Urteil des LG Wuppertal vom 13.12.2005

LG Wuppertal: firma, freier mitarbeiter, mwst, geschäftsführer, datum, stammeinlage, notiz, versorgung, gespräch, unternehmen

Landgericht Wuppertal, 26 Kls 230 Js 891/02 - 20/04 VI
Datum:
13.12.2005
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 Kls 230 Js 891/02 - 20/04 VI
Sachgebiet:
Strafrecht
Tenor:
Der Angeklagte Dr. Y wird wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu
einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt.
Die Angeklagte T wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
§§ 263, 27, 53 StGB
G r ü n d e :
1
I.
2
1.
Wirtschaftsprüfer und seit Mitte der 80er Jahre als Geschäftsführer von
Wirtschaftsberatungsgesellschaften tätig. Zur Zeit ist er Geschäftsführer von ca. 7
Gesellschaften. Zudem ist er an mehreren Firmen als Gesellschafter beteiligt. Der
Angeklagte hat eine monatliches Nettoeinkommen von 10.000 bis 15.000 Euro. Seiner
geschiedenen Ehefrau zahlt er 2.000 Euro Unterhalt im Monat.
3
2.
der Stadtsparkasse X als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie lernte 1997 den
ehemals Mitangeklagten Harald T2 (im folgenden T2), einen bekannten Wuppertaler
Kommunalpolitiker der SPD, näher kennen, den sie 1998 heiratete. Das Ehepaar lebt im
Güterstand der Gütertrennung.
4
Zur Zeit ist sie bei der Sparkasse mit einer ¾ Stelle teilzeitbeschäftigt und ist Inhaberin
der Firma D – Unternehmensberatung – Marketing – Kommunikation – Consulting (im
folgenden D). Ihr monatliches Nettoeinkommen bei der Sparkasse beträgt ca. 1.600
Euro. Im Jahre 2004 betrugen ihre Einnahmen aus der D 10.500 Euro brutto. Für 2005
sind Entnahmen nicht zu erwarten.
5
II.
6
1.
Klinikums in X Barmen, welches als Eigenbetrieb geführt wurde. d Anstellungsvertrag
zum Verwaltungsdirektor war an beamtenrechtliche Grundsätze angelehnt. Im Jahre
1994 wurde das Klinikum in eine GmbH umgewandelt. Im Zuge dieser Umwandlung,
die unter der Mitwirkung des Angeklagten erfolgte, wurden mit T2 und dem Zeugen W
Geschäftsführerverträge geschlossen. Jedenfalls der Vertrag mit T2 wurde textlich völlig
neu gefasst. Entgegen der üblichen Gepflogenheiten wurde die Stadtkämmerei der
Stadt X zu den mündlichen Vertragsverhandlungen nicht hinzugezogen und ihr wurde
auch der abgeschlossene Vertrag nicht zur Kenntnis gebracht. Der Vertragstext wurde
nicht in der städtischen Verwaltung geschrieben, sondern in der damaligen
Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft des Angeklagten Dr. Y, der U2 GmbH
in X.
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In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 27.06.1994 heißt es u.a.:
8
"§ 8
9
Versorgung
10
I. Dem Geschäftsführer und seinen Hinterbliebenen wird Versorgung nach Maßgabe
dieses Vertrages und entsprechend den Vorschriften des
Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.
11
12
II. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn
13
14
...
15
b) bei dauernder Dienstunfähigkeit
16
...
17
§ 9
18
Bemessung der Versorgung
19
I. Der monatliche Versorgungsanspruch beträgt maximal 75% eines Zwölftels der
zuletzt im aktiven Dienst erhaltenen Jahresvergütung nach § 3 I. a).
20
21
...
22
V. Das Einkommen, das der Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalles aus
seiner Verwendung seiner Arbeitskraft bis zum Ablauf des Monats, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, erzielt, wird auf die Versorgung angerechnet. Dieses ist
der Gesellschaft bis zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen.
VI. Beim Zusammentreffen der Versorgung der Gesellschaft mit Renten und
vergleichbaren Versorgungsbezügen gilt § 55 Beamtenversorgungsgesetz in
seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die bisher erworbenen Ansprüche
auf Renten, Zusatzversorgung und vergleichbare Bezüge werden in voller Höhe
angerechnet....."
23
24
Im August 1996 schied T2 als Geschäftsführer bei den Kliniken aufgrund eines
amtsärztlichen Gutachtens wegen Dienstunfähigkeit gem. § 9 II b des
Geschäftsführervertrages aus. Vorausgegangen war eine dienstliche Sitzung der
Leitung des Krankenhauses, in der es zu Auseinandersetzungen kam und in deren
Verlauf T2 kollabierte.
25
T2 erhielt nach seinem Ausscheiden folgende Versorgungsleistungen:
26
Oktober bis Dezember 1996 39.500,00 DM brutto
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1997 130.888,32 DM brutto
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1998. 132.851,64 DM brutto
1999. 136.240,44 DM brutto
2000. 138.111,44 DM brutto
2001. 140.640,80 DM brutto
2002. 6.071,74 Euro brutto monatlich
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30
2. xx Freunde befürchteten, dass er nach dem Ausscheiden aus den Kliniken seelisch in
ein tiefes Loch fallen würde. Dies deshalb, weil T2 einerseits im Hinblick auf
Depressionen und Tabletten - und Alkoholmissbrauch vorbelastet war, andererseits,
weil er beruflich und politisch in der Wuppertaler Kommunalpolitik und der SPD zuvor
besonders aktiv war.
