Urteil des LG Wuppertal vom 06.11.2003

LG Wuppertal: squeeze out, drittwirkung der grundrechte, aufschiebende wirkung, verfassungskonforme auslegung, inhaber, prüfer, aktiengesellschaft, glaubhaftmachung, aufsichtsrat, angemessenheit

Landgericht Wuppertal, 12 O 119/03
Datum:
06.11.2003
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 O 119/03
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, daß die Erhebung der
Klagen der Antragsgegner zu 1. bis 7. (LG Wuppertal, Aktenzeichen 12
O 76/03) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen
Hauptversammlung der Antragstellerin vom 23. Mai 2003 über die
Übertragung der Aktien der Min-derheitsaktionäre auf die
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemesse-nen Barabfindung
(Ausschluß von Minderheitsaktionären) der Eintragung des
Übertragungsbeschlusses nicht entgegensteht, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die
Nebeninterventionen verursachten Kosten werden der Antragstellerin
auferlegt.
Gründe
1
I.
2
Die Antragstellerin (F AG) ist ein Unternehmen der Automobil-Zulieferindustrie und gilt
als weltweit führender Spezialist für Cabriodach- und Scharniersysteme. Das früher in
Familienbesitz befindliche Unternehmen wurde im Jahr 1997 im Rahmen eines sog.
Management-Buy-Out von Finanzinvestoren und dem Vorstand übernommen, von
denen dann im Jahr 1999 etwas weniger als 30 % des Grundkapitals an die Börse
gebracht wurden. Die Aktie wurde in den amtlichen Börsenhandel an der Börse in
Frankfurt/Main eingeführt.
3
Gegen Ende des Jahres 2002 waren verschiedene Finanzinvestoren mit zusammen
etwas unter 50 % des Grundkapitals von über 18,7 Mio Euro, eingeteilt in 9.360.893
Stückaktien, bei der Antragstellerin beteiligt. Der Vorsitzende des Vorstands (I2
Kuschetzki) verfügte über 23,31 % und die anderen Vorstandsmitglieder verfügten
zusammen über weitere 0,14 % der Aktien.
4
Die Beteiligten gewannen dann The Carlyle Group, Washington D.C., als einen der
weltweit bedeutendsten sog. Private-Equity-Investor, als neuen Finanzinvestor.
5
Das Grundkapital der Antragstellerin wird überwiegend von der C2 GmbH & Co KG
gehalten. Über diese haben zum Jahresende 2002 der Vorstand der Antragstellerin und
vier zur Carlyle Group gehörende Private-Equity-Fonds die vorstehend genannten
Beteiligungen an der Antragstellerin von insgesamt rund 72 % übernommen, und zwar
durch einen mit den bisherigen Großaktionären am 11.11.2002 vereinbarten und am
19./20.12.2002 vollzogenen sog. Paketerwerb. Unmittelbar danach kündigte die C2
GmbH & Co KG die Abgabe eines freiwilligen Übernahmeangebots an sämtliche
Aktionäre der Antragstellerin an, das sie dann auch am 07.12.2002 abgab, und zwar zu
einem Kaufpreis von 26,50 Euro je Aktie. Auf diesem Wege erwarb sie - nach dem
Auslaufen der Annahmefrist am 07.02.2003 und nach der am 14.02.2003 erfolgten
banktechnischen Abwicklung dieses Übernahmeangebots - weitere 26,2 % der
ausgegebenen Aktien, so daß sie nunmehr mit insgesamt 9.207.054 Inhaber-
Stückaktien oder 98,36 % des Grundkapitals an der Antragstellerin beteiligt war.
6
Am 17.02.2003 richtete die C2 GmbH & Co KG an den Vorstand der Antragstellerin das
Verlangen, alle erforderlichen Schritte zur Durchführung eines sog. Squeeze-Out-
Verfahrens einzuleiten.
7
Am 23.05.2003 faßte die Hauptversammlung der Antragstellerin mit Mehrheit den
folgenden Beschluß:
8
"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der F AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluß
von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer
Barabfindung in Höhe von Euro 32,50 je Stückaktie auf die C2 GmbH & Co KG (AG
München, HRA ####1) als Hauptaktionär übertragen".
