Urteil des LG Wuppertal vom 29.04.2004

LG Wuppertal: operation, bestandteil, vollstreckbarkeit, rückzahlung, krankenversicherer, datum

Landgericht Wuppertal, 9 S 5/03
Datum:
29.04.2004
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 5/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Solingen, 10 C 93/02
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen
vom 22. November 2002 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt
neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 178,79 Euro (in Worten: ein-
hundertachtundsiebzig 79/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2001 zu
zah-len.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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Die Klägerin ist privater Krankenversicherer eines Herrn U. Dieser unterzog sich einer
Nasenoperation bei dem Beklagten. Der Beklagte hat sein Honorar auf Grundlage
seiner Rechnung vom 09. März 2001 mit 3.451,23 DM lequidiert.
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Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten aus abgetretenem Recht auf
Rückzahlung vermeintlich zuviel lequidierter Honorarbeträge in Höhe von insgesamt
178,79 Euro nebst Zinsen in Anspruch.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im übrigen
gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen,
soweit der Beklagte für die Schienung des Nasenseptums auf Grundlage der
Gebührenordnung Ziffer 2700 Honorar berechnet und bezahlt erhalten hatte. Zur
Begründung der Klageabweisung hat das Amtsgericht ausgeführt, auf Grundlage des
von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens habe sich nicht bestätigt, daß es sich
bei der Schienung der Nasenscheidewand um einen zwingenden Bestandteil der
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Operation und deshalb um eine damit abgegoltene Behandlungsmaßnahme gehandelt
habe. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Das Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache Erfolg und führt - in teilweiser
Abänderung des angefochtenen Urteils - zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
weiterer 70,15 Euro.
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Um diesen Betrag ist der Beklagte ungerechtfertigt bereichert, §§ 812 ff. BGB. Entgegen
der Auffassung des Amtsgerichts ist die in Frage stehende Schienung der
Nasenscheidewand nicht gesondert und zusätzlich zu berechnen. Zwischen den
Parteien ist unstreitig, daß im Anschluß an die hier erfolgte Nasenoperation die
Nasenscheidewand absolut instabil ist und daher einer Stützung bedarf. Dem
Sachverständigen Prof. Dr. med. L zufolge gibt es "unterschiedliche Schulen in
Deutschland"; hiernach wird in einigen Kliniken eine Schienung, wie hier in Rechnung
gestellt, vorgenommen, in anderen nicht, vielmehr mit Tampons gearbeitet. In seinem
Ergänzungsgutachten vom 18. September 2003 hat der Sachverständige erneut
ausgeführt, daß die Schienung "nicht zwingender Bestandteil der Operation" sei,
vielmehr habe der behandelnde Arzt auf Grundlage des Krankheitsbildes von Fall zu
Fall zu entscheiden, ob eine derartige Schienung angebracht sei, ob eine Tamponade,
ob Schaumstoff, Fingerlinge oder ähnliches zu verwenden seien. Damit steht aber fest,
daß auf jeden Fall im Rahmen und nach einer solchen Operation eine Stützung der
Nasenscheidewand erfolgen muß. Damit gehören solche Maßnahmen gleichgültig
welcher Art aber bereits zum Kernbereich der Operation und sind nicht zusätzlich zu
vergüten. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen in der Stellungnahme der
Ärztekammer Nordrhein vom 03. Dezember 2001, welche die Klägerin mit ihrer
Berufungsbegründung überreicht hat. Es handelt sich bei der in Frage stehenden
Maßnahme lediglich um einen Operationsschritt, der nicht zusätzlich zu vergüten ist.
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Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wie sie dieser in
seiner Entscheidung vom 18. September 2003 zu Az.: III ZR 389/02 geäußert hat. Der
Verordnungsgeber hat für derartige operationsbedingte Stabilisierungsmaßnahmen
keine gesonderte Gebührenziffer geschaffen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß
solche Maßnahmen mit den für die Operation zu berechnenden Gebühren abgegolten
sein soll. Derartige Entscheidungen des Gesetz-/Verordnungsgebers haben
grundsätzlich auch die Gerichte hinzunehmen, selbst wenn sie die Leistungen des
Mediziners, hier des Beklagten, nicht in vollem Umfang "gerecht" honorieren. Zu den
näheren Einzelheiten verweist die Kammer auf die genannte, den Parteien hinreichend
bekannte Entscheidung; die Kammer schließt sich ausdrücklich den Grundzügen dieses
Urteils an.
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Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 286 ff. BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Zwar mag die hier
streitige Frage grundsätzlich von weitergehender Bedeutung sein; die Kammer sieht sie
aber durch die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs als beantwortet an.
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Streitwert: 178,79 Euro.
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