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Der Zeuge T2, ein langjähriger Freund Y, war Geschäftsführer und Vertriebsleiter der U
GmbH und Co.KG (im folgenden Firma F4 in X, einem Unternehmen der
Telekommunikationsbranche. Zu der Engelgruppe gehörten auch mehrere selbständige
GmbH im Osten Deutschlands. Der Zeuge T2 beabsichtigte, die Kontakte, die T2
landesweit zu Krankenhäusern hatte, für die Firma U zu nutzen. Zudem wollte er seinem
Freund T2 wieder eine sinnvolle Tätigkeit geben, um ihn vor einer seelischen Krise
nach dem unerfreulichen Ausscheiden aus dem Krankenhaus zu bewahren. Deshalb
bot der Zeuge T2 an, T2 könne für die Firma U als freier Mitarbeiter in der Funktion
eines Repräsentanten arbeiten. Dabei sollte T2 keine konkreten Projekte oder Verträge
abschließen. Vielmehr kam es dem Zeugen T2, der ohnehin gerne vertraute oder
öffentlich bekannte Personen um sich scharte und mit Posten bei der Firma U versorgte,
auf Y Kontakte an. T2 sollte für den Vertrieb der Firma U als "Türöffner" tätig sein. T2
war mit dem Vorschlag des Zeugen T2 einverstanden, ließ aber von Anfang an
erkennen, dass er für seine Tätigkeit für die Firma U erwartete, entlohnt zu werden, und
zwar nach seinen Vorstellungen mit 100.000 DM netto pro Jahr. Der Zeuge T2 und T2
einigten sich darauf, dass T2 neben dem geforderten Entgelt ein Firmenfahrzeug,
Erstattung von Handykosten und ein Büro im Hause U zur Verfügung gestellt bekomme.
Beiden war klar, dass Y Dazuverdienst problematisch war im Hinblick auf die
Anrechnungsklausel des § 9 V des Geschäftsführeranstellungsvertrages. T2 und der
Zeuge T2 gingen davon aus, dass T2 das von der Firma U erhaltene Entgelt im Falle
der Offenlegung gegenüber den Kliniken auf seine Versorgungsleistungen angerechnet
bekomme und ihm deshalb im Ergebnis aus der Tätigkeit für die Firma U nur die
kostenlose Nutzung von Büro, Handy und Firmenfahrzeug verblieben wären.
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Um für dieses Problem eine Lösung zu finden, wandte sich T2 noch im letzten Quartal
des Jahres 1996 an den Angeklagten Dr. Y. T2 und der Angeklagte kannten sich flüchtig
seit Mitte der 80er Jahre. Der Kontakt intensivierte sich in den 90er Jahren, als der
Angeklagte den Auftrag erhielt, die als Eigenbetrieb geführten städtischen Kliniken, in
denen T2 beschäftigt war, in eine GmbH umzuwandeln.
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Der Angeklagte kannte die Bedingungen bzgl. der Anrechnung des Dazuverdienstes in
Y Geschäftsführeranstellungsvertrag und schlug T2 vor, dass die Abrechnungen des
von der Firma U zu zahlenden Entgeltes zunächst pro forma über eine bereits
bestehende Firma in E abgerechnet werden könne. Dabei handelte es sich um die
Firma X (im folgenden H2), deren Mitgesellschafter der Angeklagte und deren
Geschäftsführer der Zeuge M3 ist. Die H2 gehört neben weiteren Firmen zu der ST
Firmengruppe des Angeklagten. Für die Zukunft war geplant, eine GmbH zu gründen,
die den vordringlichen Zweck hatte, Y Einkünfte von der Firma U offiziell als eigene zu
verbuchen, so dass der Adressat der Zahlungen für die Kliniken verschleiert werden
konnte. T2 sollte das Stammkapital für diese neue Gesellschaft zur Verfügung stellen,
aber nach außen hin keinerlei gesetzlich erforderliche Funktion in der GmbH bekleiden,
also weder Gesellschafter noch Geschäftsführer werden. Offizieller Alleingesellschafter,
der die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für T2 hielt, sollte der Angeklagte werden.
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Bei einem Gespräch mit dem Zeugen T2 im Hause der Firma U noch im Jahre 1996
teilten der Angeklagte und T2 dem Zeugen mit, dass eine Lösung im Hinblick auf die
Schwierigkeiten des Dazuverdienstes gefunden sei und dass Y Honorar pro forma über
eine Firma in Ostdeutschland quartalsweise abgerechnet werden sollte. Im Verlauf
diese Gesprächs wurde auch der Zeuge C, der damalige kaufmännische Leiter der
Firma U hinzugerufen, da die Bezahlung von Rechnungen in seinen Aufgabenbereich
und nicht in den des Zeugen T2 fiel. Über welche Firma die Zahlungen verbucht werden
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sollten, war für die Zeugen T2 und C ohne Belang. Insoweit beugten sie sich den
Vorgaben, die T2 nannte.
T2 nahm noch im letzten Quartal 1996 seine Tätigkeit für die Firma U auf. Entsprechend
seinem Status als freier Mitarbeiter und seinem Aufgabengebiet "Kontaktpflege" hatte er
keine festen Arbeitszeiten. Er und sein Freund T2 pflegten auch in der Firma einen
ausgeprägten privaten Umgang. Aufgrund Y labilen Gesundheitszustandes hatte er im
Verlauf seiner Tätigkeit für die Firma U immer wieder auffällige Fehlzeiten. Dies
veranlasste den Zeugen T2 aber nicht zu Beanstandungen. Im Gegenteil: Der Zeuge
war mit Y Tätigkeit als "Türöffner" zufrieden. Die Zusammenarbeit gestaltete sich so, wie
der Zeuge sie sich bei dem mündlichen Vertragsschluss vorgestellt hatte.
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3.
06.11.1996 für das 4. Quartal 1996 – Geldeingang bei der H2 am 11.02.1997 – sowie
vom 02.02.1997 für das 1. Quartal 1997 und 03.04.1997 für das 2. Quartal 1997–
Geldeingang für beide Rechnungen am 01.07.1997 – über jeweils 25.000 DM zzgl.
MWSt. Als Leistung war "Beratung Standortanalyse" bzw. "Standort / Marketing" in die
Rechnungen aufgenommen. Tatsächlich erbrachte die H2 aber diese Leistungen weder
durch eigene festangestellte Mitarbeiter – in den Jahren 1996/97 war bei der H2
lediglich der Geschäftsführer M3 angestellt – , noch durch freie Mitarbeiter. Alle
Rechnungen wurden von der Firma U bezahlt. Die Zahlungseingänge wurden bei der
H2 verbucht und die Gewinne versteuert.