9
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner Anfechtungs- bzw.
Nichtigkeitsklagen erhoben (Aktenzeichen 12 O 76/03 LG Wuppertal). Hier steht Termin
zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2004 an.
10
Mit dem vorliegenden Freigabeverfahren erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung der
Registersperre.
11
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, daß die Klage der Antragsgegner zu 4. bereits
wegen fehlender Anfechtungsbefugnis unzulässig sei, weil diese auf der
Hauptversammlung vom 23.05.2003 nicht anwesend oder vertreten gewesen seien und
daher auch nicht für ihre Aktien Widerspruch zur Niederschrift gegen den angefochtenen
Hauptversammlungsbeschluß eingelegt worden sei; vielmehr sei lediglich die Penquitt
+ E2 GbR, X2, als Aktionärin vertreten gewesen, die als Außengesellschaft bürgerlichen
Rechts rechtsfähig und damit in den vorliegenden Verfahren selbst aktiv und passiv
parteifähig sei.
12
Im übrigen hält die Antragstellerin sämtliche von den Antragsgegnern gegen die
Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 23.05.2003
erhobenen Klagen für offensichtlich unbegründet, weil weder die gesetzliche Regelung
über den Ausschluß von Minderheitsaktionären verfassungswidrig sei, noch Gründe für
eine wirksame Anfechtung vorgelegen hätten.
13
Die Antragstellerin beantragt,
14
festzustellen, daß die Erhebung der Klagen der Antragsgegner zu 1.-7.
15
(LG Wuppertal, Aktenzeichen 12 O 76/03) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses
der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom
16
23. Mai 2003 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluß
von Minderheitsaktionären) der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister nicht entgegenstehen.
17
Die Antragsgegner beantragen,
18
diesen Feststellungsantrag zurückzuweisen.
19
Die Nebenintervenienten der Antragsgegner schließen sich diesen Anträgen an.
20
Die Antragsgegner halten die gesetzliche Regelung über den Ausschluß von
Minderheitsaktionären, jedenfalls aber das vorliegende Freigabeverfahren wegen
seines vorzeitigen Besitzeinweisungscharakters für verfassungswidrig.
21
Im übrigen werfen sie dem Vorstand der Antragstellerin ein kollusives Zusammenwirken
mit dem Private-Equity-Investor zum Nachteil der Minderheitsaktionäre vor. Sie
bestreiten, daß die C2 GmbH & Co KG im Zeitpunkt der Beschlußfassung tatsächlich
als Hauptaktionärin über mehr als 95 % des Grundkapitals der Antragstellerin verfügt
habe, und behaupten, daß die Mehrheit nur zu dem vorübergehenden Zweck gebildet
worden sei, das Squeeze-Out-Verfahren betreiben zu können. Darüberhinaus werfen
sie der Antragstellerin eine Reihe von Rechtsverletzungen, insbesondere ihres
Auskunftsrechts, vor. Endlich ziehen sie auch ein angebliches vorrangiges
Vollzugsinteresse der Antragstellerin in Zweifel.
22
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die gerichtliche
Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Akten 12 O 76/03 LG Wuppertal waren zu
Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung
23
II.
24
Der Antrag der Antragstellerin auf Freigabe (Aufhebung der Registersperre) ist
unbegründet, weil die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungsklagen weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet sind und auch ein vorrangiges Interesse der
Antragstellerin am alsbaldigen Wirksamwerden der Übertragung (Squeeze-Out) nicht
gegeben ist (§§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 5 und 6 AktG).
25
1.
26
Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerin gegen die aufschiebende Wirkung der
Anfechtungsklagen.
27
a)
28
Diese Klagen sind zulässig.
29
aa)
30
Daß die Anfechtungsklagen innerhalb der Ein-Monatsfrist des § 246 Abs.. 1 AktG
erhoben und gegen die - in diesem Fall durch den Vorstand und den Aufsichtsrat
vertretene-Gesellschaft (§ 246 Abs. 2Satz 2 AktG) gerichtet worden sind, steht außer
Streit. Das angerufene Gericht ist auch ausschließlich zuständig (§ 246 Abs. 3 Satz 1
AktG).
