Urteil des LG Wuppertal vom 10.12.2002

LG Wuppertal: recht des gesellschafters, freiwillige gerichtsbarkeit, auskunft, einsichtnahme, fax, informationsrecht, auflage, erstellung, kündigung, datum

Landgericht Wuppertal, 11 O 121/00
Datum:
10.12.2002
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 O 121/00
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergericht-lichen
Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Antragsteller ist Mitgesellschafter der Schuldnerin einer GmbH. Er hat am
28.04.2000 Klage gegen die Schuldnerin auf Erteilung von Auskunft über die derzeitige
wirtschaftliche Situation der Beklagten erhoben. Am 12.12.2000 wurde das Verfahren im
Hinblick auf das Verfahren 4 O 113/00 Landgericht Wuppertal, in dem es um den
Ausschluß des Antragstellers aus der Schuldnerin ging, ausgesetzt. Nachdem
rechtskräftig feststand, dass der Ausschluß des Antragstellers unwirksam war, wurde
das Verfahren mit Schriftsatz vom 10.12.2001 fortgesetzt.
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Mit Fax vom 04.02.2002 hatte der Antragsteller beantragt, den Rechtsstreit in das
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen und sodann
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festzustellen, dass die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin Auskunft darüber zu
geben hat,
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- welche Investitionen die Antragsgegnerin plant;
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- welche Personalstruktur die Antragsgegnerin derzeit hat und welche
Maßnahmen sie hinsichtlich des Personalbestandes plant (Kündigung,
Neuanstellungen etc.);
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- welche Umsatzerlöse, Roherträge, neutralen Erträge und Gewinne die
Antragsgegnerin seit dem 10. Mai 2000 erzielt hat;
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- Stand der Erstellung der ausstehenden Jahresabschlüsse.
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Durch Beschluß vom 30.04.2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kammer hat mit Beschluß vom 20.09.2002 das streitige
Gerichtsverfahren für unzulässig erklärt und das Verfahren in die freiwillige
Gerichtsbarkeit verwiesen.
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Mit Schreiben vom 30.08.2002 bot der Antragsgegner dem Antragsteller die
Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen an und regte zur Vereinfachung an, dass der
Antragsteller konkrete Fragen stelle, die möglicherweise schriftlich beantwortet werden
könnten. Ferner erklärte er unter anderem, dass keine Investitionen geplant seien und
kein Personal mehr vorhanden sei.
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Der Antragsteller meint, eine Erledigung sei durch diese Mitteilungen nicht eingetreten.
Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde aber auf der Beantwortung
der Fragen, welche Investitionen die Schuldnerin plane und welche Personalstruktur sie
derzeit habe und welche Maßnahmen sie insoweit plane, nicht mehr bestanden.
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II.
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Der Antrag ist zulässig, nachdem der Antragsteller ihn mit Fax vom 04.02.2002
konkretisiert hat. Das Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH gemäß § 51 a
GmbHG ist gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit §§ 132 Absatz 3, 99 Absatz
1 AktG ausschließlich in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu
machen.
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Aufgrund der Insolvenzeröffnung wird die GmbH nunmehr durch den Antragsgegner
vertreten. Die Kammer folgt insoweit der vom OLG Hamm, BB 2002, 375 ff dargelegten
Rechtsauffassung. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen.
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Soweit der Antrag noch verfolgt wird, ist er unbegründet. Der Antragsteller hat bereits
Einsicht in Geschäftsunterlagen bekommen. Ferner ist ihm eine weitere Einsichtnahme
angeboten worden. Damit hat der Antragsgegner die ihm obliegenden Pflichten erfüllt.
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Das Recht des Gesellschafters auf Auskunft und Einsicht kann nicht als zwei
unterschiedliche Rechte verstanden werden, sondern es handelt sich um zwei
Ausprägungen eines einheitlichen Informationsrechtes (Scholz, GmbHG, 9. Auflage
2002, § 51 a Rdn. 10 mwN). Das bedeutet, das Recht auf Auskunft kann auch durch die
Gewährung durch Einsicht befriedigt werden, wenn dadurch den Informationsinteressen
des Gesellschafters Genüge getan wird.
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Das ist vorliegend der Fall. Bei der Beurteilung des Umfanges des Informationsrechtes
des Gesellschafters muss dem Funktionswandel seiner Gesellschafterstellung
Rechnung getragen werden, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. Die
Durchführung des Insolvenzverfahrens muss zu einer inhaltlichen Einschränkung des
Informationsanspruchs des Gesellschafters führen, die sich in erster Linie in dem
Bereich auswirkt, in dem das Informationsrecht der sachgerechten Ausübung des
Gesellschafterstimmrechts dient (OLG Hamm a.a.O.).
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Da der Antragsgegner dem Antragsteller die erneute Einsichtnahme angeboten hat,
kommt es hier nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller sein konkretes
Informationsbedürfnis überhaupt hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat
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(vergleiche dazu OLG Hamm a.a.O.). Eine weitergehende Aufarbeitung der Unterlagen
ist dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten. Er hat vielmehr die Aufgabe, das
Insolvenzverfahren zügig und kostengünstig abzuwickeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 b GmbHG, 132 Absatz 5 Satz 7 AktG, 13 a
FGG.
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Geschäftswert:
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Wuppertal, den 10.12.2002
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Landgericht, 1. Kammer für Handelssachen
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Juffern Polei Leonhards
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Vorsitzender Richter Handelsrichterin Handelsrichter
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am Landgericht
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