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Unwiderlegt sind alle Geschäftsunterlagen der H2 aus den Jahren 1996 und 1997 mit
Ausnahme der Buchhaltung bei dem Hochwasser 2002 zerstört worden.
38
4.
Treuhänder und T2 als Treugeber am 18.12.1996 einen notariellen Treuhandvertrag
über Geschäftsanteile der am selben Tag von dem Angeklagten gegründeten T2
Gesellschaft für N mbH mit Sitz in E (im folgenden T2).
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Die Gründung der T2 und der Abschluss des Treuhandvertrages hatte allein den Sinn,
die für T2 bestimmten Zahlungen der Firma U im Hinblick auf die Anrechnungsklausel
im Geschäftsführeranstellungsvertrag zu verschleiern. Als Geschäftsführer der T2 wurde
der Zeuge Dr. T3 bestellt. Dessen Firma, die T3 und Partner GmbH, hat ihren Sitz genau
wie die H2 und die T2 in einem Bürogebäude in der M-Straße in E. Die Eintragung der
T2 ins Handelsregister erfolgte erst Mitte 1997. Grund hierfür war, dass das
Stammkapital zunächst weder – wie im Treuhandvertrag vereinbart – von T2, noch von
dem Angeklagten eingezahlt wurde. Die Zahlung des Stammkapitals erfolgte erst im Juli
1997, nachdem der Angeklagte das Stammkapital aufgebracht hatte. Erst nachdem am
01.07.1997 die Geldbeträge aus den ersten drei Rechnungen dem Konto der H2
gutgeschrieben waren, verfügte die H2 über ausreichende Mittel, um dem Angeklagten
einen Betrag von 50.000 DM zur Verfügung zu stellen. Dem Konto der H2 wurde am
23.07.1997 ein Betrag von 50.000 DM belastet mit der Bezeichnung "T2 i.G. Dr. M2.
Dieser Betrag wurde zunächst als "Stammeinlage Dr. M2 gebucht und noch am selben
Tag in "Darl. Dr. M4. 23.7.97" umgebucht. Das Darlehen wurde bisher vom Angeklagten
nicht an H2 zurückgezahlt.
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Die Einzahlung der Stammeinlage erfolgte durch den Angeklagten und nicht, wie
ursprünglich vereinbart, durch T2, weil der Treuhandvertrag unwiderlegt
zwischenzeitlich im März 1997 aufgehoben worden war.
41
Im Herbst 1997 kaufte T2 ein Ferienhaus in den Niederlanden.
42
Kurz nach Einzahlung der Stammeinlage durch den Angeklagten zahlte die T2 am
13.08.1997 an T2 einen als Darlehen deklarierten Betrag in Höhe von 37.500 Euro aus
der Stammeinlage aus. Der schriftliche Darlehensvertrag vom selben Tag beinhaltete
zwar eine jährliche Verzinsung in Höhe von 5%. Tatsächlich waren sich die
Vertragsparteien aber bei Vertragsschluss darüber einig, dass weder eine Tilgung der
Darlehensumme noch eine Zahlung der Zinsen erfolgen sollte. Andere Einnahmen als
die Stammeinlage hatte die T2 zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung an T2 nicht.
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Wie geplant und von T2 veranlasst, erfolgten die für ihn bestimmten Honorarzahlungen
ab dem dritten Quartal 1997 an die Firma T2, um Y Einnahmen auf diese Weise vor den
städtischen Kliniken zu verschleiern. Die Rechnungen der T2 wurden über T2 an die
Firma U weitergeleitet. Der Teilrechnung für das IV. Quartal 2000 war ein Schreiben
vom 04.10.2000 der T2, verfasst vom Zeugen T3, beigefügt, in dem der Zeuge T3 darauf
hinweist, dass aufgrund der Zahlungsverzögerungen der Firma U die T2 nicht in der
Lage sei, ihre eigenen Verbindlichkeiten gegenüber T2 zu erfüllen. Gleichzeitig bittet
der Zeuge T3, dafür zu sorgen, dass die Firma U schnell die offenen Forderungen
begleicht.
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Einen anderen Sinn als die Verbuchung der für T2 bestimmten Honorare hatte die T2
nicht. Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem gesellschaftsvertraglich festgelegten
Tätigkeitsfeld hat die T2 zu keinem Zeitpunkt entfaltet. Die üblichen Kosten, die bei
einem gewerblich tätigen Unternehmen entstehen, wie bspw. Miete, Telefonkosten,
Kosten für Büromaterial oder Werbung sind bei der T2 nicht angefallen. Andere
Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit, als die für T2 bestimmten Honorare hatte die T2
– abgesehen von geringen Zinseinnahmen - jedenfalls bis November 2005 nicht.
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Die Zahlungen, die die Firma U an die T2 aufgrund des mündlichen Vertrages mit T2
leistete, wurden zu einem Großteil an T2 weitergeleitet. Anläßlich der ersten Rechnung
der Firma T2 vom 25.07.1997 erfolgte dies in Form eines "abgekürzten Zahlungsweges"
dergestalt, dass das Honorar nicht – wie sonst - von der Firma U auf das Konto der T2
überwiesen wurde und von dort an T2 ausgezahlt wurde, sondern durch Übergabe
eines von der Firma U ausgestellten Schecks an T2. Über die Zuwendungen wurden
wiederum pro forma Darlehensverträge – unterschrieben von T2 und dem Zeugen T3 -
geschlossen, ohne dass jedoch beabsichtigt war, eine Zinszahlungspflicht oder eine
Rückzahlungspflicht Y zu begründen. Insgesamt schlossen die T2 als Darlehensgeberin
und T2 als Darlehensnehmer zum Schein fünf Verträge. Dabei differieren z.T. die
gedruckten Daten und die tatsächlichen Erstelldaten. Der Darlehensvertrag, der im
Zusammenhang mit der Scheckzahlung steht, wurde erst am 09.04.1998 erstellt, aber
auf den 13.08.1997 rückdatiert.
