Urteil des LG Wuppertal vom 24.09.2008

LG Wuppertal: common law, urkunde, zwangsvollstreckung, direktor, darlehensvertrag, rückzahlung, rücktritt, befragung, akte, original

Landgericht Wuppertal, 3 O 193/07
Datum:
24.09.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 193/07
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Beklagte betreibt gegen den Kläger ein Zwangsversteigerungsverfahren aus zwei
vollstreckbaren Urkunden des Notars X und zwar aus der Urkunde Nr. …., durch die der
Kläger eine Eigentümergrundschuld zu Lasten des Grundbesitzes ## in X-G1 in Höhe
von 400.000,00 US $ hat eintragen lasen, die er an die Beklagte abgetreten hat, und aus
der Urkunde Nr. ...., mit der der Kläger sich wegen der vorbezeichneten Grundschuld der
sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
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Das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht X ist zwischenzeitlich im
Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt worden.
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Der Kläger trägt vor, die Grundschuld habe ursprünglich zur Sicherung eines Darlehens
gedient, welches er - der Kläger - aber im Dezember 2001 vollständig zurückgeführt
habe. Zur Höhe des Darlehens wolle er keine Angaben machen. Ebenso wenig wolle er
Belege bezüglich dessen Rückführung vorlegen.
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Außerdem sei die beantragte Zwangsversteigerung auch deshalb unzulässig, weil Herr
Dr. O, der im Namen der Beklagten auftrete, nicht legitimiert sei, für diese zu handeln.
Dr. O habe ihm zu treuen Händen überlassene Unterlagen dazu missbraucht, um sich
als Direktor der Beklagten einsetzen zu lassen. Es sei aber kein entsprechender
Gesellschafterbeschluss gefasst worden. Tatsächlich sei noch immer seine Ehefrau die
verantwortliche Direktorin der Beklagten. Das sei auch daran zu erkennen, dass sich
das Siegel der Firma, das nach dem für die B geltenden Common Law erforderlich sei,
um rechtswirksame Erklärungen abzugeben, sich noch immer in Händen seiner Ehefrau
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befinde.
Der Kläger beantragt,
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1. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars X vom 08.02.2000, UR-
Nr.: …sowie der Urkunde des Notars X vom 08.02.2000, UR-Nr.: .... betreffend das
Grundstück zur Grundbuchbezeichnung Grundbuch von G1 Blatt 8150 G1 2,
Flurstück X, Gebäude- und Freifläche ##, für unzulässig zu erklären;
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2. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbaren Urkunden des Notars X zur UR-
Nr.: …. und UR-Nr.: .... an ihn herauszugeben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, die Vertretungsberechtigung des Dr. O sei ausreichend belegt,
was bereits im Zwangsversteigerungsverfahren festgestellt worden sei. Dr. O sei in der
Gesellschafterversammlung vom 18.11.2002 zum "einzigen Direktor" bestimmt worden,
während der Rücktritt von Frau Q festgestellt worden sei.
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Zwischen den Parteien sei am 02.02.2000 ein Darlehensvertrag über 400.000,00 US $
abgeschlossen worden. Der Darlehensbetrag sei auf das Notar-Anderkonto des Notars
X in X überwiesen worden. Eine Rückzahlung sei bislang nicht erfolgt. Auch seien keine
Zinsen gezahlt worden.
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Die Akte 402 … Amtsgericht X war beigezogen und wurde zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.05.2008 (Bl. 226 f.
d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das
Sitzungsprotokoll vom 02.09.2008 (Bl. 247 ff. d.A.).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus
den Urkunden des Notars X Nr. .. und Nr. .... vom 08.02.2000 nicht unzulässig, denn
zwischen den Parteien wurde unter dem 02.02.2000 bzw. 08.02.2000 ein
Darlehensvertrag über 400.000,00 US $ geschlossen, den der Kläger selbst im Original
vorgelegt hat. Die abgetretene Eigentümergrundschuld diente unstreitig zur Sicherung
dieser Forderung.
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Soweit der Kläger behauptet, er habe dieses Darlehen vollständig zurückgeführt, hat er
diese Behauptung nicht bewiesen. Zwar hat er ein Schreiben der Beklagten vom
20.12.2001 vorgelegt, in dem es heißt, sein Konto - welches? - sei ausgeglichen und
ihm würden die beiden Urkunden des Notars X wieder zur Verfügung gestellt werden.
Unstreitig hat er die Urkunden aber nicht erhalten.
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Trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts hat der Kläger keine Belege bezüglich
der Rückzahlung des Darlehens, wie zum Beispiel Kontoauszüge oder
Überweisungsträger, vorgelegt, sondern Zeugenbeweis angetreten. Die Zeugin Q hat
bekundet, das Darlehen sei im Dezember 2001 im Rahmen einer Gesamtabwicklung
zurückgeführt worden. Insgesamt seien 750.000,00 US $ gezahlt worden. Die Zeugin
wollte aber keine Angaben zu dem Konto machen, auf das dieser Betrag gezahlt
worden sein soll. Auch ist nicht klar, welche "Gesamtabwicklung" stattgefunden hat.
Hierzu fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers, so dass eine weitere
Befragung der Zeugin hierzu auf eine Ausforschung hinausgelaufen wäre.
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Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil Herr Dr. O die
Beklagte nicht wirksam vertreten kann. Aus der im Zwangsversteigerungsverfahren
vorgelegten Urkunde (Anlage zu Bl. 139) ergibt sich, dass Herr Dr. O im
Direktorenverzeichnis - dem Firmenregister der B - als Direktor der Beklagten
eingetragen ist. Die Richtigkeit dieser mit einer Apostille versehenen Urkunde hat der
Kläger nicht erschüttern können.
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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
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Streitwert: bis 290.000,00 Euro (= zugrunde liegende Darlehensforderung).
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