Urteil des LG Wuppertal vom 04.05.2006

LG Wuppertal: vernehmung von zeugen, erwerbsfähigkeit, stationäre behandlung, haushalt, hausarbeit, schmerzensgeld, hund, behinderung, hausfrau, bad

Landgericht Wuppertal, 17 O 98/04
Datum:
04.05.2006
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 98/04
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.366,00 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
11.05.2004 aus 7.299,59 EUR und aus weiteren 3.066,41 EUR seit dem
21.02.2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen
Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte
übergegangen sind.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 23 % der Klägerin und zu 77
% der Beklagten auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Be-trages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Die am 18.01.1939 geborene Klägerin wurde von Herrn S am 04.06.2002 auf dem
Gehweg angefahren. Der von Herrn S geführte PKW war bei der Beklagten
haftpflichtversichert. Der Unfall ist allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten
verschuldet.
2
Die Klägerin wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Sie erlitt eine erstgradig offene
distale, dislozierte Unterarmschaftfraktur rechts, die mit einer offenen Rißwunde über
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dem rechten ulnarseitigen Unterarm und mit einer knöchernen Fehlstellung im Bereich
des rechten Unterarmes verbunden war. Sie wurde unmittelbar nach dem Unfall in das
Städtische Klinikum T eingeliefert. Dort wurde noch am Unfalltag eine offene Reposition
und Plattenosteosynthese durchgeführt. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum
08.06.2002. Bis zum 09.07.2002 trug die Klägerin eine Unterarmgipsschiene. Nach
Entfernung der Gipsschiene führte sie krankengymnastische und selbsttätige
Bewegungsübungen bis zum 27.08.2002 durch. Aufgrund der Operation ist bei der
Klägerin eine etwa 10 cm lange, schmale Narbe über der rechten innenseitigen Speiche
sowie eine etwa 10 cm lange, schmale Narbe über der äußeren Elle verblieben. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztlichen Stellungnahmen und Atteste
verwiesen.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeldansprüche und einen
Haushaltsführungsschaden geltend. Die Beklagte zahlte an die Klägerin vorprozessual
4.000,00 EUR Schmerzensgeld und 1.800,00 EUR zum Ersatz des
Haushaltsführungsschadens. Ob und inwieweit der Klägerin ein
Haushaltsführungsschaden entstanden ist, ist streitig. Unstreitig ist lediglich, daß im
Haushalt der Klägerin ein Kühlschrank, eine Gefriertruhe, ein Handrührgerät, ein
Geschirrspüler, ein Waschautomat, ein Wäschetrockner, eine Nähmaschine, ein
Bügeleisen und ein Staubsauger zur Verfügung stehen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von
5.500,00 EUR zu. Hierzu behauptet die Klägerin, sie werde dauerhaft unter den Folgen
des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles leiden. Es bestehe weiterhin eine
Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, im rechten Ellenbogengelenk, im
rechten Handgelenk sowie bei der Unterarmdrehung. Zwischenzeitlich sei zudem eine
fortschreitende vorauseilende Arthrose im rechten Handgelenk festzustellen. Hinzu
komme eine Hypersensibilität im Bereich des Ringfingers und eine Muskelatrophie im
rechten Oberarm. Zudem bestünde eine Schwellneigung im rechten Oberarm, der auch
schmerzhaft sei. Es sei nicht auszuschließen, daß sie, die Klägerin, aufgrund der
unfallbedingten Gesundheitsschäden, etwa wegen einer fortschreitenden Arthrose, ihrer
Haushaltstätigkeit zukünftig nur vermindert nachgehen könne. Eine Verschlimmerung
der Spätfolgen sei möglich. Die Klägerin ist der Ansicht, wegen ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen bestehe eine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit,
und zwar zu 100 % für den Zeitraum vom 06.06. bis 08.06.2002, zu 80 % für den
Zeitraum vom 09.06. bis 09.07.2002, zu 70 % für den Zeitraum vom 10.07. bis
31.07.2002, zu 60 % für den Zeitraum vom 01.08. bis 10.08.2002, zu 50 % für den
Zeitraum vom 11.08. bis 27.08.2002, zu 30 % für den Zeitraum vom 28. bis 30.09.2002,
zu 20 % für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2002 und zu 15 % seit dem 01.01.2003.
Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und der Vergütung
einer Ersatzkraft nach Tarif IX a BAT ergebe sich hieraus ein Ausfallsführungsschaden
in Höhe von insgesamt 13.880,27 EUR. Hierzu behauptet die Klägerin, sie bewohne mit
ihrem Ehemann eine Mietwohnung mit 60 qm in einem Mehrfamilienhaus. Sie
bewirtschafte allein einen 50 qm großen Garten (mit Wiese 200 qm) und versorge einen
Schäferhund. Bei der Wohnung handele es sich um eine 3-Raumwohnung mit Küche,
Diele und Bad. In der Küche sei PVC-Boden verlegt, in den anderen Räumen Teppich.
Sie bereite täglich drei Mahlzeiten zu, Mittags werde warm gegessen. Es falle ein
mittlerer Geschirraufwand mit 1 - 2 Tischtüchern pro Woche an. Die Küche werde 3mal
wöchentlich gewischt, das Eßzimmer werde täglich gesaugt. Das Bad werde täglich
gemacht, die Handtücher würden im Durchschnitt jeden zweiten Tag gewechselt. Die
Wohnungsreinigung erfolge zweimal wöchentlich, Treppe und Flur würden einmal
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wöchentlich gereinigt. Die Bettwäsche werde zweimal monatlich gewechselt. Die
Reinigung der Gardinen erfolge zweimal im Jahr. Insgesamt habe sie vor dem Unfall 40
Stunden wöchentlich für die Hausarbeiten benötigt. Sie sei Rechtshänderin und deshalb
durch den Unfall eingeschränkt. Ihr Ehemann könne nur wenig helfen, da er einen
Wirbelsäulenschaden mit starker Bewegungseinschränkung habe. Die notwendigen
Haushaltsarbeiten seien durch ihren Sohn bzw. ihre Schwiegertochter aufgefangen
worden, die nicht im Haushalt leben würden.
Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.080,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 aus einem Betrag in
Höhe von 5.799,59 EUR sowie aus weiteren 6.280,78 EUR seit dem 21.02.2006
zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie ein über einen Betrag in Höhe von EUR
4.000,00 hinausgehendes, angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe
ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
11.05.2004 zu zahlen.
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftig
entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
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8
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Bewegungseinschränkungen der Klägerin würden zum Teil
auf eine Vorverletzung zurückgehen. Die von der Klägerin beklagte Muskelatrophie sei
durch Krankengymnastik vermeidbar gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, die
Minderung der Erwerbsfähigkeit sei so geringfügig, daß kein Schadensersatzanspruch
bestehe. Zudem müsse die Klägerin ihren Haushalt umorganisieren. Es verbleibe kein
Schaden, wenn sich der Ehemann der Klägerin angemessen an der Hausarbeit
beteilige.
11
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf
das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11.05.2005 (Bl. 129 d.A.) und das
Gutachten des Sachverständigen X vom 16.11.2005 (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
15
Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig ein Anspruch auf
Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 823, 842, BGB, 847 BGB a. F.
(anwendbar gemäß Art. 229 § 8 EGBGB), 3 Nr. 1 PflichtversicherungsG zu.
16
I.
17
Der Klägerin steht ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe 1.500,00 EUR zu. Nach Art
und Umfang der von der Klägerin erlittenen Verletzungen erachtet die Kammer ein
Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 EUR als angemessen. Hierbei ist maßgeblich,
daß sich die Klägerin einer Operation unterziehen und längere Zeit einen Gips tragen
mußte. Dabei ist der Vortrag der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, warum die
Klägerin den Gips bis zum 09.07.2002 getragen habe, unerheblich. Die Klägerin mußte
nicht - entgegen ärztlichem Rat - für ein früheres Abnehmen des Gipses sorgen. Zudem
ist es nach dem Gutachten des Sachverständigen X bewiesen, daß die Klägerin
dauerhaft unter Unfallfolgen leiden wird. So verbleiben ihr zwei Operationsnarben und
eine erhebliche Einschränkung der Drehbeweglichkeit des rechten Unterarms,
insbesondere betreffend die Auswärtsdrehung. Daneben besteht dauerhaft eine
Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks in allen Ebenen und eine
Muskelminderung am rechten Arm im Sinne eines fehlenden Muskelplus am
Gebrauchsarm bei Rechtshändigkeit. Ferner verbleibt der Klägerin eine Vergröberung
der Umrißzeichnung des rechten Handgelenks, eine Sensibilitätsstörung im Verlauf der
ellenseitigen Handkante bzw. im Verlauf des Kleinfingers und des ellenseitigen
Ringfingers und ein herabgesetzter Kalksalzgehalt der knöchernen Strukturen im
Bereich der Schultergelenke. Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von
5.500,00 EUR als angemessen, auch wenn sich die Klägerin mit ihrem
Feststellungsantrag im Hinblick auf zukünftige Folgen die Geltendmachung eines
weiteren Schmerzensgeldes vorbehält.