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Dieser Widerspruch in den Daten wurde offensichtlich, als bei einer Durchsuchung der
Büroräume in der M2 in E der Computer der T3 und Partner GmbH, auf dem sich die
Daten der T2 befanden, ausgewertet wurde. In den abgespeicherten Worddateien war
nämlich das tatsächliche Erstelldatum zu erkennen.
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Folgende schriftliche Darlehensverträge zwischen T2 und T2 liegen vor:
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49
Gedrucktes
Datum
Darlehensbetrag Erstelldatum Bemerkung
13.08.1997 37.500 DM
15.08.1997 Zahlung aus Stammeinlage
13.08.1997 28.750 DM
09.04.1998 Auszahlung der Darlehensvaluta durch
Erlangung des von U ausgestellten und
für T2 bestimmten Schecks durch T2
25.03.1998 35.000 DM
09.04.1998
09.08.1999 25.000 DM
20.08.1999
05.10.1999 15.000 DM
05.10.1999
Summe:
141.250 DM
Folgende Zahlungseingänge von der Firma U wurden bei der T2 verbucht:
50
Datum
Rechnungsnummer
Betrag
19.01.1998
010497
28.750 DM inkl. Mwst.
03.02.1998
010198
28.750 DM inkl. Mwst.
27.04.1998
010298
29.000 DM inkl. Mwst.
28.07.1998
010398
29.000 DM inkl. Mwst.
30.10.1998
010498
29.000 DM inkl. Mwst.
03.02.1999
010199
29.000 DM inkl. Mwst.
28.04.1999
010299
29.000 DM inkl. Mwst.
20.08.1999
10399
29.000 DM inkl. Mwst.
14.12.1999
10499
29.000 DM inkl. Mwst.
11.07.2000
10222000
29.000 DM inkl. Mwst.
13.10.2000
01032000
29.000 DM inkl. Mwst.
09.01.2001
01042000 + 01052000
19.333,33 DM inkl. Mwst.
Summe:
337.833,33 DM
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Wenn sich die Zahlungen der Firma U an H2 oder T2 verzögerten, mahnte T2 diese
persönlich bei dem Buchhalter der Firma U, dem Zeugen F3, und dem Zeugen Y an.
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Die T2 zahlte für angebliche Beratungsleistungen des Angeklagten wie folgt:
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Datum
Betrag
26.03.1998
28.750 DM inkl. Mwst. (25.000 DM netto)
04.09.1998
14.500 DM inkl. Mwst. (12.500 DM netto)
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14.05.1999
17.400 DM inkl. Mwst. (15.000 DM netto)
30.11.1999
11.600 DM inkl. Mwst. (10.000 DM netto)
Summe:
72.250 DM inkl. Mwst. (62.500 DM netto)
Durch die Zahlungen an den Angeklagten und T2 wurden die finanziellen Mittel der T2
mehrfach bis auf einen zwei- oder dreistelligen Betrag ausgeschöpft.
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Die T2 kam ihren öffentlich rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nach. So entrichtete sie
die Beiträge an die IHK. Auch zahlte sie Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer.
Die Zinseinkünfte aus den Darlehen wurden ungeachtet der Tatsache, dass die Zinsen
(zunächst) nicht gezahlt wurden, versteuert. Die Darlehen wurden offiziell als solche
verbucht.
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5.
Nachfolger des Zeugen C, wurde mit der Sanierung des Unternehmens beauftragt. U.a.
überprüfte der Zeuge Y auch die Verträge der freien Mitarbeiter und die Beraterverträge
und stellte fest, dass es mit T2 keinen schriftlichen Beratervertrag gab. Entsprechend
den Vorgaben des Vorstandes, die Kosten zu senken, gelang es dem Zeugen Y in
mehrmonatigen Verhandlungen mit T2 dessen Honorar von 25.000 DM zzgl. MWSt pro
Quartal auf monatlich 5.000 DM zzgl. Mwst. zu senken. Diese Bestrebungen des
Zeugen Y, das Honorar zu senken und einen entsprechenden schriftlichen Vertrag zu
fixieren, erregten Y Unmut. Er bat den Zeugen T2, sich in die Verhandlungen zwischen
T2 und dem Zeugen Y einzuschalten. Der Zeuge T2 lehnte dies aber ab im Hinblick auf
den Interessenskonflikt, der sich aus den Sanierungsbestrebungen für das
Unternehmen und seiner persönlichen Verbundenheit mit T2 ergab. Die Herabsetzung
seines Honorars veranlasste T2 dazu, das Honorar nicht mehr über die T2 buchen zu
lassen. Dem Zeugen T2 gegenüber begründete T2 diese Umstellung damit, dass
aufgrund der steuerlichen Zahlungsverpflichtungen der T2 für T2 von den
Honorarzahlungen der Firma U zu wenig verbliebe. Aus diesem Grund wurde auf Y
Veranlassung als neue Zahlungsempfängerin die Firma D, das Einzelunternehmen der
Angeklagten, benutzt. Anders als die T2 wurde die D zwar nicht eigens für die
Verschleierung der Honorarzahlungen für T2 gegründet. Die Angeklagte wusste aber,
dass ihr Ehemann einen Dazuverdienst den Kliniken hätte angeben müssen und bis
zum 65. Lebensjahr auf seine Versorgungsbezüge hätte anrechnen lassen müssen. Um
diese Anrechnung zu vermeiden und so eine uneingeschränkte Auszahlung der
Versorgungsbezüge zu gewährleisten, stellte sie ihre Firma zum Schein als
Vertragspartner der U AG zur Verfügung und half auf diese Weise wissentlich ihrem
Ehemann, seinen Dazuverdienst in den Jahren 2001 und 2002 vor den Kliniken zu
verschleiern. Die neuen Konditionen für die Tätigkeit für T2 wurden in einem auf den
07.12.2000 datierten Vertrag zwischen der U AG und der Firma D vereinbart.