31
bb)
32
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen auch keine Bedenken zur
Zulässigkeit der Klage der Antragsgegner zu 4., weil diese auf der
streitgegenständlichen Hauptversammlung anwesend waren und für ihre Aktien auch
Widerspruch zur Niederschrift gegen den angegriffenen Hauptversammlungsbeschluß
eingelegt haben, so daß sie gemäß § 245 Nr. 1 AktG zur Anfechtung befugt sind.
33
Zwar ist unstreitig, daß auf der Hauptversammlung mit den Stimmrechtskarten
34
Nr. ####2 und ####3 die Penquitt + E2 GbR als Aktionär vermerkt worden ist und daß
auch der Widerspruch zur Niederschrift für diese zu Protokoll gegeben worden ist (vgl.
Anl. AS 4 und 1 zur Antragsschrift). Daraus folgt aber nicht, daß damit
35
- entsprechend der inzwischen gefestigten Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2001, 1056)
- nur diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähige Gesellschaft (§ 14 Abs. 2
BGB) im Zivilprozeß selbst aktiv und passiv parteifähig wäre. Im vorliegenden Fall ist
nämlich nicht erkennbar, daß es sich bei der Penquitt + E2 GbR um eine durch ein
Gesamthandsprinzip gekennzeichnete "Außengesellschaft" handelte. Die
Antragsgegner haben sich nämlich - insoweit unwidersprochen - darauf berufen, daß
ihre Anmeldung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur auf der formalen Anforderung
der C AG beruht habe, bei der sie einen Großteil ihrer Wertpapiertransaktionen
durchführten und auch die F-Aktien in einem gemeinsamen Depot verwahrten. Nach §§
1 und 2 des von den Antragsgegnern zu 4. (als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom
15.10.2003) vorgelegten Gesellschaftsvertrags der Penquitt + E2 GbR vom 24.05.2002
ist die Gesellschaft nur zum Zwecke der "gemein-samen Depotverwaltung" bei der
Consors gegründet worden; sie endet mit der Auflösung des Gemeinschaftsdepots bei
dieser, dessen alleinige Inhaber die Antragsgegner zu 4. sind. Ihre Behauptung, wonach
die auf diesem Depot befindlichen Wertpapiere nach ihrem Willen kein
Gesamthandsvermögen darstellten, sondern ihnen direkt zuzurechnen seien, so daß
jeder Gesellschafter jederzeit Zugriff auf die seinem Anteil entsprechenden Aktien habe,
ohne daß es der Zustimmung des jeweils anderen Gesellschafters bedürfe, ist nicht mit
erheblichen Gründen in Zweifel gezogen worden. Bei dieser Sachlage stehen aber die
Rechte aus den Aktien, mithin auch das Anfechtungsrecht, den beiden Gesellschaftern
unmittelbar zu, so daß keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Außenwirkung
vorliegt.
36
Unabhängig davon ist auch bei einer äußerlich (in diesem Fall sogar von den
Antragsgegnern zu 4. selbst veranlaßter) unrichtigen Bezeichnung des Rechtssubjekts
derjenige als Partei anzusehen, der durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren
objektiven Sinn betroffen werden soll (vgl. BGH, NJW 1988, 1585, 1587).
37
cc)
38
Im übrigen würde dem Freigabeantrag der Erfolg selbst dann versagt bleiben, wenn die
Unzulässigkeit der Klage der Antragsgegner zu 4. festgestellt würde, weil die -
zweifelsfrei zulässigen - Klagen der übrigen Antragsgegner nicht offensichtlich
unbegründet sind, wie noch auszuführen sein wird. Die Feststellung hätte auch für das
Schicksal der Klage der Antragsgegner zu 4. im Hauptsacheverfahren keine
verbindliche Wirkung.
39
b)
40
Die damit zulässigen Anfechtungsklagen sind auch nicht "offensichtlich" unbegründet.
