Urteil des LG Wuppertal vom 06.11.2007

LG Wuppertal: kreuzung, baustelle, bauarbeiten, sicherheit, vorrang, vollstreckbarkeit, beweislast, verkehr, fahrbahn, datum

Landgericht Wuppertal, 16 S 79/07
Datum:
06.11.2007
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 S 79/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 34 C 557/06
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.05.2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Wuppertal, Az: 34 C 557/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, Abs. 1 ZPO, 26
Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird,
hat das Amtsgericht die auf Schadensersatz gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen.
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Zutreffend ist das Amtsgericht bei der Abwägung der Verursachungsanteile von einer
Vorfahrtsverletzung der Klägerin ausgegangen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass
gem. § 37 StVO eine Lichtzeichenanlage anderen Vorrangregeln vorgeht und dieser
Vorrang bei einer Kreuzung mit mehreren Richtungsfahrbahnen auch nicht notwendig
durch einen zwischen den Richtungsfahrbahnen vorhandenen Grünstreifen
durchbrochen wird. Gleichwohl hatte im vorliegenden Fall die Klägerin aber das an der
Einmündung in die Fahrbahn Richtung B aufgestellte Vorfahrtsschild zu beachten. Denn
es handelte sich um ein portables Vorfahrtsschild, das – wie für die Klägerin ersichtlich
– im Zuge der Bauarbeiten und der dadurch bedingten Veränderungen der
Verkehrsführung an der Kreuzung aufgestellt worden war. Angesichts der temporären
Aufstellung des portablen Verkehrsschildes durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen,
dass es durch die Lichtzeichenanlage derogiert wäre. Sie musste vielmehr in Rechnung
stellen, dass im Zuge der durch die Bauarbeiten beeinflussten Verkehrsführung trotz der
Lichtzeichenanlage sie an der Einmündung auf die in Richtung B führende Straße von
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rechts kommenden Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren habe. Durch das temporär
aufgestellte Verkehrsschild ist die Kreuzung gleichsam in zwei Abschnitte aufgeteilt
worden, so dass die Klägerin gerade nicht von dem Vorrang der Lichtzeichenanlage
ausgehen durfte, die sich infolge der Aufstellung des Verkehrsschildes eben nicht mehr
auf die "zweite" Kreuzung bezog. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass insoweit
die Lichtzeichenanlage keine Funktion gehabt hätte. Denn die Lichtzeichenanlage
behielt für die Klägerin insoweit ihren Sinn, als sie die Verhältnisse zu dem in Richtung
E querenden Verkehr regelte. Hinzu kommt, daß die Klägerin wegen der Baustelle und
wegen der Möglichkeit von die Kreuzung noch verlassenden Nachzüglern besonders
aufmerksam hätte sein müssen. Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen. Ausweislich
des Polizeiprotokolls vom 22.02.2006 hat sie bereits das Vorfahrtsschild gänzlich
übersehen, wobei die Kammer der Angabe der Klägerin, sie habe derartiges nicht
erklärt, keinen Glauben zu schenken vermag. Zudem hat die Klägerin nicht auf die
Erstbeklagte geachtet, obwohl sich diese von rechts für die Klägerin sichtbar näherte.
Letzteres hat der Zeuge Q glaubhaft bekundet, der sich direkt hinter der Klägerin befand
und das Beklagtenfahrzeug beobachtet hat.
Wegen der im vorliegenden Fall gegebenen Situation, dass das Verkehrsschild im
Rahmen der Einrichtung der Baustelle aufgestellt war, ist der vorliegende Fall mit den
von der Klägerin angeführten Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Hamburg
nicht vergleichbar, da die dortigen Kreuzungskonstellationen gerade nicht durch eine
Baustelle geprägt waren, wie bereits das Amtsgericht hervorgehoben hat.
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Nicht zu folgen vermag die Kammer auch der Auffassung der Klägerin, sie habe einen
Fahrspurwechsel der Erstbeklagten bewiesen und das Amtsgericht habe der
fehlerhaften Aussage des Zeugen X2 mehr Gewicht beigemessen als der Aussage des
Zeugen Q. Letzteres ist nicht der Fall. Das Amtsgericht hat vielmehr ausgeführt, es
könne nicht aufgeklärt werden, ob der von der Klägerin oder der von der Erstbeklagten
berichtete Verlauf des Unfalls zutreffe. Es hat danach die Zeugenaussagen gleich
gewichtet. Auch ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Der
Sachverständige hat – wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat – die von der Klägerin
behauptete Version nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigen können. Er hat
ausgeführt, die von der Klägerin berichtete Version sei zwar wahrscheinlicher als die
von der Erstbeklagten berichtete Version; gleichwohl sei aber der von der Erstbeklagten
berichtete Verlauf möglich und könne sich so zugetragen haben. Danach ist das
Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass keine der Parteien den von ihnen
behaupteten Verlauf des Unfalls bewiesen hat.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht ein Rotlichtverstoß der
Erstbeklagten bewiesen. Denn in der Beweisaufnahme hat sich nicht klären lassen, ob
der Grünpfeil abgeklebt war oder nicht. Die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen
Unterlagen belegen nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Grünpfeil tatsächlich
abgeklebt war.
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Es verhält sich auch nicht so, dass die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür
tragen würden, das der Grünpfeil abgeklebt worden sei mit der Folge, dass im Falle der
Nichterweislichkeit von einem Rotlichtverstoß ausgegangen werden müsste. Vielmehr
stellt sich der Umstand, dass der Grünpfeil abgeklebt gewesen sein könnte und deshalb
ein Rotlichtverstoß vorliegen würde als eine für die Klägerin günstige Tatsache dar, die
diese im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile darlegen und beweisen
muss, sodass im Falle der Nichterweislichkeit der angebliche Rotlichtverstoß nicht zu
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Lasten der Beklagten geht. Hiervon ist das Amtsgericht zutreffend ausgegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
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Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen; grundsätzliche Fragen
standen nicht zur Entscheidung an.
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Berufungsstreitwert: bis 2.500,00 €.
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