo die Leitung der Klägerin liege, sei mit dem
Ortstermin nicht erkennbar gewesen, die von der Klägerin erwähnten gelben Pfähle
seien bei dem Ortstermin am 26.01.2005 sowie auch bei Einrichtung der Baustelle nicht
vorhanden gewesen, sondern seien erst im Nachhinein montiert worden. Es sei seitens
der Klägerin auch kein Hinweis auf die nicht sichtbaren Leitungen erfolgt.
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Er habe am 31.01.2005 ein Schreiben an die Q GmbH gerichtet, worauf keine Reaktion
erfolgt sei, so dass das Schreiben auf Nachfrage bei der Q GmbH hin nochmals per Fax
geschickt worden sei. Im Anschluss seien zwischen dem Beklagten und der Klägerin
telefonisch Maßnahmen erörtert und auch an die Vorlage der Leitungspläne durch die
Klägerin erinnert worden. Den von ihm, dem Beklagten, genannten Maßnahmen sei
seitens der Klägerin telefonisch zugestimmt worden. Bei Beginn der Arbeiten habe der
Mitarbeiter T dem Beklagten die klägerischen Leitungspläne übergeben und weitere
Einzelheiten erörtern wollen.
24
Schon für den Ortstermin am 07.02.2005 sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin zu
diesem Termin Planunterlagen mitbringen solle, was aber nicht der Fall gewesen sei. In
den darauffolgenden Tagen sei der Beginn der Bauarbeiten für Mitte März zwischen den
Parteien abgesprochen worden. Es sei mit Herrn T abgesprochen gewesen, dass die
Baustelle von ihm, dem Beklagten, am 14.03.2005 eingerichtet, die Baustraße
hergestellt und der Schreitbagger zur Baustelle verbracht werde.
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Erst am 16.03.2005 habe sich herausgestellt, dass in dem Bereich eine dritte
Gasleitung, nämlich die der Klägerin, vorhanden sei.
26
Selbst wenn der Bagger über die Leitung gefahren sein solle, liege damit kein
Verschulden des Beklagten vor, die Klägerin habe nämlich Pläne nicht vorgelegt. Indes
sei der Bagger nicht über die Leitung gefahren, was sich auch daraus ergebe, dass kein
Schaden an der Leitung feststellbar gewesen sei. Zudem habe ein Bagger der Marke
"M" überhaupt keinen Schaden verursachen können. Der Bagger sei auch weder
eingesackt noch abgerutscht gewesen.
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Bei den in Rechnung gestellten Arbeiten handele es sich zudem um Sowiesokosten, um
die klägerische Leitung in einen genehmigungsfähigen Zustand zu versetzen. Die
Klägerin sei seit dem Jahr 2005 verpflichtet gewesen, die wasserrechtliche
Genehmigung nachzuholen. Im Jahr 2005 sei eine solche aber nicht zu erreichen
gewesen aufgrund der mangelhaften Überdeckung der Gasleitung, so dass die Klägerin
ohnehin umfangreiche Arbeiten hätte durchführen müssen.
28
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.04.2007
durch Vernehmung von Zeugen und aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30.05.2007
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
30
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
07.05.2007, Bl. 112 ff. d. GA, sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten, Bl.
160 ff. d.A., Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32
Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des begehrten
Schadensersatzes aus § 823 Abs. 1 BGB.
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Zwar besteht entgegen ihrer Ansicht kein Anspruch wegen eines Eingriffes des
Beklagten in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, da die hierfür
erforderliche Zielgerichtetheit des Eingriffes nicht vorliegt.
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Indes liegt eine Verletzung eines sonstigen Rechtes der Klägerin im Sinne von § 823
Abs. 1 BGB vor, nämlich eines dinglich gesicherten Nutzungsrechtes. Die Leitung der
Klägerin liegt in einem Schutzstreifen mit einer Breite von 10 m, der durch eine
beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich gegen die Einwirkung Dritter gesichert ist.
Als Inhalt dieses Leitungsrechtes ist u.a. vereinbart, dass für die Dauer des Bestehens
der Anlage (Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör) keine Gebäude errichtet werden
oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen
oder gefährden können, vorgenommen werden dürfen.
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Ein von der Rechtsprechung verlangter grundstücksbezogener Eingriff hinsichtlich eines
dinglich gesicherten Nutzungsrechtes liegt dann vor, wenn die Verwirklichung des
Rechts und der damit verbundene Ausschluss von beeinträchtigenden Einwirkungen
durch eine tatsächliche Maßnahme - hier durch das Überfahren der Gasleitung -
beeinträchtigt wird. Inhalt des grundrechtlich geschützten Leitungsrechtes ist, dass für
die Dauer des Bestehens der Anlage Einwirkungen, die den Betrieb der Anlage
beeinträchtigen oder gefährden können, nicht vorgenommen werden dürfen.
