Urteil des LG Wuppertal vom 19.03.2002

LG Wuppertal: firma, hinreichender tatverdacht, belgien, auszug, auszahlung, name, akte, vollstreckbarkeit, gewinnspiel, zeugnis

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Wuppertal, 1 O 334/01
19.03.2002
Landgericht Wuppertal
1. Zivilkammer
Urteil
1 O 334/01
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-erlegt.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleis-tung auch durch
eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder
Großbank mit Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines Gewinns in Anspruch.
Im Dezember des Jahres 2000 erhielt die Klägerin einen Briefumschlag, der den Eindruck
erweckte, als käme er von einem Rechtsanwaltsbüro. In dem Briefumschlag befand sich in
Farbkopie eine Gewinnbenachrichtigung. Auf dieser Gewinnbenachrichtigung versicherte
ein Herr Dr. M, dass die Klägerin 75.000,00 DM an Bargeld gewonnen habe. Gleichzeitig
wurde ein EDV-Auszug als "offizielle Computerbestätigung" für Frau X übermittelt. Auf
dieser Farbkopie bezeichnete sich ein Dr. M als "öffentliche Urkundsperson" und
beglaubigte die angeblich veranstaltete "Bargeldziehung". In diesem EDV-Auszug wurde
die Klägerin aufgefordert, ein sogenanntes Abrufsiegel abzutrennen und zusammen mit
einer unverbindlichen Testanforderung einzusenden. Adressat dieser Antwort war eine
Firma T & T2 in G, Belgien.
Die Klägerin sandte die unverbindliche Testanforderung ab und erhielt unter dem
15.1.2001 einen Lieferschein und eine Rechnung über 120,45 DM über die bestellten
Waren.
Die Klägerin behauptet:
Bei der Beklagten, die ein Versandunternehmen betreibe, bestehe der wesentliche
Unternehmenszweck darin, den Verbraucher durch Übermittlung von Gewinnmitteilungen
unter gleichzeitiger Übersendung von Katalogen der Beklagten dazu zu veranlassen,
Bestellungen aufzugeben. Neben diversen anderen Katalogen vertreibe die Beklagte u.a.
die Kataloge T & T2. Die Beklagte stehe hinter der Firma T & T2. Sie sei damit
Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB und gleichzeitig Versprechende, so dass die
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Beklagte verpflichtet sei, da sie hinter der Firma T & T2 stehe, das Gewinnversprechen
einzulösen. Dass die Beklagte hinter der Firma T & T2 bzw. V und W stehe, sei
gerichtsbekannt. Dies sei auch Auffassung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht
passivlegitimiert. Bei der Firma V & W bzw. T & T2 handele es sich um eigenständige
Firmen. Die Firma V & W bzw. T und Schick mit Postfachadresse in G, Belgien, sei für das
Gewinnspiel verantwortlich. Sie sei Veranstalterin und auch Versprecherin. Dies zeige
auch sich darin, dass die Klägerin mit der Firma V & W korrespondiert habe. Die Firma sei
keine Tochter- oder Schwesterunternehmen der Beklagten. Es handelt es sich um eine
eigenständige Drittfirma.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung eines versprochenen Geldgewinnes in
Höhe von 75.000,00 DM gemäß § 661 a BGB zu, da sie nicht substantiiert dargelegt hat,
dass die Beklagte wirtschaftlich hinter der Firma T & T2 bzw. V & W steht.
Allein die bloße Behauptung, dass die Beklagte den wirtschaftlichen Gewinn aus den
Bestellungen der Kataloge zieht und deswegen Versprechende im Sinne des § 661 a BGB
sei, reicht nicht aus. Der Name der Beklagten taucht bei den übersandten Unterlagen nicht
auf.
Die Klägerin hätte daher jedenfalls durch Vortrag von Indizien darlegen müssen, warum
und aus welchen Gründen die Beklagte hinter der Firma T & T2 bzw. V und W steht. Dies
hat die Klägerin aber nicht getan. Es bleibt bei der bloßen Behauptung.
Soweit die Klägerin sich darauf bezieht, dass gerichtsbekannt sei, dass die Beklagte hinter
den genannten Firmen steht, ist dies nicht zutreffend. Bei der Kammer sind zwar ein
Vielzahl von Verfahren gegen die Firma B anhängig. Die Firma B wehrt sich aber in allen
Verfahren vehement dagegen, dass sie hinter den Firmen steht. Unter diesen Umständen
kann nicht davon gesprochen werden, dass gerichtsbekannt sei, dass die Beklagte die
eigentlich Versprechende sei.
Ein substantiierter Vortrag liegt auch nicht deswegen vor, weil sich die Klägerin auf das
Zeugnis des Oberstaatsanwalts Q von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beruft.
Zum einen ersetzt der Beweisantritt nicht einen substantiierten Vortrag. Aus dem
überreichten Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 6.6.2001 ergibt sich auch
nicht, dass entsprechende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dazu geführt haben, dass
die Beklagte hinter den Firmen T & T2 und V & W steht. Ein Verweis auf dieses Schreiben
reicht nicht aus. Es handelt sich insoweit allenfalls um eine subjektive Überzeugung des
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reicht nicht aus. Es handelt sich insoweit allenfalls um eine subjektive Überzeugung des
Oberstaatsanwalts Q. Die strafrechtlichen Ermittlungen haben jedenfalls ausweislich des
Schreibens noch nicht dazu geführt, dass hinreichender Tatverdacht wegen eines Betruges
bejaht werden könne. In diesem Schreiben ist nur die Rede davon, dass der Zeuge Q
meint, inzwischen beweisen zu können, dass die Firma dahinter steht. Insoweit lässt die
Aussage des Zeugen Q letztendlich noch nicht darauf schließen, dass die Beklagte hinter
den genannten Firmen steht und damit Versprechende im Sinne des § 661 a BGB ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.