Urteil des LG Wuppertal vom 05.10.2004

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Landgericht Wuppertal, 1 O 360/03
Datum:
05.10.2004
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 360/03
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Beklagten, die einzelnen Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft xx in ##, werden verurteilt, durch
geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass kein Niederschlagswasser
von ihrem Grundstück auf das Grundstück der Kläger, xx in ##
bergeleitet wird und auf dieses übertritt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Hauptausspruches
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, hinsichtlich des
Kostenaus-spruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
1
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes G, Flur X, Flurstück X, Xx in S. Das
Grundstück ist mit einem im Jahre 1994 errichteten Einfamilienhaus bebaut und verfügt
über eine kleinere Gartenfläche.
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Auf einer Länge von ca. 30 m grenzt das Grundstück der Kläger auf der südöstlichen
Seite unmittelbar an das Grundstück G 10, Flurstück X, Xx und q , das im Eigentum der
Beklagten steht. Auf diesem Grundstück stehen zwei Mehrfamilienhäuser mit 16
Wohneinheiten. Ferner befindet sich dort eine Tiefgarage mit 22 Stellplätzen. Die
Bebauung auf dem Grundstück der Beklagten ist im Jahre 1997 fertiggestellt worden.
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Die Kläger behaupten, seit Fertigstellung der Wohngebäude und der Tiefgarage auf
dem Grundstück der Beklagten trete durchweg Niederschlagswasser von diesem
Grundstück auf ihr Grundstück über. Der Boden des Gartens werde durch das
übertretende Niederschlagswasser erheblich aufgeweicht. Dort bildeten sich nach
stärkeren Regenfällen Wasserflächen, da der Boden ihres Grundstückes nicht in der
Lage sei, die gesamten Wassermassen, die vom Grundstück der Beklagten
herübergelangten, aufzunehmen.
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Nach Darstellung der Kläger liegt die Ursache für die Beeinträchtigung ihres
Grundstückes darin, dass das Niederschlagswasser, das zum einen auf der Tiefgarage
selbst anfällt und zum anderen auch von den Dachflächen der Häuser auf die
Tiefgaragendecke abgeleitet wird. nicht auf dem Grundstück der Beklagten versickern
kann oder sonst wie abgeleitet wird, sondern auf ihr - der Kläger - Grundstück gelangt.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagten zu verurteilen, ihr Grundstück so einzufrieden, dass kein
Niederschlagswasser auf das Grundstück der Kläger übergeleitet wird und auf
dieses übertritt.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreiten, dass Niederschlagswasser von ihrem Grundstück auf das Grundstück
der Kläger übertrete.
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Soweit es zu Nässeerscheinungen auf dem Grundstück der Kläger komme, seien die
Kläger dafür selbst verantwortlich. Sie hätten den relativ kleinen Garten mit zwei
Gartenhäusern bestellt, wodurch das Grundstück völlig verschatte und im übrigen keine
Flächen zur Versickerung aufkommenden Regens zur Verfügung stünden.
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Die Beklagten weisen ferner darauf hin, dass Untersuchungen ihres Grundstückes
ergeben hätten, dass das auf ihr Grundstück niedergehende Niederschlagswasser dort
versickern könne und nicht auf das Nachbargrundstück, das Grundstück der Kläger
abfließe.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
gemäß Beweisbeschluss vom 27.1.2004.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche
Sachverständigengutachten des Sachverständigen, Privat-Doz. Dr. Ing. habil ttt v.
1.6.2004 sowie auf die mündlichen Erläuterungen hierzu in der mündlichen
Verhandlung vom 14.9.2004, Bl. 180 ff. d. A. verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Die Kläger können von den Beklagten verlangen, dass diese durch geeignete
Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass kein Niederschlagswasser von ihrem Grundstück
auf das der Kläger übergeleitet wird oder sonst wie übertritt.
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Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 BGB i.V.m. § 27 NachbarrechtsG NRW.
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Soweit der Tenor des vorliegenden Urteils von dem Klageantrag abweicht, handelt es
sich dabei nur um eine sprachliche Umformulierung, nicht um eine inhaltliche Änderung.
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Aus dem Gesamtvorbringen der Kläger ergibt sich, dass diese keine Einfriedigung des
Grundstücks der Beklagten begehren, sondern verhindert wissen wollen, dass
Niederschlagswasser vom Grundstück der Beklagten auf ihr Grundstück übertritt.
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Die Voraussetzungen der §§ 1004 BGB, § 27 NachbarrechtsG sind im einzelnen erfüllt.
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Das Eigentum der Kläger wird aufgrund des Wasserübertritts vom Grundstück der
Beklagten in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
beeinträchtig. Als Eigentümer der Wohnanlage von der die Beeinträchtigungen
ausgehen, sind die Beklagten auch Störer im Sinne des § 1004 BGB.
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Die Beklagten verstoßen gegen die sich aus § 27 NachbarrechtsG ergebende
Verpflichtung, bauliche Anlagen auf ihrem Grundstück so einzurichten, dass
Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird
oder übertritt.
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Dass dies der Fall ist, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund des
schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Ttt und aufgrund seiner hierzu
gegebenen Erläuterungen im Termin vom 14.9.2004.
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Die Angriffe der Beklagten gegen die Feststellungen und Ausführungen des
Sachverständigen greifen nicht durch.
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Der vom Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Versuch hat
eindeutig ergeben, dass Niederschlagswasser von dem deutlich höher gelegenen
Grundstück der Beklagten auf das tiefer gelegene Grundstück der Kläger übertritt.
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Der Sachverständige Ttt hat über zwei C-Schläuche, die auf Prallplatten befestigt
waren, Wasser auf einer Fläche von ca. 150 m² des beklagten Grundstückes
aufgebracht. Bei der Menge des aufgebrachten Wassers hat sich der Sachverständige
an der Berechnung von Regenwasserspenden nach Reinhold orientiert, vgl. Anlage
zum Gutachten vom 1.6.2004.