Unterschrieben ist der Vertrag auf Seiten der D von der Angeklagten. Diesen Vertrag
übersandte T2 mit einem handschriftlichen Brief vom 06.11.2001 an den Zeugen Y,
obwohl T2 im Unternehmen seiner Frau offiziell keine Funktion ausfüllte. In dem Brief,
für den er eigenes Briefpapier benutzte, nahm T2 Bezug auf "meine Jahresabrechnung
2001".
57
Während einer Übergangsphase erfolgten die Zahlungen von der U AG zunächst an T2
und wurden von dort teilweise an D weitergeleitet. Später wurde direkt von der U AG an
58
D geleistet.
Im Jahre 2000 stellte die D der T2 am 30.07.2000, am 30.08.2000, am 05.10.2000 und
am 06.11.2000 jeweils 7.000 DM zzgl. 16% MWSt, also jeweils 8.120 DM in Rechnung.
Die Rechnung vom 30.07.2000 wurde später storniert.
59
Für das Jahr 2001 berechnete und erhielt die D 60.000 DM zzgl. MWSt von der U AG.
Im ersten Quartal 2002 erstellte die D Rechnungen in Höhe von insgesamt 7.680 Euro
zzgl. MWSt., welche die Firma U auch beglich.
60
Mit Schreiben vom 21.12.2001 kündigte die U AG den Beratervertrag mit T2 zum
31.03.2002. Kündigung und Begleitschreiben waren zwar im Anschriftenfeld an die D
gerichtet. Beide Schreiben enthielten aber die Anrede "Sehr geehrter Herr T2".
61
Nach der Kündigung des Beratervertrages wurde über das Vermögen der U AG das
Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des Insolvenz (eröffnungs-) verfahrens beriet
der Angeklagte den Zeugen T2 im Sommer und Herbst 2001, ohne diese Leistungen zu
berechnen.
62
6.) Durch seine Tätigkeit erzielte T2 den aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen
jährlichen Gewinn. Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist von dem fiktiven Gewinn
vor Steuern auszugehen, den T2 gemacht hätte, wenn er die Honorarzahlungen nicht
auf dritte umgeleitet hätte, sondern selbst abgerechnet hätte. Zugunsten des
Angeklagten sind die Beratungshonorare für den Angeklagten gewinnmindernd
berücksichtigt worden. Andere Kosten sind nicht angefallen, da T2 von der Fa. U ein
Dienstfahrzeug, ein Diensttelefon und ein Büro zur Verfügung gestellt wurden. Darüber
hinaus hat die Kammer die Gewerbesteuer in Abzug gebracht, die T2 hätte anmelden
und abführen müssen, wenn er als selbständiger Berater tätig gewesen wäre. Die
Kammer hat dabei zu Gewinnberechnung die Gewerbesteuerrückstellung mit der 5/6
Methode ermittelt und den in X geltenden Hebesatz von 440 der Steuerberechnung
zugrunde gelegt.
63
1996
1997
1998
1999
Umsatz netto
25.000 DM
100.000,00 DM 100.000,00 DM 100.000,00 DM
Abzgl. Beratung Dr. Y 0,00 DM
0,00 DM
37.500,00 DM 25.000 DM
Gewerbesteuer
0,00 DM
3.286,80 DM
611,60 DM
1.223,20 DM
Gewinn
25.000,00 DM 96.713,20 DM 61.888,40 DM 73.776,80 DM
64
2000
2001
2002
Umsatz netto
75.000,00 DM
60.000,00 DM
7.680,00 €
Abzgl. Beratung Dr. Y
0,00 DM
0,00 DM
0,00 €
Gewerbesteuer
1.223,20 DM
506,00 DM
0,00 €
Gewinn
73.776,80 DM
59.494,00 DM
7.680,00 €
65
Dem Krankenhaus ist in gleicher Höhe wie der von T2 jährlich erzielte Gewinn ein
Schaden entstanden. Hätte T2 seinen Gewinn angezeigt, so hätte das Krankenhaus
den angezeigten Betrag in voller Höhe von den Brutto-Versorgungsbezügen in Abzug
bringen können. Neben der Steuer fielen Sozialabgaben nicht an.
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Die Angeklagten wussten, dass T2 den Dazuverdienst den Kliniken vertragswidrig
jährlich nicht angab und dadurch den zuständigen Sachbearbeiter der Kliniken täuschte.
Sie wussten auch, dass dieser infolgedessen bzgl. Y Dazuverdienstes einer
Fehlvorstellung unterlag und deshalb die Versorgungsbezüge nicht entsprechend kürzte
oder Zahlungen nicht zurückverlangte und dass den Kliniken hierdurch ein
Vermögensschaden entstand. Die Angeklagten hatten auch Kenntnis davon, dass T2
um diese Vorgänge wusste und dass es ihm darauf ankam, sich die
Versorgungsbezüge ungekürzt auszahlen zu lassen, obwohl er hierauf keinen Anspruch
hatte. Die Angeklagten wussten auch, dass sie T2 mit dem Entwurf des Tatplans und
der Zurverfügungstellung der H2 einerseits und der Zurverfügungstellung der T2
andererseits (Angeklagter M und der Zurverfügungstellung der D (Angeklagte T2 – X2)
zu seinen Taten Hilfe leisteten und wollten dies auch.
67
7.) Am 08.08.2002 ging bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen T2 eine anonyme
Strafanzeige ein, in der T2 beschuldigt wurde, mehrere tausend DM monatlich von der
Firma U AG erhalten, ohne diese versteuert und den Kliniken angegeben zu haben.
Zudem unterhalte T2 bei der Firma U AG ein Büro und fahre ein Firmenfahrzeug. Von
dieser Strafanzeige erfuhren die Angeklagte und T2 am selben Tag durch einen Anruf
eines Journalisten der Westdeutschen Zeitung, die ebenfalls eine Durchschrift der
anonymen Anzeige erhalten hatte. T2 und die Angeklagte informierten umgehend den
Angeklagten von den Vorwürfen.
