Urteil des LG Wuppertal vom 22.03.2006

LG Wuppertal: nachbesserung, versicherung, akte, abgabe, alter, haushalt, auflage, rechtspflege, datum

Landgericht Wuppertal, 6 T 153/06
Datum:
22.03.2006
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 153/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 44 c M 52/05
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Tenor:
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Auf den Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2006 (6 T 45/06) wird Bezug
genommen.
2
Das Amtsgericht hat nunmehr, nach Eingang der Rechtsmittelbegründungsschrift der
Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 04. Januar 2006, auf die verwiesen
wird, erneut dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte, der
Sonderakte DR-II #####/####des weiteren Beteiligten und das Vermögensverzeichnis
des Schuldners vom 31. August 2004 aus der Akte 43 M 3226/04 AG Wuppertal, die
sämtlich vorgelegen haben, Bezug genommen.
4
Das gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel
der Gläubigerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der Gläubigerin zurückgewiesen, was die
persönlich gefärbten Angriffe der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin (vgl. Ziff.
2 der Beschwerdebegründungsschrift vom 4. Januar 2006) auf den amtierenden
Amtsrichter, die durch nichts veranlasst und in der Sache haltlos sind, umso
befremdlicher erscheinen lässt.
5
Die Gläubigerin verlangt die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung des
Schuldners, nicht dagegen eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter
den Voraussetzungen des § 903 ZPO. Es ist allgemein anerkannt, dass der Schuldner
zur Nachbesserung, die in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zu
6
erfolgen hat, (nur) dann verpflichtet ist, wenn er ein äußerlich erkennbar unvollständiges,
ungenaues oder widersprüchliches Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (vgl.
Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 903 Randnrn. 14 bis 16 m.w.N.). Das sieht auch der
7
Bundesgerichtshof in seinem von der Gläubigerin herangezogenen Beschluss vom 19.
Mai 2004 (NJW 2004, 2979 ff.) nicht anders (vgl. dort S. 2980 unter 4.). Das
Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 31. August 2004 ist in dem die
Einkommensverhältnisse der Kinder des Schuldners betreffenden Punkt nicht
unvollständig. Der Schuldner hat vielmehr zu seinen drei mit Vornamen, Geburtsnamen
und Wohnort angegebenen Kindern in der Spalte "Art und Höhe des an die Kinder
geleisteten Unterhalts" angegeben: "Ich leiste Naturalunterhalt. Alle Kinder
haben kein eigenes Einkommen. Thorsten hat Einkommen i. H. v. ca. 300,- EUR.".
Damit ist das Verzeichnis keineswegs erkennbar unvollständig, ungenau oder
widersprüchlich. Es enthält vielmehr Angaben zu etwaigen Einkünften eines jeden der
drei Kinder des Schuldners.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem der vorerwähnten Entscheidung des
Bundesgerichtshofes, auf die sich die Gläubigerin beruft, zugrundeliegenden
Sachverhalt. Dort hatte der Schuldner im Hinblick auf seine beiden Kinder nicht mehr
erklärt, als dass sie in seinem Haushalt versorgt (Naturalunterhalt) würden.
Dementsprechend heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (a.a.O. S.
2980 unter Nr. 3.), dass das Vermögensverzeichnis des Schuldners keine Angaben zu
etwaigen Einkünften der Kinder enthalten habe, womit die Verpflichtung des Schuldners
zur Nachbesserung begründet worden ist.
8
Allein der Umstand, dass die Kinder des Schuldners seit Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung vom 31. August 2004 im Alter vorangeschritten sind und nach der
Vermutung der Gläubigerin schon ob ihres Alters nunmehr über eigenes Einkommen
verfügen könnten, rechtfertigt die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung
nicht. Das hat bereits das Amtsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung
zutreffend ausgeführt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des
Bundesgerichtshofes vom 19. Mai 2004 (a.a.O.).
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
10
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.500,00 EUR (§ 25 Abs.1 Nr. 4 RVG).
11