18
Prozeßzinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB zu.
19
II.
20
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen
Haushaltsführungsschadens in Höhe von 8.866,00 EUR (10.666,00 EUR abzüglich von
der Beklagter gezahlter 1.800,00 EUR) zu.
21
Wird die haushaltsführende Ehegattin verletzt, steht ihr ein eigener
Schadensersatzanspruch nach den §§ 842, 843 BGB zu. Sie kann daher ihren
"Erwerbsschaden" von dem Schädiger ersetzt verlangen. Da der Hausfrau kein
konkretes, bezifferbares Einkommen entgeht, ist die Höhe des Schadens danach zu
berechnen (bzw. gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO zu schätzen), welche Arbeitsleistung die
Ehefrau ohne den Unfall tatsächlich erbracht hätte und welche Kosten durch Einstellung
einer Ersatzkraft anfallen würden, um den Ausfall der Hausfrau auszugleichen, wobei es
keine Rolle spielt, ob eine Ersatzkraft tatsächlich eingestellt wird (vgl. Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rz. 186).
22
Es bedarf danach der Feststellung, inwieweit die haushaltsspezifische Erwerbsfähigkeit
der Klägerin gemindert worden ist (dazu nachfolgend 1.), welche Arbeitsleistung die
Klägerin ohne den Unfall erbracht hätte (dazu nachfolgend 2.) und welche Kosten für
23
eine Ersatzkraft entstehen würden (dazu nachfolgend 3.).
1.
24
Die Kammer erachtet es als bewiesen, daß die Klägerin in der Zeit vom 09.06. bis
09.07.2002 zu 80 %, vom 10.07. bis 31.07.2002 zu 70 %, vom 01.08. bis 10.08.2002 zu
60 %, vom 11.08. bis 27.08.2002 zu 50 %, vom 28.08. bis 30.09.2002 zu 30 %, vom
01.10. bis 31.12.2002 zu 20 % und seit dem 01.01.2003 zu 15 % in ihrer
haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
25
Bis zum 09.07.2002 mußte die Klägerin einen Gips tragen, so daß sie nur leichte
Tätigkeiten unter Einsatz der linken Hand ausführen konnte. Dem entspricht eine
Minderung der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit von 80 %. Soweit die Beklagte
darauf hinweist, es sei unverständlich, warum die Klägerin den Gips solange getragen
habe, geht dies fehl. Es kann der Klägerin nicht angesonnen werden, den ärztlichen Rat
zum Tragen des Gipses zu ignorieren.
26
Für den Zeitraum ab dem 10.07.2002 ist zu berücksichtigen, daß die Bruchheilung noch
nicht abgeschlossen war. Auch nach dem Entfernen des Gipses konnten daher
zunächst allenfalls leichte Arbeiten im Haushalt erledigt werden. Für den nachfolgenden
Zeitraum ergibt sich - wie der Sachverständige X ausgeführt hat -, daß die Klägerin
infolge des Fortschreitens der knöchernen Bruchheilung immer mehr Arbeiten im
Haushalt wieder übernehmen konnte, weshalb sukzessiv verminderte Sätze der
Einschränkung der haushaltsspezifischen Erwerbstätigkeit anzusetzen sind.