41
aa)
42
Das gilt zum einen, soweit die Antragsgegner die Verfassungsmäßigkeit der
Bestimmungen des sog. Squeeze-Out-Verfahrens in Zweifel ziehen.
43
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit des in Art. 7 des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von
Unternehmensübernahmen - WpÜG - vom 20.12.2001 BGBl. I, 3822 ff.) geregelten
Ausschlußverfahrens für Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327 a bis f AktG (sog.
Squeeze-Out oder auch Freeze-Out) steht - soweit erkennbar - noch aus. Daß auch das
in der Aktie verkörperte Anteilseigentum in den Schutzbereich des das Eigentum
gewährleistenden Art. 14 GG gehört, steht außer Frage (vgl. BVerfG, ZIP 2000,1670,
1671). Dabei erstreckt sich der Schutz sowohl auf die mitgliedschaftliche Stellung des
Aktieninhabers, als auch auf die vermögensrechtlichen Ansprüche, die das
Aktieneigentum vermittelt. Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG liegt
allerdings nicht vor, weil eine solche stets vom Staat oder von einem mit staatlichen
Zwangsrechten beliehenen Unternehmen ausgehen muß. Aber auch bei der Setzung
und Anwendung von Normen für den Rechtsverkehr unmittelbar zwischen privaten
Grundrechtsträgern kommt den Grundrechten eine besondere Bedeutung zu (vgl.
Stumpf, Grundrechtsschutz im Aktienrecht, NJW 2003, 9 ff. - sog. Drittwirkung der
Grundrechte). Wenn der Gesetzgeber - wie hier - der Hauptversammlung einer
Aktiengesellschaft generell die Befugnis gibt, eine Übertragung zu beschließen, so
verleiht er ihr damit nicht die Befugnis zur Enteignung. Vielmehr ermächtigt er sie zu
einer Umgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Aktionären, die
damit begründet wird, daß Minderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer
Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall zwar
nicht verhindern können, daß aber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen
Aufwand, potentielle Schwierigkeiten und unter Umständen die Verzögerung der von
ihm als sinnvoll erachteten unternehmerischen Maßnahmen mit sich bringt (BVerfG, ZIP
2000, 1670, 1671). Im Unterschied zu den vom BVerfG demgemäß bisher als
verfassungsgemäß anerkannten Regelungen bei der die Gesellschaftsform
wechselnden Umwandlung bzw. Verschmelzung oder bei der Eingliederung einer
Aktiengesellschaft in eine andere inländische Aktiengesellschaft besteht allerdings
beim sog Squeeze-Out die Besonderheit, daß es nicht zu einem grundsätzlichen Erhalt
des Beteiligungsrechts des Aktionärs, sondern zu einem völligen Entzug seines
Aktieneigentums führt. Nach alledem steht völlig außer Frage, daß auch die Zulässigkeit
des gesetzlich geregelten Hinauswurfs der Minderheitsaktionäre von der Wahrung der
44
berechtigten Interessen der zum Ausscheiden gezwungenen Minderheit abhängt,
nämlich durch einen wirksamen Rechtsbehelf gegen einen etwaigen Mißbrauch der
wirtschaftlichen Macht (hier: die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage) und die Vorsorge
einer wirtschaftlich vollen Entschädigung für den Verlust der Rechtsposition (hier: die -
neuerdings im Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren - SpruchG -
geregelte Barabfindung - vgl. § 1 Nr. 3 SpruchG (vgl. BVerfGE 14, 263 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen zumindest die Bestimmungen über
das Eilverfahren nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG als verfassungsmäßig
problematisch, weil hierdurch dem Hauptaktionär die Möglichkeit einer Art "vorzeitiger
Besitzeinweisung" eingeräumt wird, ohne daß diese an eine den im öffentlich-
rechtlichen Enteignungsverfahren erforderlichen Gründen des Allgemeinwohls
vergleichbare besondere Bedingung geknüpft wäre.