68
Bis zu diesem Zeitpunkt waren auf die zum Schein abgeschlossenen Darlehensverträge
zwischen T2 und der T2 weder Tilgungs- noch Zinszahlungen erfolgt.
69
Nach der Anzeigenerstattung wurden eine Vielzahl von Maßnahmen eingeleitet, um die
Scheinkonstruktion, die T2 sei Vertragspartner der Firma U bzw. der U AG und T2 habe
lediglich Darlehen erhalten, aber kein zusätzliches Einkommen verdient, auf dem Papier
zu untermauern.
70
So wurden vom Zeugen T3 nach der Anzeigenerstattung auf Veranlassung des
Angeklagten rückdatierte Unterlagen verfasst. Bei der oben genannten Durchsuchung
wurde durch die Computerauswertung nicht nur offensichtlich, dass das geschriebene
Datum vom Erstelldatum teilweise abweicht, sondern es wurde auch beim Zeugen T3
eine rote Mappe mit handschriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen "zum
persönlichen Gebrauch" von T3 gefunden.
71
In der roten Mappe des Zeugen T3 befand sich eine handschriftliche Notiz vom
27.08.2003, die der Zeuge nach Rücksprache mit dem Angeklagten ("Leo") fertigte, mit
folgendem Inhalt:
72
"Schreiben T2 Einschreiben Vorschläge für Rückzahlung Darlehen (konkrete
Termine) Scharf formulieren ... int. Aktenvermerk 2001 an Leo Bitte um
73
Einflussnahme an T2, Darlehen zurückzuzahlen Verfahrensweise hat Leo mit
Anwalt abgestimmt"
Einen entsprechenden computergeschriebenen Aktenvermerk fertigte der Zeuge T3 am
28.08.2003 an. Er rückdatierte ihn jedoch absprachegemäß auf den 24.04.2001, damit
der Eindruck erweckt würde, es handele sich bei den Verträgen mit T2 um ernst
gemeinte Darlehensverträge und die fehlende Rückzahlung sei innerhalb der T2 bereits
vor der Anzeigenerstattung problematisiert worden.
74
In der roten Mappe befand sich zudem eine weitere handgeschriebene Notiz des
Zeugen T3 über eine Besprechung mit dem Angeklagten vom 15.07.2003 mit folgendem
Inhalt:
75
"-Vereinbarung Datum ...97 mit T2 Projekt U bearbeitet T2 ... vorläufig kein
Honorar, wenn Honorar, dann teilt er uns das mit -... -... - Startschreiben an U &
Co"
76
Aufgrund dieser Notiz fertigte der Zeuge T3 erstmals frühestens am 15.07.2003 ein auf
den 25.07.1997 datiertes Schreiben, in dem der Firma U der Abschluss eines
Beratervertrages mit der T2 bestätigt wurde. Das Bestätigungsschreiben ist bei der
Firma U nicht, insbesondere nicht zeitnah, zum vermeintlichen Ausstellungsdatum
eingegangen und war nicht im Computer der T2 gespeichert.
77
Die Seite 1 einer Kopie eines Bestätigungsschreibens an die Firma U (Anlage 3 zum
Protokoll vom 22.11.2005) hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit der
Erklärung vorgelegt, es handele sich hierbei um die Kopie des Originals vom
25.07.1997. Diese Kopie ist zwar aufgrund des Kopiervorganges nicht völlig
deckungsgleich mit einer angeblich erst später im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
gefertigten "Rekonstruktion" des Bestätigungsschreibens, das der Zeuge T3 angeblich
auf Bitten des Angeklagten ohne Vorlage der ursprünglichen Fassung allein aufgrund
der Gesprächnotiz geschrieben haben soll, ist aber vom Inhalt und Aufbau her identisch.
78
T2 und der Angeklagte fertigten einen Vertrag über den Verkauf von Büromöbeln mit T2
als Verkäufer und dem Angeklagten als Käufer zum Preis von 19.200 DM (9.816,80
Euro) und eine Verrechnungsvereinbarung an. Danach sollte der Angeklagte den
Kaufpreis nicht an T2, sondern an die T2 zwecks Teiltilgung des Darlehens T2 zahlen.
Jedenfalls die Verrechnungsvereinbarung stammt nicht von dem angegebenen Datum
10.12.2001, sondern wurde nachträglich nach Bekanntwerden der anonymen Anzeige
verfasst. Am 28.08.2003 wurde bei der T2 zum Schein ein auf den 01.05.2002
rückdatierter Darlehensvertrag mit dem Angeklagten als Darlehensnehmer über 9.800
Euro gefertigt. Verrechnungsvereinbarung und Darlehensvertrag hatten den Sinn, eine
Teiltilgung des Darlehens T2 vor der anonymen Anzeige vorzutäuschen. Dadurch sollte
der Anschein erweckt werden, die Darlehensverträge zwischen T2 und der T2 seien
ernst gemeint gewesen. Tatsächlich erfolgte die erste Rückzahlung in Höhe von 30.000
DM auf die Darlehen zwischen der T2 und T2 erst am 19.08.2002, also in einem
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der anonymen Anzeige, nachdem die
Angeklagte bei ihren Eltern ein Darlehen aufgenommen hatte. Unter Berücksichtigung
der Verrechnung des oben genannten Kaufpreises für Büromöbel auf das Darlehen ist
z.Z. noch ein Betrag in Höhe von 8.000 bis 9.000 Euro offen.
79
Der Zeuge T3 wurde vom Angeklagten eingehend auf seine Zeugenaussage im
80
Ermittlungsverfahren und bei Gericht vorbereitet.
So übersandte der Angeklagte dem Zeugen am 20.03.2004 zur Vorbereitung auf dessen
Aussage bei der Steuerfahndung einen 15 Fragen umfassenden Katalog der
Themenkreise, die bei der Vernehmung erwartungsgemäß angesprochen werden
würden. Zudem übersandte der Angeklagte dem Zeugen eine Kopie eines Fotos von T2
und T2.