27
Seit dem 01.01.2003 und auch aktuell ist noch von einer haushaltsspezifischen
Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 15 % auszugehen. Dies ist bedingt durch
die annähernd aufgehobene Außendrehfähigkeit des Unterarms und der Hand sowie
die hälftige Einschränkung der Drehbeweglichkeit nach einwärts und auch durch die
Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks. Es liegt auf der Hand, daß
Einschränkungen bei dem Gebrauch des rechten Arms zu einer Verminderung der
Arbeitsfähigkeit im Haushalt führen, zumal es die Kammer nach den Ausführungen des
Sachverständigen und der Zeugen als bewiesen erachtet, daß die Klägerin
Rechtshänderin ist. Dabei entspricht die Einschätzung des Sachverständigen auch den
Erfahrungssätzen, wie sie in den Tabellen von Schulz/Borck/Hofmann (5. Auflage)
niedergelegt sind. Nach der Tabelle 6 a beträgt beispielsweise die konkrete
Behinderung bei einer hochgradigen Bewegungseinschränkung des Handgelenks in
einem 2-Personenhaushalt 15 %. Einer solchen Bewegungseinschränkung entsprechen
aber die von der Klägerin davongetragenen Dauerschäden, so daß die Kammer - in
Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen X - von einer
haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 15 % ab dem
01.01.2003 ausgeht.
28
2.
29
Die Kammer erachtet eine wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin im Haushalt - wie sie
ohne den Unfall geleistet würde - von 32 Stunden als bewiesen. Nach den Angaben der
Klägerin und den Zeugenaussagen ist die Einstufung des Haushalts in die
Anspruchsstufe 2 der Tabelle 1 von Schulz/Borck/Hofmann angemessen. Denn es
handelt sich um einen mittleren Haushalt. Danach ergibt sich für einen
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2-Personenhaushalt ein Arbeitszeitbedarf in Höhe von 30,8 Stunden. Den
Arbeitszeitbedarf mindern aber die technischen Gerätschaften, die der Klägerin zur
Verfügung stehen, nämlich der Geschirrspüler und der Wäschetrockner, wobei die
sonstigen (üblichen) Haushaltsgeräte bereits bei der Ermittlung des Arbeitszeitbedarfes
berücksichtigt sind (vgl. Tabelle 1 a). Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen,
daß die Klägerin auch noch einen Schäferhund versorgt und sich mit um den Garten
kümmert, der ca. eine Größe von ca. 200 qm hat. Unter Berücksichtigung der Angaben
in Tabelle 2 bei Schulz/Borck/Hofmann erachtet die Kammer daher insgesamt einen
Zeitbedarf von 32 Stunden als angemessen.
31
Bezüglich des Zeitaufwands für die Gartenarbeiten und die Versorgung des Hundes ist
die Kammer dabei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß
der Garten und der Hund nicht ausschließlich von der Klägerin, sondern nur im
Zusammenspiel mit weiteren Familienmitgliedern gepflegt werden bzw. gepflegt worden
sind. So hat der Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung angegeben, daß sie sich
beide um den Hund kümmern würden. Zu dem Garten hat er angegeben, daß er ab und
an noch etwas mache, ihm das seine Söhne aber "verbieten" und statt seiner "springen"
würden. Nach dieser Aussage werden der Garten und der Hund aber nicht allein von
der Klägerin versorgt, so daß sie bei der Bemessung des Arbeitszeitbedarfs nur
eingeschränkt zu berücksichtigen waren.
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Ferner hat die Kammer der Bemessung des Zeitaufwands zugrundegelegt, daß sich der
Ehemann der Klägerin nicht wesentlich an der Hausarbeit beteiligt. Dies hat der Zeuge I
bekundet. Seine Aussage ist auch glaubhaft. Zum einen ist es im Hinblick auf die
gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar, daß sich dieser nicht an der
Hausarbeit beteiligt. Zum anderen entspricht diese Verhaltensweise der
"Hausfrauenehe", wie sie Klägerin und ihr Ehemann während des Erwerbslebens des
Ehemanns der Klägerin geführt haben. Es ist nicht ungewöhnlich, daß die über
Jahrzehnte geübte Arbeitsteilung auch nach Pensionierung des erwerbstätigen
Ehegatten fortgeführt wird, zumal dies auch den traditionellen Vorstellungen des
Ehemanns der Klägerin - wie sie in der Beweisaufnahme deutlich geworden sind -
entspricht.
