Urteil des LG Wuppertal vom 18.03.2008

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Landgericht Wuppertal, 14 O 10/08
Datum:
18.03.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 10/08
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die
Vollstreckung der Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
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Unter der im Rubrum des Urteils angegebenen Geschäftsbezeichnung betreibt die
Antragstellerin einen Einzelhandel und dabei in Sonderheit einen Internetshop unter der
Bezeichnung "www.pferdepapst.com". Über das Internet bietet sie jedenfalls im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf welche dieses Urteil ergeht, Schokoladen-
Pralinenhalbkugeln und Weingummipferdchen als sogenannte Promotion-Artikel in
größeren Verpackungseinheiten, darüber hinaus sogenanntes Luisenhaller Tiefensalz,
Hartweizen-Nudeln in Tierform, Lollipops in Pferdeform, Spekulatius-Gewürz und
Weingummipferdchen in Kleinverpackungen an; zu den Einzelheiten ihres
vorbeschriebenen Angebotes wird auf die mit dem Schriftsatz der Antragstellerin vom
14. März 2008 eingereichten Kopien der entsprechenden Internetseiten verwiesen.
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Die Antragsgegner betreiben ebenfalls einen Onlineshop "www.online-geschenk.de",
auf dem sie sogenannte "Schutzengel-Schokolade" und "Konditorei-Gebäck" anbieten
(vgl. die Anlagen Ast 2 und Ast 4 zur Antragsschrift). Die in den beiden Artikeln
verarbeiteten Stoffe und Zusatzstoffe sind in der Internetwerbung der Antragsgegner
nicht angegeben; es fehlt auch die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums.
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Die Antragstellerin hält die Werbung der Antragsgegner für wettbewerbswidrig, weil die
Werbung für die "Schutzengel-Schokolade" eher einem Heil- bzw. Arzneimittel
zuzuschreiben sei und weil die Deklarierung der Inhalts- und Zusatzstoffe sowie die
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Angabe eine Mindesthaltbarkeitsdatums nach den Vorschriften der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung geboten sei.
Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln im Wege der
einstweiligen Verfügung zu untersagen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für den
Verkauf von Lebensmitteln mit Aussagen, die eher einem Heil- bzw. Arzneimittel
zuzuschreiben sind, zu werben, insbesondere wenn dies geschehe wie in der
Werbung für Schokolade mit der Formulierung: "Vor jeder Autofahrt einfach ein
Stück dieser Schokolade einnehmen und mehrmals tief durchatmen. Schokolade
fördert die Konzentrationsfähigkeit und verhilft so ... zu mehr Sicherheit im
Straßenverkehr",
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und im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für den
Verkauf von Lebensmitteln in Fertigverpackungen zu werben, ohne die Stoffe und
Zusatzstoffe der beworbenen Lebensmittel sowie ein Mindesthaltbarkeitsdatum
entweder in der Werbung selbst anzugeben oder ohne die in der Werbung
dargestellte Fertigverpackung so abzubilden, dass die Stoffe und Zusatzstoffe
sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der abgebildeten Verpackung für den
Betrachter lesbar sind, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Werbung für
ein Konditorei-Gebäck mit der Artikelnummer 104111.
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Die Antragsgegner beantragen,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
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Sie erwidern im wesentlichen: Wegen der Zeitabläufe zwischen Abmahnung und
Antragstellung fehle es an einem Verfügungsgrund. Auch ein Verfügungsanspruch sei
nicht gegeben, weil zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht
bestehe, weil aber auch die Werbung für die Schutzengel-Schokolade und das Gebäck
nicht gegen Vorschriften des LMBG und der LMKV verstoße.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Antragsschrift und auf die Schriftsätze vom 14. und 17. März 2008 sowie die dazu
überreichten Unterlagen, ferner auf das Protokoll vom 18. März 2008 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.
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Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung kommt nach § 940 ZPO nicht in
Betracht, weil ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das eine einstweilige
Regelung erfordern würde, im Sinne dieser Vorschrift nicht besteht. Ein
Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner im Sinne des § 8
UWG, der insoweit als einzige rechtliche Grundlage in Betracht zu ziehen ist, ist schon
nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht feststellbar.
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Nach § 8 UWG stehen Mitbewerbern Ansprüche auf Unterlassung unlauterer
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Wettbewerbshandlungen zu. Die von der Antragstellerin beanstandete Werbung der
Antragsgegner erfüllt die für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderlichen
Voraussetzungen nicht:
Soweit es um die "Schutzengel-Schokolade" geht, erscheint die Bewertung der
Antragstellerin, die Werbung für die Schokolade komme einer Werbung für ein Heil-
oder Arzneimittel gleich oder nahe, abwegig. Schon der Text des
Verpackungsaufdrucks macht dem selbst unterdurchschnittlich informierten und
verständigen Verbraucher klar, dass es sich um eine witzige Produktpräsentation
handelt, die nicht ernst zu nehmen ist, was schon der Hinweis auf die Herstellung der
Schokolade "unter Aufsicht Deines persönlichen Schutzengels" zeigt. Auch die
Aussage, dass der Verzehr der Schokolade zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr führe,
ist als offensichtlich nicht ernst gemeint für jeden, auch jeden nur gering informierten
Verbraucher offenkundig. Eine begriffliche Nähe zu einem Heil- oder Arzneimittel wird
durch die Werbeaussagen nicht hergestellt.
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Soweit es um die Angabe der Stoffe geht, aus denen die von den Antragsgegnern
angebotenen Lebensmittel hergestellt sind, bedarf es nicht der Angabe in den
Internetpräsentationen. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung schreibt die
Angabe des Zutatenverzeichnisses nur auf der Fertigverpackung vor (§ 3 Abs. 3 der
Verordnung). Gleiches gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der
Verordnung). Zusatzstoffe im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind im
Versandhandel, um den es hier auch geht, zwar in den Angebotslisten anzugeben (§ 8
Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung), die Antragstellerin hat aber schon nicht einmal
substantiiert dargelegt, dass die Antragsgegner Verbrauchern Lebensmittel anbieten,
die zu deklarierende Zusatzstoffe enthalten.
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Die Kammer hat den Parteien Schriftsatzfristen, wie sie in der mündlichen Verhandlung
beantragt worden sind, nicht bewilligt. Die Bewilligung von Schriftsatzfristen in dem
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt im Hinblick auf § 294 Abs. 2
ZPO (nur präsente Glaubhaftmachung ist zulässig) nicht in Betracht. Im übrigen
enthalten die Schriftsätze der Parteien, die am 14. und 17.März 2008 eingereicht worden
sind, keinen Tatsachenvortrag, auf den nicht in der mündlichen Verhandlung hätte
erwidert werden können.
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Da die Antragstellerin unterlegen ist, muss sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des
Verfahrens tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711
ZPO.
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Streitwert: 30.000,00 €
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(Interesse der Antragstellerin an dem Verbot, gemessen daran, dass sie sich auch auf
ihre Vertriebstätigkeit von Promotion-Artikeln beruft, die in Gebinden zu Preisen von
1.064,65 € oder 4.550,00 € je Stück abgegeben werden).
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