81
Zur Vorbereitung auf die gerichtliche Zeugenaussage überließ der Angeklagte dem
Zeugen seine eigene schriftliche Einlassung sowie die Zeugenaussagen T2 und T3 aus
der Ermittlungsakte. Alle Unterlagen befanden sich in der roten Mappe des Zeugen T3.
82
Das Verfahren ist bzgl. der Angeklagten T2 – X2 gem. § 153 a StPO vorläufig eingestellt
worden, soweit es den Vorwurf der Einkommenssteuerhinterziehung für die Jahre 1999
und 2000 betrifft.
83
Soweit den Angeklagten vorgeworfen wurde, bewirkt zu haben, dass in den Jahren
1997 bis 2000 bzw. 2001 bis 2002 den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche
Tatsachen, nämlich bzgl. der Vorsteuer der Firma U, unrichtige Angaben gemacht
wurden und dadurch Steuern verkürzt wurden, ist das Verfahren gemäß § 154 StPO
vorläufig eingestellt worden.
84
Im übrigen wurde das Verfahren gegen die Angeklagten auf den Vorwurf der Beihilfe
zum Betrug durch Unterlassen beschränkt. Soweit auch der Vorwurf erhoben worden ist,
Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben, ist das Verfahren gem. § 154 a
StPO vorläufig eingestellt worden.
85
III.
86
Diese Feststellungen basieren auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen zu
folgen war und auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus
dem Sitzungsprotokoll ergibt.
87
1.
Insbesondere wendet sich der Angeklagte nicht gegen die Feststellungen zu den
Regelungen in Y Geschäftsführeranstellungsvertrag, den Zahlungen der Gelder von der
Firma U an die H2 auf Vorschlag des Angeklagten, der Gründung der T2 und dem
Abschluss des Treuhandvertrages zwischen ihm als Treunehmer und T2 als Treugeber,
den Zahlungen von der Firma U an die T2 und den Zahlungen von T2 an T2 sowie zu
den fehlenden Aktivitäten der T2 mit Ausnahme der Einnahmen durch die Firma U.
88
Der Angeklagte bestreitet aber, dass es sich bei den Zahlungen der Firma U um für T2
bestimmtes Honorar gehandelt habe, die Darlehensverträge nur zum Schein aber ohne
den Willen zur Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung geschlossen worden
seien und dass die Umleitung der Zahlungen über die H2 und die T2 nur zur
Verschleierung des Dazuverdienstes habe dienen sollen.
89
Bzgl. dieser bestrittenen Komplexe hat er sich im wesentlichen wie folgt eingelassen:
90
Bei dem Gespräch mit dem Zeugen T2 wären die Beteiligten übereingekommen, dass
im Hinblick auf die Anrechnungsklausel im Geschäftsführeranstellungsvertrag die
91
Beratung im Jahre 1996 durch die H2 abgewickelt werden solle und T2 dort
unentgeltlich beschäftigt sein solle. Zudem sei die Gründung einer
Beratungsgesellschaft geplant gewesen, weil er und T2 zunächst davon ausgegangen
seien, dass auch noch andere Beraterverträge als mit der Firma U zustande kommen
würden. T2 habe Gesellschafter werden sollen, während der Angeklagte als Treuhänder
habe fungieren sollen. Nach der Gründung der T2 und dem Abschluss des
Treuhandvertrages habe er aber Bedenken gehabt, dass Y Einnahmen aus der
Beteiligung an einer Beratergesellschaft ebenfalls unter die Anrechnungsklausel fielen.
Auch T2 habe eine entsprechende Rechtsauskunft bekommen. Aus diesem Grund habe
man sich geeinigt, dass der Angeklagte die Gesellschaftsanteile der T2 halte und T2
unentgeltlich für die T2 tätig sein solle. Der Treuhandvertrag sei im März 1997
aufgehoben worden. In den Folgejahren habe der Angeklagte selbst, teilweise im
Zusammenwirken mit T2 die Beratungsleistungen bei der Firma U erbracht.
Zu keiner Zeit habe T2 eine irgendwie geartete Vergütung für seine krankheitsbedingt
ohnehin nur eingeschränkte Beratung bei der Firma U erhalten. Die Darlehensverträge
seien nicht nur zum Schein geschlossen worden. Vielmehr habe eine Verpflichtung Y
zur Tilgung und Zinszahlung bestanden.
92
Im Frühling 2002, also vor der anonymen Anzeige, sei die erste Zahlung auf die
Darlehen T2 in Form eines abgekürzten Tilgungsweges erfolgt. Der Angeklagte habe
von T2 Büromöbel für 19.200 DM gekauft. Die Vertragsparteien seien
übereingekommen, dass der Kaufpreis direkt an T2 zur Tilgung der Darlehen fließen
solle. Er, der Angeklagte, habe den Kaufpreis aber nicht an T2 gezahlt, sondern habe
am 01.05.2002 seinerseits bei der T2 ein Darlehen über 9.800 Euro aufgenommen, sich
die Darlehensvaluta aber nicht auszahlen lassen, sondern mit seinem
Auszahlungsanspruch gegen den Anspruch der T2 gegen T2 auf Tilgung des
Darlehens aufgerechnet.
93
Ein Bestätigungsschreiben bzgl. der Auftragserteilung sei an die Firma U am
25.07.1997 tatsächlich von dem Zeugen T3 verfasst worden. Er, der Angeklagte, habe
sein Exemplar dieses Schreibens aber zunächst nicht wiederfinden können, habe
dieses aber zum Zwecke seiner Verteidigung benötigt und daher T3 gebeten, das
Schreiben zu "rekonstruieren".
94
2.
eingeräumt. Insbesondere hat sie nicht bestritten, dass sie von der Anrechnungsklausel
in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag ihres Ehemannes gewusst hat, dass als
Darlehen deklarierte Zahlungen in der festgestellten Höhe an ihren Ehemann
ausgezahlt wurden und dass die D sowohl Zahlungen von der T2 als auch von U in der
festgestellten Höhe erhalten hat.