45
Die daher gebotene verfassungskonforme Auslegung der Eilverfahrensregelung, die
auch dem Zivilgericht bei der Anwendung zivilrechtlicher Normen die Verpflichtung
auferlegt, dem durch diese eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen (vgl.
BVerfGE 100, 289, 304), führt aber dazu, daß eine Aufhebung der Registersperre mit der
Folge des Verlusts des Aktieneigentums (§ 327 e Abs. 3 AktG) nur dann in Betracht
kommen kann, wenn die Erfolglosigkeit der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage bei
unstreitigem entscheidungserheblichen Sachverhalt evident ist und auf der Hand liegt,
weil es dann eines besonderen Rechtsschutzes nicht bedarf. Dieser ist aber geboten,
wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch einer Aufklärung bedarf. Dabei ist
nicht zu übersehen, daß im Freigabeverfahren zugunsten der Antragstellerin die bloße
Glaubhaftmachung genügen soll, während die Antragsgegner im Hauptsacheverfahren
den Vollbeweis für die behaupteten Anfechtungsgründe führen müssen.
Bezeichnenderweise sind auch die Bestimmungen des § 319 Abs. 5 und 6 AktG, die die
Registersperre und das Freigabeverfahren bei der Eingliederung regeln, nach
46
§ 327 e Abs. 2 AktG beim Queeze-Out nur "sinngemäß", also in verfassungskonformer
Auslegung, anzuwenden.
47
Daß die Gesellschaft, die den Freigabebeschluß erwirkt hat, verpflichtet ist, den
Antragsgegnern Schadensersatz zu leisten, wenn sich deren Klagen später doch als
begründet erweisen (§ 319 Abs. 6 Satz 6 AktG), stellt schon deshalb keinen
ausreichenden Schutz des Minderheitsaktionärs dar, weil nicht ersichtlich ist, wie dieser
Anspruch abgesichert wäre.
48
Nach alledem kann der Freigabeantrag nur Erfolg haben, wenn ein anderes Ergebnis
als die Klageabweisung im Hauptsacheverfahren nach dem derzeitigen Sach- und
Streitstand nicht denkbar ist.
49
bb)
50
Von einer derartigen evidenten Erfolglosigkeit der Anfechtungsklagen kann aber keine
Rede sein.
51
aaa)
52
So erscheint schon als zumindest fraglich und daher im Hauptsacheverfahren
aufklärungsbedürftig, ob der als Hauptaktionärin im Sinne von § 327 AktG in der
53
Hauptversammlung aufgetretenen C2 GmbH & Co KG (EdCar) tatsächlich Aktien der
Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals gehörten, was die Antragsgegner
bezweifeln.
Die Antragstellerin hat zwar unter Bezugnahme auf das (auf Seite 67 der Antragsschrift,
Bl. 67 d.A., dargestellte) Schema der Beteiligungsstruktur darauf abgestellt, daß der
maßgebliche Beteiligungserwerb der EdCar "in Höhe von rund 70,52 % des
Grundkapitals durch einen mit den bisherigen Großaktionären ... vereinbarten und ...
vollzogenen Paketerwerb" erfolgt sei. Nach ihrem Vorbringen (auf Seite 13 ihres
Schriftsatzes vom 02.11.2003, Bl. 329 d.A.) sind neben den Vorstandsmitgliedern (nicht
die Carlyle-Group, sondern) die Carlyle Europe Partners LP beteiligt, die ihrerseits
wiederum die Anteile an der I GmbH - zum Teil treuhänderisch für (vier) andere Private
Equity Fonds - halten. Damit sei die EdCar in der maßgeblichen Zeit Inhaberin von
9.207.054 Inhaber-Stückaktien gewesen, was rund 98,36 % des Grundkapitals
entspräche, welches insgesamt in 9.360.839 Inhaber-Stückaktien mit einem auf die
einzelne Aktie entfallenden Anteil am Grundkapital von 2,-- Euro eingeteilt sei.
