Urteil des LG Wuppertal vom 09.03.2007

LG Wuppertal: vertragsverletzung, buchführung, auflage, schlechterfüllung, beweislast, abrede, verweigerung, abrechnung, aufwand, beendigung

Landgericht Wuppertal, 10 S 169/06
Datum:
09.03.2007
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 169/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Remscheid, 8 C 182/06
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiterge-
henden Rechtsmittels das am 31.08.2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Remscheid abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,12 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.03.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger zu
1/7, der Beklagten zu 6/7 auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht die
Beteiligte zu 2. verurteilt, an die Beteiligte zu 1. 6.249,45 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 2. habe als ehemalige Verwalterin
nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei
es bewiesen, dass die von den Wohnungseigentümern geleisteten Vorauszahlungen
nicht vollständig bzw. fehlerhaft erfasst worden seien und daher mit hohem zeitlichen
Aufwand nach Rücksprache mit den Wohnungseigentümern und Prüfung neu hätten
ermittelt werden müssen. Wegen dieses zeitlichen Aufwands, den die Beteiligte zu 3.
mit Rechnung vom 29. Juni 2004 abgerechnet habe, sei der Beteiligten zu 1. ein
Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem Rechtsmittel, das
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem Rechtsmittel, das
sie mit Schrift vom 01. September 2008, auf die verwiesen wird, begründet hat. Sie
macht geltend, die von ihr vorgelegten Unterlagen seien ausreichend gewesen, damit
die Beteiligte zu 3. ihre neue Verwaltertätigkeit habe beginnen können. Es seien richtige
Buchhaltungsunterlagen übergeben worden. Einen Vermögensstatus habe sie, die
Beteiligte zu 2., nicht geschuldet.
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Das als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. hat in der
Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2. zur Zahlung
verurteilt.
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Anwendbar ist das BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltend Fassung (Art. 229 §
5 EGBGB). Die Beteiligte zu 2. war bereits im Jahr 2000 für die Beteiligte zu 1. tätig. Der
Verwaltervertrag zwischen der Beteiligten zu 1. und der Beteiligte zu 2. ist mithin vor
dem Stichtag 01. Januar 2002 geschlossen worden. Art. 229 § 5 S. 3 EGBGB, wonach
bei Dauerschuldverhältnissen das BGB in der geltenden Fassung ab dem 01. Januar
2003 anzuwenden ist, ist nicht einschlägig, da vorliegend Vertragsverletzungen
betreffend die Buchführung für die Jahre 2000 bis 2002, die gemäß Übergabeprotokoll
am 19. Dezember 2002 übergeben worden ist, in Rede stehen.
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Die Beteiligte zu 2. schuldet nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung
Schadensersatz, weil sie die von ihr nach dem Verwaltervertrag zu erfüllenden Pflichten
schuldhaft verletzt hat.
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Unabhängig von der von den Parteien aufgeworfenen Frage, ob die Beteiligte zu 2. bei
Beendigung ihrer Verwaltertätigkeit die Übergabe eines Vermögensstatus schuldete
war sie jedenfalls zu einer ordnungsgemäßen Buchführung und Vermögensverwaltung
verpflichtet. Diese Pflicht hat sie verletzt, wie nach den in erster Instanz nach
Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen feststeht. Der Zeuge H hat im Termin vom
14. November 2007 (Bl. 182 ff. d. A.) anschaulich und glaubhaft berichtet, dass die von
der Beteiligten zu 2. übergebenen Abrechnungsunterlagen nicht nachvollziehbar waren
und deshalb überarbeitet werden mussten. Insbesondere bei den aus der Abrechnung
ersichtlichen und von den Wohnungseigentümer tatsächlich gezahlten
Wohngeldzahlungen habe es Differenzen gegeben, weshalb mit den
Wohnungseigentümer die tatsächlichen Zahlungen hätten geklärt werden müssen.
Nach dieser Aussage, die auch durch den detaillierten Vortrag im Schriftsatz der
Beteiligten zu 1. vom 07. Mai 2007 gestützt wird, waren die von der Beteiligten zu 2.
übergebenen Buchhaltungsunterlagen zum Teil fehlerhaft, so dass eine
Vertragsverletzung der Beteiligten zu 2. vorliegt.
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Diese Vertragsverletzung ist auch schuldhaft erfolgt. Da die Beteiligte zu 2. den von ihr
geschuldeten Erfolg, eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchführung, nicht
erbracht hat, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsverletzung
unverschuldet ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 282 Rz. 6 ff.). Hierzu hat
die Beteiligte zu 2. nicht vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die
Vertragsverletzung unverschuldet gewesen sein könnte.
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Unerheblich ist der von der Beteiligten zu 2. in erster Instanz aufgeworfene
Gesichtspunkt, sie sei vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht zur
Beseitigung der Mängel aufgefordert worden, zudem habe es hierüber keinen
Beschluss der Beteiligten zu 1. gegeben. Hierauf kommt es nicht an, da wegen
Schlechterfüllung der Pflichten aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag Schadensersatz
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auch ohne Nachfristsetzung geschuldet ist. Die Fristsetzung ist nach dem BGB in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung keine Voraussetzung für die
Geltendmachung von Ansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung.
Die Bemessung des Schadens durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Die
Beteiligte zu 3. hat den wegen der Vertragspflichtverletzung der Beteiligten zu 2.
entstandenen Zeitaufwand verzeichnet und gesondert abgerechnet. Der verzeichnete
Zeitaufwand ist plausibel und von dem Zeugen H bestätigt worden. Auch kommt es nicht
darauf an, ob die Beteiligte zu 1. die Rechnung der Beteiligten zu 2., wegen der
Schadensersatz begehrt wird, tatsächlich bezahlt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so
stünde der Beteiligten zu 1. ein Anspruch auf Freistellung zu, der sich wegen
Verweigerung der Freistellung - die Beteiligte zu 2. hat ihre Verpflichtung zu
Schadensersatz in Abrede gestellt - in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätte.
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Von einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten hat die Kammer abgesehen, da
im Wesentlichen Rechtsfragen zur Entscheidung anstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a. F. Die Erstattung außergerichtlicher
Kosten war nicht anzuordnen, da sich die Beteiligte zu 1. nicht am
Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
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Wert des Beschwerdegegenstands: 6.249,45 EUR.
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