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Für die Annahme eines im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen
Verletzungserfolges reicht auch die nicht nur kurzfristige Beeinträchtigung des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Das Recht muss also nicht gänzlich seiner
Werthaltigkeit durch Substanzverlust entledigt werden, sondern es reicht insoweit eine
Beeinträchtigung des geschützten Rechts. Allein der Verdacht einer Beschädigung
beeinträchtigt die Nutzung einer Gasleitung, da der jeweilige Betreiber verpflichtet ist, in
diesem Fall dem Schadensverdacht nachzugehen (BVGW Arbeitsblatt, Bl. 4).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die
Ferngasleitung der Klägerin in dem streitigen Bereich seitens des Beklagten mit dem
Bagger überfahren wurde. Der Zeuge T hat bekundet, er sei, nachdem der Mitarbeiter
Q2 ihn darüber informiert habe, dass der Bagger über die Leitung gefahren sei, selbst
zur Baustelle gefahren und habe hierbei Fahrspuren über die Gasleitung hinaus
wahrgenommen. Seine in sich stimmige Aussage wird bestätigt durch die des Zeugen
Q2, der bekundet hat, vor Ort am 16.03.2005 festgestellt zu haben, dass mit dem Bagger
Arbeiten ausgeführt worden seien, wobei dieser auf dem Schutzstreifen der Gasleitung
gestanden und im Grenzbereich des Schutzstreifens gebaggert habe. Um dahin zu
kommen, habe er vorher über die Gasleitung fahren müssen, was auch anhand der
Fahrspuren erkennbar gewesen sei. Gleichermaßen hat der Zeuge C bekundet, am
Mittag des 16.03.2005 tiefe Fahrspuren im Bereich der Gasleitung gesehen zu haben.
Auch wenn es sich bei diesen Zeugen allesamt um Mitarbeiter der Klägerin handelt,
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen
sprechen. Zudem hat auch der Zeuge T, Betriebsleiter der Beklagten, bekundet, er sei
am Mittag des 16.03.2005 vor Ort gewesen und habe hierbei Reifenspuren des Baggers
gesehen, die ersichtlich über den vermeintlichen Verlauf der Gasleitung gingen.
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Mithin ist seitens des Beklagten nach den oben dargestellten Kriterien ein Eingriff in das
dinglich gesicherte Leitungsrecht der Klägerin erfolgt.
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Hierbei handelte der Beklagte auch fahrlässig.
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Hierbei kann dahinstehen, inwieweit der Beklagte vor dem 15.03.2005 versucht hat, von
der Q GmbH Unterlagen über den Verlauf der Gasleitung zu erhalten und ob dem
Beklagten von der Klägerin bei dem ersten Ortstermin die "Anweisung zum Schutz von
Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen" überreicht worden ist oder nicht.
Jedenfalls war dem Beklagten bewusst, dass sich in dem fraglichen Bereich des U
Bachs eine Gasleitung der Klägerin befindet, so dass er sich vor Aufnahme der
Bauarbeiten über deren genauen Verlauf hätte kundig machen müssen. Dass seitens
des Beklagten erkennbar war, dass sich in dem fraglichen Bereich eine Gasleitung der
Klägerin befand, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Der Beklagte hätte dies anhand der Positionierung des gelben Schilderpfahls erkennen
können. Zwar hat der Zeuge T des Beklagten bekundet, er habe bei dem Ortstermin
keinen gelben Pfahl wahrgenommen. Dem stehen indes die Aussagen der Zeugen T,
H2, H und Q2 entgegen. Der Zeuge T hat bekundet, der Leitungsverlauf sei mit gelbem
Schilderpfahl gekennzeichnet und bei dem Ortstermin auch freie Sicht auf den Pfahl
gewesen. Der Zeuge H2, Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde/Wasserwirtschaft,
hat bekundet, einen gelben Markierungspfahl gesehen zu haben. Auch der Zeuge H hat
ausgesagt, einen Schilderpfahl gesehen zu haben, der die dritte Leitung
gekennzeichnet habe. Der Zeuge Q2 hat ebenfalls bekundet, der fragliche gelbe
Schilderpfahl sei nach seiner Kenntnis seit etwa 15 Jahren vor Ort installiert und er sei
zu dem fraglichen Zeitpunkt auch frei einsichtig gewesen. Auch wenn der Beklagte bei
der Q GmbH schon vor dem 15.03.2005 vergeblich nach Plänen zu dem genauen
Verlauf der Gasleitung gefragt haben sollte, hätte er dennoch nicht mit den Bauarbeiten
beginnen dürfen, ohne zuvor, ggf. anhand der gelben Schilderpfähle und durch
Probebohrungen o.ä., die genaue Positionierung der Ferngasleitung festzustellen.