54
Dem stehen aber die von den Antragsgegnern, insbesondere von der Antragsgegnerin
zu 7. (auf Seite 3 f. ihres Schriftsatzes vom 06.10.2003, Bl. 206 f.d.A.) geäußerten
Bedenken gegenüber, wonach die Antragstellerin von Private Equity Investoren
übernommen worden sein soll und es sich bei der Carlyle Europe Partners LP um
diejenigen Fonds in der Carlyle-Gruppe handeln soll, in denen die europäischen "Buy-
Out-Aktivitäten" der Gruppe zusammengefaßt seien.
55
Bei der komplexen Beteiligungsstruktur ist es durchaus zulässig, daß die Antragsgegner
das wirksame Zustandekommen der erforderlichen Mehrheit für den Hauptaktionär mit
Nichtwissen bestreiten. Ob die von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ihres
Vortrags vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Anlagen AS 39 und 40 (in
englischer Sprache - vgl. Bl. 340, 343 d.A.) ausreichen, kann angesichts des oben über
die unterschiedliche Ausgestaltung des Freigabeverfahrens einerseits und des
Hauptsacheverfahrens andererseits Ausgeführten dahinstehen, weil nur eine
Vollbeweisführung den erforderlichen Rechtsschutz gewährleisten kann.
56
bbb)
57
Entsprechendes gilt hinsichtlich der insbesondere von der Antragsgegnerin zu 7. im
Termin zur mündlichen Verhandlung problematisierten Frage des Bestehenbleibens
dieser Mehrheit über den eigentlichen Ausschluß hinaus und des damit von den
Antragsgegnern erhobenen Vorwurfs einer nur zum Zwecke des Squezze-Out
gebildeten Mehrheit und damit eines mißbräuchlichen Ausschlusses und einer
treuwidrigen Stimmrechtsausübung.
58
ccc)
59
Aber auch die Umstände der Bewertung der Aktie sind so komplex, daß sie im
Eilverfahren nicht sicher aufgeklärt werden können, zumal eine bloße
Glaubhaftmachung entgegen dem Wortlaut des § 319 Abs. 6 Satz 4 AktG nicht
ausreichen dürfte. Das gilt insbesondere bezüglich des Vorwurfs der Antragsgegner,
daß dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Antragstellerin bewußt gewesen sei, daß
die Aktien der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt an den Kapitalmärkten
unterbewertet gewesen seien, und daß sie trotz Kenntnis von dem deutlich höheren
60
"inneren" Wert der Aktien ihr Übernahmeangebot als fair bezeichnet hätten.
ddd)
61
Ferner ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht sicher auszuschließen, daß
das Auskunftsrecht der Minderheitsaktionäre gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG in der
Hauptversammlung verletzt worden ist, was sie zur Anfechtung des
Übertragungsbeschlusses berechtigen könnte.
62
Die Kammer hält trotz der von der Antragstellerin dagegen geltend gemachten
Bedenken dafür, daß die Verletzung abfindungswertbezogener Auskunftsrechte einen
Anfechtungsgrund bilden kann und daher auch schon im Anfechtungsverfahren zu
prüfen und nicht in das Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu
verweisen ist. Das gilt schon deshalb, weil beim Squeeze-Out - anders z.B. als bei der
Umwandlung - die Festsetzung der Abfindung einen zentralen Beschlußgegenstand
bildet. Das angemessene Abfindungsangebot ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des
Beschlusses. Daß wegen des im Hinblick auf das Quorum von 95 % bereits fest-
stehenden Ergebnisses der Beschlußfassung die Minderheitsaktionäre die Möglichkeit
haben müssen, auch zur Barabfindung Fragen zu stellen, wird von der Antragstellerin
selbst eingeräumt. Ihrer Auffassung, daß bei Nichtbefolgung dieser Verpflichtung durch
die Aktiengesellschaft, die sich zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Vorstands
bedient (vgl. Grunewald, Die neue Squezze-Out-Regelung, ZIP 2002, 18, 19), ein
Anfechtungsgrund nicht in Betracht komme, sondern der Auskunftsberechtigte auf das
Spruchverfahren zu verweisen sei, kann aber nicht gefolgt werden. Da der Aktionär im
neu geregelten Spruchverfahren nach dem Beibringungsgrundsatz seine
Einwendungen gegen die Bewertung selbst vorbringen muß und gegebenenfalls
beweispflichtig ist, kann ihm nicht zugemutet werden, auf das Spruchverfahren zu
warten, bis die Bewertungsfragen geklärt werden. Vielmehr muß er sich die für die
erfolgreiche Durchführung seines Spruchverfahrensantrags erforderlichen Informationen
schon vorher besorgen können (vgl. auch Grunewald, a.a.O., S. 21).
