Urteil des LG Wuppertal vom 19.11.2010

LG Wuppertal (abrechnung, frist, zpo, formular, verfügung, datum, widerklage, anlage, agb, zeitpunkt)

Landgericht Wuppertal, 8 S 66/10
Datum:
19.11.2010
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 S 66/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 94 C 50/10
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die
Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den im
Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine
Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche
Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Die Ausrührungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer
anderen Beurteilung. Das Amtsgericht hat der Widerklage zu Recht
stattgegeben.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu
legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.
1 ZPO).
Die Klägerin hat die Tatsachen, welche den mit der Widerklage geltend
gemachten Schadensersatzanspruch begründen, weder dem Grunde
noch der Höhe nach angegriffen. Sie beruft sich lediglich darauf, dass
ihre Abrechnung vom 17.07.2009, auf deren Grundlage der Beklagte
aufgrund des Ablaufs der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB nicht mehr
gegenüber der Mieterin xx abrechnen konnte, nicht verspätet erstellt
worden sei bzw. dass der Beklagte an einer etwaigen Verspätung selbst
ein (überwiegendes) Mitverschulden trage. Diese Auffassung ist nach
Ansicht der Kammer unzutreffend.
Für die Frage, wann die Abrechnung der Klägerin zu erstellen war, ist
zunächst von einem Abrechnungszeitraum bis zum 30.04. eines jeden
Jahres auszugehen. Dies greift die Klägerin in der
Berufungsbegründung nicht mehr an und ergibt sich aus der bisherigen
Übung der Parteien, welche die Klägerin selbst im Schreiben vom
18.03.2008 (Anlage K 12) festgehalten hat: „Die Abrechnung wird laut
Ihren Angaben jedoch zum 30.04. eines jeden Jahres erstellt...“. Mithin
musste die Abrechnung durch die Klägerin so rechtzeitig erfolgen, dass
eine Abrechnung zwischen dem Beklagten und seinen Mietern bis zum
30.04. des Folgejahres möglich ist; in diesem Sinne war die Abrechnung
vom 17.07.2009 für den Zeitraum 2007/2008 deutlich verspätet.
Es kann offen bleiben, ob der Beklagte aufgrund der neuen AGB der
Klägerin, deren Geltung er mit Übersendung des Abrechnungsformulars
am 31.03.2009 bestätigt hat, verpflichtet war, sechs Wochen vor Ablauf
der Abrechnungsfrist – also bis Mitte März 2009 – das notwendige
Formular bei der Klägerin einzureichen. Denn eine Versäumung dieser
Frist war jedenfalls nicht ursächlich für die verspätete Abrechnung der
Klägerin. Die Klägerin hat nämlich nicht vorgetragen, dass sie dann,
wenn der Beklagte das Formular bis Mitte März 2009 zurückgesandt
hätte, auch rechtzeitig (also vor dem 30.04.2009) abgerechnet hätte.
Dies ist auch nicht ersichtlich. Denn die Klägerin ging zu diesem
Zeitpunkt selbst noch von einem Abrechnungszeitraum bis zum
„01.07.2008“ und einer entsprechend späteren Abrechnungsfrist aus,
wie sich aus dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular ergibt.
Demgemäß hat sie auch erst später abgerechnet. Dass die
Nichteinhaltung der 6-Wochen-Frist für die verspätete Abrechnung nicht
kausal war ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin nach Einreichung
des Formulars am 31.03.2009 auch keineswegs binnen sechs Wochen
abgerechnet hat.
Schließlich kann sich die Klägerin auch deshalb nicht auf die
Nichteinhaltung der 6-Wochen-Frist berufen, weil sie diese wiederum
selbst verschuldet hat. Sie hat dem Kläger mit Datum vom 21.01.2009
ein fehlerhaftes Abrechnungsformular für einen Abrechnungszeitraum
bis „01.07.2008“ zur Verfügung gestellt. Angesichts dessen kann sie sich
nicht darauf berufen, dass der Beklagte das Formular nicht bis sechs
Wochen vor dem 30.04.2009 eingereicht hat.
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen
nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen
Stellung zu nehmen.
Die Kammer stellt zur Vermeidung unnötiger Kosten eine Rücknahme
des Rechtsmittels innerhalb der vorgenannten Frist anheim.