Urteil des LG Wuppertal vom 18.06.2008

LG Wuppertal: einstweilige verfügung, versicherung, rechtsgrundlage, krankheit, verkehr, dringlichkeit, datum, kennzeichen

Landgericht Wuppertal, 11 O 47/08
Datum:
18.06.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 O 47/08
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem
Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung
vom 12.06.2008 gemäß §§ 3, 8 UWG, 944, 935, 936, ZPO und wegen
der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit
dem Mietwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xx oder anderen auf sie
zugelassenen Mietwagen Personen zu befördern, die an einer
ansteckenden Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, ohne
über Genehmigungen nach § 18 ff. RettG NRW zu verfügen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
·die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00
EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
·die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei
mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei
Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
2
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 12.06.2008 sind sowohl die
den Anspruch (§§ 3, 8 UWG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen
glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine
einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann
(§§ 935, 937 Abs. 2, 940, 944 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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