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Die Fotos mit den Endziffern 41, 44, 57 und 58 zeigen die Versuchsanordnung. Die
Fotos auf der Seite dahinter zeigen den Zustand auf dem Grundstück der Kläger nach
Durchführung des Versuchs.
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Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe völlig unrealistische
Wassermengen auf ihr Grundstück aufgebracht, solche würden an Regen niemals
fallen, ist nicht begründet.
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Zum einen hat sich der Sachverständige nach seiner Darlegung an die Vorgaben zur
Berechnung von Regenwasserspenden nach Reinhold gehalten, die durchgängig
anerkannt werden.
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Zum anderen belegen die Messergebnisse des Wupperverbandes an der Station T-B
Bl. 188 d. A., dass es im Bergischen Land in den letzten Jahren häufig zu
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Niederschlägen gekommen ist, die in ihrer Heftigkeit die vom Sachverständigen
aufgebrachten Wassermengen teilweise noch erheblich überschreiten.
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass nach den Auswertungen des Deutschen
Wetterdienstes Essen in der Zeit vom 1.5.1999 bis 31.10.2000 von diesem keine den
Mengen des Wupperverbandes entsprechenden Niederschlagsmengen gemessen
worden sind. Gleichwohl folgt die Kammer dem Gutachten des Sachverständigen ttt, da
dieses sich hinsichtlich der Menge des aufgebrachten Wassers an der
Berechnungsmethode Reinhold orientiert und die Wassermenge nicht aufgrund von
Messungen irgendwelcher Stationen festgelegt hat.
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Der Sachverständige hat hierzu im Rahmen der mündlichen Anhörung ausgeführt, dass
er lediglich zur Erläuterung seines Gutachtens im Rahmen des Termins vom 14.
September die Unterlagen des Wupperverbandes hinzugezogen habe. Der
Sachverständige hat weiter erklärt, dass er diese Unterlagen des Wupperverbandes
nicht für das vorliegende Verfahren angefordert hat, sondern, dass er im Rahmen einer
anderen Begutachtung in den Besitz dieser Unterlagen gekommen ist.
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Der Sachverständige hat darüber hinaus eingeräumt, dass er die Angaben des
Wupperverbandes ungeprüft übernommen habe und dass er keine Erklärung für die
abweichenden Daten des Wupperverbandes einerseits und des Deutschen
Wetterdienstes andererseits habe.
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Das zeigt nach Auffassung der Kammer die Unvoreingenommenheit und die
Unparteilichkeit des Sachverständigen. Die diesbezüglichen Angriffe der Beklagten
entbehren nach Auffassung des Gerichtes jeglicher Grundlage.
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Entscheidend in diesem Zusammenhang ist ferner von besonderer Bedeutung, dass
nach den Feststellungen des Sachverständigen das Wasser schon relativ früh, also
nach Aufbringen relativ kleiner Wassermengen auf das Grundstück der Beklagten, auf
das Grundstück der Kläger übergetreten ist. Aus der Aufstellung auf Seite 9 des
schriftlichen Gutachtens ergibt sich, dass bereits nach 30 Minuten das Grundstück der
Kläger erkennbar nass geworden war. Der Sachverständige hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass er noch 1 ½ Stunden weiter Wasser aufgebracht
habe, um bildlich demonstrieren zu können, wie viel Wasser sich auf dem Grundstück
der Kläger befindet. Ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist aber nicht, wie viel
Wasser nach 2 Stunden Berieselung auf dem Grundstück der Kläger vorzufinden war,
sondern dass überhaupt Wasser, und zwar schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit
übergetreten ist.
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Der Sachverständige hat ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten im Rahmen der
mündlichen Erörterung dargelegt, dass erst nach 90 Minuten Wasser oberflächlich über
die Böschung zwischen den beiden Grundstücken abgeflossen ist. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist das Wasser, dass durch die C-Rohre aufgebracht wurde, in das Erdreich
auf dem Grundstück der Beklagten eingesickert und dann seitlich im Bereich der
Böschung auf das Grundstück der Kläger übergetreten.
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In welcher Höhe der Wasserübertritt erfolgt ist, konnte der Sachverständige nicht
feststellen, da er insofern im Rahmen seiner Begutachtung nicht beauftragt war, die
Erdschichten des Aufbaus über der Tiefgarage offen zu legen.
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Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige im Rahmen seines Versuchs
nur auf die relativ kleine Teilfläche von 150 m² Wasser aufgebracht hat. Hätte er Wasser
- möglicherweise auch in geringerer Menge - entlang der gesamten 30 m langen Grenze
aufgebracht, wäre nach Überzeugung der Kammer der Wassereintritt auf dem
Grundstück der Kläger noch erheblich größer ausgefallen.
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Den im Hinblick auf § 27 NachbarrechtsG bestehenden rechtswidrigen Zustand der
baulichen Anlage, in erster Linie der Tiefgarage, haben die Beklagten gemäß § 1004
BGB zu beseitigen.
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Dabei steht ihnen frei, durch welche Maßnahmen sie die Beeinträchtigung des
klägerischen Grundstückes verhindern.
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Eine mögliche Maßnahme hat der Sachverständige im Rahmen der Erläuterung seines
Gutachtens dargelegt.
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Dem Klagebegehren steht vorliegend nicht die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 2
Landeswassergesetz (LWG) entgegen.
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Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar. Es geht nämlich nicht um die
Veränderung wild abfließenden Wassers, sondern vielmehr um Niederschlagswasser,
das durch die Errichtung einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück übertritt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 10.000,00 EUR
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