Urteil des LG Wuppertal vom 20.04.2010

LG Wuppertal (forderung, unterbrechung der verjährung, entstehung des anspruchs, verjährung, höhe, masseverbindlichkeit, verjährungsfrist, bezeichnung, anmeldung, bezug)

Landgericht Wuppertal, 16 O 129/09
Datum:
20.04.2010
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 129/09
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu
leisten, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin, die durch formwechselnde Umwandlung der G AG entstanden ist, schloss
mit der (späteren) Insolvenzschuldnerin im März 1999 eine Vereinbarung über die
Herausgabe von Werkzeugen und leistete noch im März 1999 eine Zahlung an die
Insolvenzschuldnerin. Dabei beachtete sie nicht, dass ein Teil der Forderung der
Insolvenzschuldnerin bereits durch Aufrechnung erloschen war. Die Klägerin zahlte
danach 290.586,00 DM (= 148.574,26 €) zu viel an die Insolvenzschuldnerin.
2
Am 29.04.1999 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
3
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.06.1999 (Anlage K2, Bl. 6 d. GA)
meldete die Klägerin bei dem Beklagten eine Forderung in Höhe von 7.629.021,64 DM
nebst Zinsen zum Insolvenzverfahren an.
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Ferner heißt es in dem Schreiben:
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"Namens der G AG melden wir ferner als
Masseverbindlichkeit
InsO zum Verfahren an eine Forderung unserer Mandantin in Höhe von (netto)
290.586,00 DM.
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Zum Rechtsgrund und zur Zusammensetzung dieser Forderung nehmen wir Bezug auf
die in Kopie mit Anlagen (Rechnungen Nr. 4326, 4338, 4335 – 4357 nebst
Zahlungsbelegen sowie Werkzeugliste) beigefügte Notiz unserer Mandantin."
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In dieser Notiz (Anlage K 3) ist dargestellt, dass die Insolvenzschuldnerin Rechnungen
über 290.586,00 DM in der Zeit vom 16.09.1998 bis 26.11.1998 gestellt habe. Gegen
diese Forderungen sei seitens der Klägerin aufgerechnet worden. Mit dem Beklagten
sei vereinbart worden, dringend benötigte Werkzeuge gegen sofortige Auszahlung
auszuliefern. Dabei habe der Beklagte die Prüfung versäumt, welche Werkzeuge bereits
bezahlt gewesen seien. Dadurch seien die Werkzeuge, für die bereits die Rechnungen
über 290.586,00 DM in der Zeit vom 16.09.1998 bis 26.11.1998 gestellt waren, überzahlt
worden.
8
Mit Schreiben vom 10.09.2007 bat der Beklagte um Mitteilung, ob die Klägerin den
Anspruch auf Berücksichtigung als Masseverbindlichkeit aufrecht erhalte. Mit Schreiben
vom 25.10.2007 erklärte die Klägerin, die Forderung solle als Masseverbindlichkeit
aufrecht erhalten werden. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2007
mit, für ihn sei die Einordnung als Masseverbindlichkeit nicht ersichtlich. Hierzu erklärte
die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2007, sie melde äußerst hilfsweise die
streitgegenständliche Forderung als Insolvenzforderung an.
9
Der Beklagte hat der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle widersprochen. Er
beruft sich auf Verjährung.
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Die Klägerin begehrt die Feststellung zur Insolvenztabelle. Die Verjährung sei nach
§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt. Die versehentliche Bezeichnung als
Masseverbindlichkeit sei unschädlich. Aus der Beschreibung der Forderung sei
ersichtlich gewesen, dass es sich um eine Insolvenzforderung gehandelt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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ihre Forderung in Höhe weiterer 290.586,00 DM (148.574,26 €) zur
Insolvenztabelle festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, an sie 603,70 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
13
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Der Beklagte macht geltend, für die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB sei es
erforderlich, dass die Forderung als Insolvenzforderung geltend gemacht werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die Klage der Klägerin ist gemäß § 179 Abs. 1 InsO (anwendbar gemäß Artikel 110
EGInsO) statthaft. Bestreitet der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin eine Forderung,
so kann der Gläubiger die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben. Die Klage
ist auch zulässig. Das Landgericht ist gemäß §§ 180 Abs. 1 Satz 3, 182 InsO, 23 Nr. 1
GVG zuständig, da nach dem Vortrag der Klägerin ein Betrag in Höhe von ca. 8.500,00
€ zu realisieren ist, wenn die angemeldete Forderung bei Verteilung der
Insolvenzmasse berücksichtigt wird.
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Die Klage ist unbegründet. Denn die Forderung, die die Klägerin angemeldet hat, ist
verjährt.
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Die Verjährung ist nach den Vorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden
Fassung zu beurteilen. Denn gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die
Vorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem
Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. So liegt der Fall
hier. Gemäß § 195 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung verjährte der
Bereicherungsanspruch der Klägerin in 30 Jahren, beginnend mit der Entstehung des
Anspruchs. Diese Forderung war also am 01.01.2002 noch nicht verjährt. Die
Verjährungsfrist beläuft sich nach § 195 BGB i.V. mit Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB auf 3 Jahre, da die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als die nach
altem Recht geltende Verjährungsfrist.