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Der Beklagte handelte insoweit auch rechtswidrig und schuldhaft. Selbst wenn die
Klägerin vor Beginn der Bauarbeiten durch den Beklagten ihr Einverständnis mit der
Einrichtung der Baustelle gegeben hätte, läge darin keine Einwilligung in ein Befahren
des Schutzstreifens durch den Beklagten mit einem Bagger.
43
Durch die Rechtsgutverletzung ist der Klägerin auch der geltend gemachte Schaden
entstanden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt,
dass der eingesetzte Schreitbagger grundsätzlich geeignet war, mit der Überfahrung
einen Schaden an der Ferngasleitung zu verursachen.
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Da die Dichtigkeit von Gasleitungen von besonderer Bedeutung wegen der potentiellen
Gefahren für Leib und Leben sich in dem Bereich befindlicher Personen ist, sind
Leitungsnetzbetreiber gehalten, jedweder in ihren Kenntnisbereich gelangenden
Gefährdung nachzugehen.
45
Die von der Klägerin durchgeführten Kontrollmaßnahmen durch Freilegung der Leitung
und Inspizierung derselben waren demnach durch das Überfahren der Leitung mit dem
Bagger verursacht.
46
Die dem Beklagten von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten waren zur
Überzeugung des Gerichts auch erforderlich und auch angemessen.
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Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die angesetzten Einheitspreise sich im
üblichen Rahmen befänden. Dem folgt das Gericht.
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Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, die angegebene Aushubtiefe erscheine
nicht realistisch, hat die Klägerin anschließend nachvollziehbar ausgeführt, dass die
Aushubtiefe erforderlich gewesen sei, da das Erdreich an den Bachufern erheblich
höher gelegen habe als unmittelbar im Bereich der Überdeckung der Leitung, im
Rahmen der Aushubarbeiten aber auch Erdreich von diesem höher liegenden Bachufer
entfernt habe werden müssen. Dieser Vortrag ist von dem Beklagten unbestritten
geblieben. Soweit der Sachverständige weiter Kosten für die Leitungsisolierung und
zeitanteilig geschätzte Vorhaltungskosten als nicht erforderlich angesehen hat, ist auch
der daraufhin erfolgende Vortrag der Klägerin, das Isolieren der Bitumenumhüllung sei
erforderlich geworden, weil diese durch das notwendige Freilegen der Leitung an der
Luft spröde geworden sei, ebenfalls seitens des Beklagten unbestritten geblieben.
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Abzüge von der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzforderung sind
demnach insoweit nicht vorzunehmen.
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Gleiches gilt für die in Ansatz gebrachten Stunden für eigene Arbeitskräfte der Klägerin.
Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, die in Ansatz gebrachte Stundenanzahl sei
überhöht, hat er hierbei selbst ausgeführt, dass der zusätzliche Zeitaufwand ggf. für eine
Überwachung der Isolierungsarbeiten angefallen sei. Da diese Isolierungsarbeiten aber
bedingt durch die erforderliche Freilegung der Leitungen, wie oben ausgeführt,
notwendig geworden sind, sind auch die diesbezüglichen Überwachungskosten
notwendig gewesen.
51
Angemessene Kosten für den Einsatz eigener Arbeitnehmer sind grundsätzlich zu
ersetzen (BGH, Urteil vom 24.11.1995, NJW 1996, 921).
52
Soweit der Beklagte einwendet, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten
allesamt ohnehin angefallen wären, um die notwendige wasserrechtliche Genehmigung
für die Leitung erlangen zu können, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, welche
Arbeiten genau zur Erlangung einer solchen Genehmigung durchzuführen gewesen
wären. Für die Darlegung von Sowiesokosten als Unterfall der Vorteilsanrechnung trägt
aber grundsätzlich der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, BGB,
66. Auflage, vor § 249 Rz. 123 b).
53
Ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens ist der Klägerin nicht anzulasten.
Auch wenn die Gasleitung über eine stärkere Überdeckung verfügt hätte, wäre die
Klägerin, da Gasleitungen grundsätzlich nicht überfahren werden dürfen, gehalten
gewesen, bei einem Überfahren der Gasleitung mittels eines Baggers die Intaktheit der
Gasleitung zu überprüfen.
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Die Zinsforderung ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gerechtfertigt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
55
Soweit die Klägerin höhere Zinsen geltend macht, ist der Anspruch nicht begründet.
§ 288 Abs. 2 BGB ist vorliegend nicht anzuwenden, da es sich bei der Geltendmachung
eines Schadensersatzanspruchs nicht um eine Entgeltforderung im Sinne dieser
Vorschrift handelt.
56
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 17.290,08 Euro festgesetzt.
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