63
Daß einzelne Fragen von Minderheitsaktionären in der Hauptversammlung "nicht bzw.
nicht vollständig" beantwortet worden sind, hat die Antragstellerin selbst zugestanden
(vgl. S. 97 ihrer Antragsschrift unter lit. c), Bl. 97 d.A.). Insoweit kann auf Ziffer 5. des
notariellen Protokolls der Hauptversammlung vom 23.05.2003 und die dort erwähnten
Anlagen 5/6 und 7/8 (vgl. Anl. AS 1 zur Antragsschrift) erwiesen werden. Bei diesen
Fragen der Antragsgegnerin zu 2 (nämlich Nr. 1-4 und 8-13) sowie der Antragsgegner
zu 4. hat es sich um solche nach alternativen Bietern im Auktionsverfahren, zur
Bewertungsgrundlage des Übernahmeangebots, zum Ertragswert des Unternehmens
zum Wertzuwachs für die Vorstandsmitglieder auf Grund ihrer Beteiligung an der
Hauptaktionärin und für die sonstigen Gesellschafter, zur Abstimmung der
gemeinsamen Stellungnahme zwischen Vorstand und Aufsichtsrat mit der
Hauptaktionärin oder deren Beratern, zur Informationspolitik der Hauptaktionärin vor
Unterbreitung des Übernahmeangebots, zur Bewertung des wesentlichen
Betriebsvermögens, zu den wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder des Vorstands der
Antragstellerin und zu der Steigerung des Unternehmenswerts pro Aktie um mehr als 22
% in knapp 5 Monaten gehandelt. Daß bei diesen ein aktueller Bezug zur
Angemessenheit des Abfindungsangebots bestand, liegt auf der Hand. Ob die hierzu
erteilten Antworten richtig und vollständig waren, kann aus den oben genannten
Gründen im vorläufigen Freigabeverfahren nicht beurteilt werden, sondern bedarf der
Klärung - gegebenenfalls durch Beweiserhebung - im Hauptsacheverfahren.
64
eee)
65
Schließlich ist auch die Entscheidung, ob es Mängel bei der Prüfung der
Angemessenheit der angebotenen Barabfindung gegeben hat, im Eilverfahren nicht
möglich.
66
Insoweit geht es um den Vorwurf der Antragsgegner, daß die Prüfung gemäß § 327 c
Abs. 2 Satz 2 AktG durch einen unabhängigen sachverständigen Prüfer nicht
gewährleistet gewesen sei, weil die gerichtlich bestellten Prüfer Warth & L GmbH in E,
die von der Hauptaktionärin benannt worden waren, und die Hauptaktionärin selbst bei
der Erstellung ihrer jeweiligen Berichte "Hand in Hand" gearbeitet hätten, was sich
schon aus dem zeitlichen Ablauf ergebe. So habe der Prüfbericht des gerichtlich
bestellten Prüfers vom 27.03.2003 unter anderem auf den Übertragungsbericht der
Hauptaktionärin vom 26.03.2003 (also nur 24 Stunden alt) zurückgegriffen. Das könnte
gegen eine neutrale und unabhängige Prüfung sprechen. Der allgemeine Hinweis der
Antragstellerin hierzu (auf Seite 118 ihrer Antragsschrift unter lit. b), Bl. 118 d.A.), daß
die Prüfer schon von Gesetzes wegen zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
verpflichtet seien (§§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 Satz 1 AktG), vermag den
möglichen "bösen Schein" einer bloßen Absegnung eines von einem in privatem
Auftrag tätigen Bewerter erzielten Ergebnisses durch den gerichtlich bestellten Prüfer
nicht hinreichend auszuräumen. Auch daß die sog. Parallelprüfung "gängiger Praxis"
entsprechen soll (vgl. Ziffer 6. auf Seite 16 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom
02.11.2003, Bl. 332 d.A.), ist kein schlüssiger Beweis für eine wirklich unabhängige
Prüfung.