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Dabei kann der Einwand der Beklagten, der Ehemann der Klägerin müsse sich an der
Hausarbeit beteiligen, dahinstehen. Wie die Hausarbeit verteilt wird, ist Sache der
Klägerin und ihres Ehemanns. Es kommt danach allein auf die tatsächliche Verteilung
der Hausarbeit an (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rz. 186, 372).
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Insgesamt erscheint somit ein zeitlicher Aufwand von 32 Stunde in der Woche als
angemessen. Ein darüber hinausgehender Zeitbedarf ist demgegenüber nicht
bewiesen. Die Aussage des Ehemanns der Klägerin und der übrigen Zeugen war
insoweit nicht ergiebig. Konkrete Angaben zum Zeitbedarf konnten sie nicht machen.
35
3.
36
Für die Höhe des Stundenlohns einer Ersatzkraft kann ein Betrag in Höhe von 10,00
EUR angesetzt werden (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rz. 203). Für weniger als einen
Nettolohn in Höhe von 10,00 EUR sind Hilfskräfte (die "Leitungsfunktion" konnte und
kann von der Klägerin ausgeübt werden) für stundenweise Arbeiten nicht zu
engagieren.
37
4.
38
Danach ergibt sich folgende Berechnung, wobei (in schematischer Vereinfachung, da
es sich um eine Schadensschätzung handelt) für jeden Monat eine Arbeitszeit von 128
Stunden (4 Wochen zu jeweils 32 Stunden) angesetzt worden ist:
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Zeitraum
Arbeitszeit
Minderung Bedarf Hilfe Stundensatz Beträge
09.06. bis 09.07.2002 128 Std.
80 %
102,4 Std.
10,00 €
1.024,00 €
10.07. bis 31.07.2002 96 Std.
70 %
67,20 Std.
10,00 €
672,00 €
01.08. bis 10.08.2002 46 Std.
60 %
27,6 Std.
10,00 €
276,00 €
11.08. bis 27.08.2002 78 Std.
50 %
39 Std.
10,00 €
390,00 €
28.08. bis 30.09.2002 128 Std.
30 %
38,4 Std.
10,00 €
384,00 €
01.10. bis 31.12.2002 408 Std.
20 %
81,6 Std.
10,00 €
816,00 €
seit 01.01.2003
128 Std./mtl. 15 %
19,2 Std.
10,00 €
192,00 €
40
Hieraus ergibt sich für die Zeit vom 09.06.2002 bis 31.12.2002 ein Betrag in Höhe von
3.562,00 EUR und für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.01.2006 (37 Monate) ein Betrag in
Höhe von 7.104,00 EUR, insgesamt 10.666,00 EUR. Hierauf hat die Beklagte 1.800,00
EUR gezahlt, woraus sich der der Klägerin zugesprochene Betrag in Höhe von 8.866,00
EUR ergibt.
41
Prozeßzinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB zu.
42
5.
43
Nicht zu folgen vermag die Kammer der Auffassung der Beklagten, die
haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit sei ohne Belang, weil sie weniger
als 20 % betrage. Maßgeblich ist allein, ob eine konkrete, haushaltsspezifische
Behinderung vorliegt. Läßt sich dies feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch
gegeben. Insoweit darf die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht
mit der "abstrakten" Minderung der Erwerbsfähigkeit verwechselt werden. Nur bei
letzterer ist davon auszugehen, daß eine unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn
ein bestimmter Wert unterschritten wird (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rz. 198). Dabei
widerspricht sich die Beklagte letztlich selbst. Denn im Schriftsatz vom 20.03.2006
ermittelt sie selbst eine konkrete Behinderung der Hausarbeit von 9,2 %.
44
III.
45
Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Sachverständige hat überzeugend
ausgeführt, daß es möglich ist, daß die verschleißbedingten Veränderungen im rechten
Handgelenk im künftigen Verlauf noch fortschreiten und eine weitere Abnahme der
Handgelenkfunktionen resultieren kann. Die Möglichkeit einer solchen
Verschlechterung rechtfertigt den Feststellungsantrag.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, die Entscheidung über die vorläufige
47
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: bis 16.000,00 EUR (Antrag zu 1. = 12.080,37 EUR, Antrag zu 2. = 1.500,00
EUR, Antrag zu 3. = 2.000,00 EUR).
48