Urteil des LG Wuppertal vom 20.11.2008

LG Wuppertal: grobe fahrlässigkeit, miete, datum

Landgericht Wuppertal, 6 T 772/08
Datum:
20.11.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 772/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 145 IK 1579/07
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Mit Schrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. August 2008 hat der Beteiligte
beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. In dem von ihm
gefertigten Verzeichnis der Massegegenstände/Vermögensübersicht zum 13. Dezember
2007 habe der Schuldner Verbindlichkeiten aus Miete mit 1.390,31 EUR beziffert,
während sich die Mietverbindlichkeiten tatsächlich auf 2.010,97 EUR belaufen würden,
wie dem Schuldner aus einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Solingen vom 22.
August 2007 bekannt gewesen sei. Der Schuldner habe damit grob fahrlässig unrichtige
oder unvollständige Angaben über die gegen ihn gerichteten Forderungen gemacht.
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Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht nach Einholung einer
Stellungnahme des Treuhänders, auf die verwiesen wird (Bl. 151 d. A.) und unter
Berücksichtigung einer weiteren Eingabe der Verfahrensbevollmächtigten des
Beteiligten dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Wegen der
Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte mit dem Rechtsmittel seiner
Verfahrensbevollmächtigten vom 7. November 2008.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.
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Das gemäß §§ 296 Abs. 3 S. 1, 4 InsO, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige
Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Amtsgericht den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Die
Würdigung des Amtsgerichts, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Schuldners vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Ergänzend
weist die Kammer darauf hin, dass der Schuldner nach dem Bericht des Treuhänders
vom 9. September 2008 am 24. Januar 2008 ohne weiteres die Höhe der Forderung des
Beteiligten eingeräumt hat und die Angabe des Schuldners im Übrigen von vornherein
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Beteiligten eingeräumt hat und die Angabe des Schuldners im Übrigen von vornherein
bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger war. Danach wäre aber eine
Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig, auch wenn es nicht
Voraussetzung von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist, dass sich unrichtig oder unvollständige
Angaben zum Nachteil der Gläubiger auswirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Wert des Beschwerdegegenstands: 1.200,00 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom
23.01.2003 – IX ZB 227/02).
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