67
fff)
68
Die endlich von der Antragsgegnerin zu 1. (auf Seite 6 f. ihrer Klageschrift vom
23.06.2003), den Antragsgegnern zu 5 (auf Seite 12 ihrer Klageschrift vom 23.06.2003)
und der Antragsgegnerin zu 7. (auf Seite 4 ihrer Klageschrift vom 16.06.2003)
aufgeworfene Frage, ob eine Verletzung des gesetzlichen Stimmverbots durch die
Großaktionärin vorgelegen habe, weil die Stimmen der Großaktionärsgruppe nicht
entsprechend den Vorschriften der §§ 21 ff., 41, WpHG gemeldet gewesen seien,
korrespondiert mit den oben erwähnten Fragen zur Beteiligungsstruktur; ihre
Beantwortung hängt demgemäß davon ab, wer danach mitteilungspflichtig nach § 21
Abs. 1 WpHG war. Auch das wird erst im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
69
ggg)
70
Soweit einzelne Antragsgegner auch die Abstimmung über den gestellten
Sonderprüfungsantrag beanstanden, ist das im vorliegenden Verfahren zur Beseitigung
der Registersperre hinsichtlich des gefaßten Übertragungsbeschlusses ohne Belang.
71
cc)
72
Nach alledem steht fest, daß es Streit über eine Reihe von Anfechtungsgründen gibt,
deren Stichhaltigkeit erst im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Solange aber noch nicht
abzusehen ist, ob die Anfechtungsklagen Erfolg haben werden, liegt eine offensichtliche
Unbegründetheit nicht vor.
73
c)
74
Damit entfällt auch die Voraussetzung für den geltend gemachten Freigabeantrag.
75
2.
76
Von Darlegungen zum möglichen vorrangigen Interesse der Antragstellerin am
alsbaldigen Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses hat diese bisher bewußt
abgesehen (vgl. S. 5. ihres Schriftsatzes vom 02.11.2003, Bl. 321 d.A.). Es sind aber
auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß bei einer Prüfung der beiderseitigen
maßgeb-
77
lichen Interessen das Interesse der Antragstellerin höher als das der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre am Aufschub des Vollzugs zu bewerten wäre.
78
a)
79
Auswirkungen des Aufschubs auf die Körperschaft als solche sind nicht festzustellen,
zumal die Hauptaktionärin nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen
Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2. (auf S. 7 ihres Schriftsatzes vom 20.10.2003, Bl.
293 d.A.) bereits vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist die Eintragung des zeitgleich mit
dem Squeeze-Out-Beschluß beschlossenen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragstellerin (als abhängiger Gesellschaft)
und der EdCar (als herrschender Gesellschaft), den die Antragsgegnerin zu 2. ebenfalls
angefochten hat (Ausgangsverfahren 12 O 83/03 - jetzt 12 O 76/03 LG Wuppertal), in
das Handelsregister erreicht hat, so daß sie schon jetzt die Leitungsmacht gemäß § 308
AktG hat.
80
b)
81
Demgegenüber ist der den Minderheitsaktionären drohende Eigentumsverlust eindeutig
höher zu bewerten. Außerdem steht auch der Vorwurf der (mit den Anfechtungsklagen
geltend gemachten) schweren Rechtsverletzungen im Raum, der bei der
Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist.
82
c)
83
Mithin erfüllt das Vorbringen der Antragstellerin auch nicht die Voraussetzungen dieses
Tatbestandsmerkmals.
84
3.
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Nach alledem bleibt dem Freigabeantrag der Erfolg versagt.
86
4.
87
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 101 ZPO.
88
5.
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Streitwert: 50.000,-- Euro.
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Dr. Reinecke Linder Mertens
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