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Die Verjährungsfrist von 3 Jahren begann am 01.01.2002 zu laufen. Zu diesem
Zeitpunkt lagen die gemäß § 199 BGB erforderlichen subjektiven Voraussetzungen für
den Verjährungsbeginn vor, da die Klägerin Kenntnis von den den Anspruch
begründenden Tatsachen hatte. Keine Anwendung findet bei der Fristberechnung die
sogenannte Ultimo-Regel (§ 199 Abs. 1 BGB), wonach die Verjährung erst mit dem
Schluss des Jahres beginnt, in dem die Voraussetzungen für den Beginn der
Verjährung eintreten (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Auflage, Artikel 229 § 6
EGBGB, Rz. 6 mit weiteren Nachweisen).
22
Der danach am 01.01.2005 eingetretenen Verjährung steht keine Hemmung entgegen,
die noch bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens fortdauern würde (vgl. BGH, Urt.
v. 08.12.2009 - XI ZR 182/08, Tz. 46). Durch das Schreiben der Klägerin vom
01.06.1999 ist die Verjährung nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F. (entspricht §
204 Abs. 1 Nr. 10 BGB n. F.) unterbrochen worden. Denn die Klägerin hat durch dieses
Schreiben den streitgegenständlichen Anspruch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet,
wie es gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 174 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlich ist.
23
Zur Entscheidung dieser Frage kann allerdings nicht auf die von den Parteien zitierten
Entscheidungen (LAG Hamburg, ZIP 1988, 1270; LAG Düsseldorf, ZIP 1984, 858; so
auch OLG München, ZIP 1981, 887) zurückgegriffen werden. Diese Entscheidungen
befassen sich mit der Frage, ob die Verjährung einer Masseforderung durch Anmeldung
zur Insolvenztabelle unterbrochen bzw. gehemmt wird. Diese Fallgestaltung ist mit der
vorliegenden nicht vergleichbar. Da eine Masseforderung durch Leistungsklage gegen
den Insolvenzverwalter verfolgt wird, ist zur Hemmung der Verjährung die
Klageerhebung erforderlich. Dies legt es nahe, dass allein durch die schriftliche
Anmeldung im Insolvenzverfahren eine Hemmung nicht bewirkt wird. Im vorliegenden
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Falle liegen demgegenüber an sich die Voraussetzungen für eine Hemmung der
Verjährung vor, weil die Klägerin die bezifferte Forderung schriftlich und begründet dem
Insolvenzverwalter mitgeteilt hat. Es fehlt also nicht – wie in den vorstehend zitierten
Entscheidungen – an den Tatbestandsmerkmalen, die für eine Hemmung oder
Unterbrechung der Verjährung erforderlich sind.
Gleichwohl führt die Bezeichnung als Masseforderung in dem Schreiben vom
01.06.1999 dazu, dass die Klägerin ihre Forderung nicht im Insolvenzverfahren
angemeldet hatte. Denn die Klägerin wollte diese Forderung nicht zur Insolvenztabelle
anmelden, sondern als Masseforderung geltend machen. Sie hat den
Insolvenzverwalter lediglich über die nach ihrer Ansicht bestehende
Masseverbindlichkeit informiert und ihn zur Zahlung aus der Masse aufgefordert. So
hätte es dem von der Klägerin im Schreiben vom 01.06.1999 geäußerten Willen
widersprochen, wenn der Beklagte die Forderung in die Insolvenztabelle aufgenommen
und geprüft hätte. Dies gilt umso mehr, als es die Klägerin über mehrere Jahre nicht
beanstandet hat, dass die Forderung nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen und
auch nicht zum Gegenstand der Prüfung durch den Beklagten gemacht worden ist. All
dies belegt, dass die Klägerin mit der streitgegenständlichen Forderung nicht am
Insolvenzverfahren teilnehmen wollte, so dass von einer Anmeldung i.S. von § 174 InsO
nicht die Rede sein kann (vgl. Jaeger-Henckel, Konkursordnung, 9. Auflage, § 25 Rz. 45
am Ende).
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Nicht durchgreifend ist das Argument der Klägerin, bei der Bezeichnung als
Masseforderung habe es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung gehandelt.
Zwar mag derartiges grundsätzlich in Betracht kommen, nicht aber im vorliegenden Fall.
Denn unter Ziffer 1 ihres Schreibens hatte die Klägerin ausdrücklich
Insolvenzforderungen angemeldet, während sie unter Ziffer 2 eine Masseforderung
geltend gemacht hat. Diese Unterscheidung schließt sich eine Deutung dahin, die
Klägerin habe trotz der Bezeichnung als Masseforderung tatsächlich eine
Insolvenzforderung anmelden wollen, aus.
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Danach ist die Forderung verjährt und die Klage mithin abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 8.500,00 Euro (§ 182 InsO).
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