95
Die Angeklagte hat aber in Abrede gestellt, dass es sich bei den Darlehensverträgen
nur um Scheinverträge und bei den Zahlungen von T2 und der U AG an die D um
indirekte bzw. direkte Honorarzahlungen der U AG für T2 gehandelt habe.
96
Im wesentlichen hat sich die Angeklagte zu diesen Komplexen wie folgt eingelassen:
97
Als sie ihren Ehemann kenngelernt habe, sei er krankheitsbedingt berufsunfähig
gewesen. Aus alter Verbundenheit habe der Zeuge T2 ihrem Ehemann eine Gefälligkeit
erweisen wollen, und ihm deshalb bei der Firma U ein Büro, ein Handy und ein Auto zur
98
Verfügung gestellt. Ihr Ehemann sei stundenweise bei der Firma U gewesen und habe
mit Herrn oder Frau T2 Kaffee getrunken und geholfen, private Briefe abzufassen. Die
tatsächlich nutzbare Tätigkeit ihres Ehemannes für die Firma U sei aber sehr gering
gewesen. Nur aufgrund der Eigenart des Zeugen T2, prominente Leute durch
Beraterverträge an sich zu binden, sei es überhaupt zu erklären, dass ihr Ehemann für
seine Beschäftigung habe entlohnt werden sollen. Auch habe sich der Zeuge T2
sicherlich erhofft, durch ihren Ehemann neue geschäftliche Kontakte knüpfen zu
können. Die Zahlung einer Vergütung sei von vornherein vereinbart gewesen. Dadurch
hätte ihrem Ehemann das Gefühl vermittelt werden sollen, etwas wert zu sein, und die
sonstigen Vergünstigungen wie Büro und Handy hätten nach außen hin nicht nur als
Gefälligkeit in Erscheinung treten sollen.
Da der Ehemann der Angeklagten nach Auskunft seines Rechtsanwaltes wegen der
Anrechnungsklausel weder direkt ein Honorar von der Firma U habe erzielen dürfen,
noch indirekt als treugebender Gesellschafter Einkünfte aus einer Gesellschaft habe
bekommen dürfen, ohne dass diese Einkünfte auf seine Versorgung angerechnet
werden müssten, seien ihr Ehemann und der Angeklagte übereingekommen, dass
letztlich der Angeklagte die Gelder von der Firma U erhalten solle und ihr Ehemann
unentgeltlich für die T2 tätig sein solle. Dies deshalb, weil der Angeklagte ohnehin
umfangreich für die Firma U tätig gewesen sei.
99
Zu keinem Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass ihr Ehemann für die Tätigkeit bei der
T2 offen oder verdeckt eine Vergütung habe erhalten sollen. Dem Zeugen T2 sei
bekannt gewesen, dass es sich bei den Zahlungen um eine Vergütung für den
Angeklagten gehandelt habe.
100
Nachdem im Herbst 1997 ihr Ehemann ein Ferienhaus in Holland gekauft habe, sei
wegen unvorhergesehener Sanierungsmaßnahmen plötzlich ein Finanzierungsbedarf
entstanden. Der Angeklagte sei sofort zur persönlichen Hingabe eines Darlehens bereit
gewesen. Tatsächlich seien die Darlehen aber dann von der T2 zu fremdüblichen
Konditionen an ihren Ehemann vergeben worden. Dass es zu Verzögerungen mit Zins-
und Tilgungszahlungen gekommen sei, sei darin begründet, dass ihr Ehemann und sie
aus gesundheitlichen Gründen eine neue Eigentumswohnung hätten kaufen müssen.
Aufgrund mehrerer Knieoperationen sei ihr Ehemann nicht mehr in der Lage gewesen,
die Treppen zur alten Wohnung zu steigen. Der Kauf der neuen Wohnung habe aber die
finanziellen Mittel des Ehepaars überfordert.
101
Nach der Gründung der D seien sie, der Angeklagte und ihr Ehemann,
übereingekommen, dass die Angeklagte den Vertrag mit der U AG übernehmen solle.
Danach habe die Angeklagte die Beratung und die Kontakte fortführen sollen. Der
Angeklagte sei zu dieser Zeit ohnehin in E sehr beansprucht gewesen und sie habe ihn
deshalb auch schon vorher organisatorisch und vor allem mit Botengängen unterstützt.
Parallel zu der Rechnungserstellung der D an die T2 sei die Tätigkeit des Angeklagten
für U ausgelaufen. Die von ihr vereinnahmten Gelder habe sie nicht an ihren Ehemann
weitergeleitet.
102
3.
sind sie durch die übrige Beweisaufnahme widerlegt.
103
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die von der Firma U bzw. der U AG
gezahlten Gelder das für T2 bestimmte Honorar darstellte.
104
Diese Überzeugung hat die Kammer aus zahlreichen Indizien gewonnen.
105
a) Offenbarung eines entsprechenden Tatplans
106
So haben der Angeklagte und T2 einen entsprechenden Plan gefasst, den sie dem
Zeugen T2 bei einem Gespräch in den Räumen der Firma U offerierten. Dass der
Angeklagte und T2 entsprechendes geplant haben, steht für die Kammer aufgrund der
glaubhaften Aussage des Zeugen T2 fest.
107
Der Zeuge T2 hat nämlich bekundet, eine Vergütung für T2 sei von vornherein trotz des
allseits bekannten Problems der Anrechnungsklausel im
Geschäftsführeranstellungsvertrag beabsichtigt gewesen. T2 selbst habe eine
Vergütung in Höhe von 100.000 DM zzgl. Mwst. pro Jahr verlangt. Er, T2, sei zu dieser
Zahlung bereit gewesen, zum einen aus alter Verbundenheit mit T2, zum anderen aber
auch deshalb, weil er sich von den Kontakten Y weitere Aufträge für die Firma U
versprochen habe, die eine entsprechende Entlohnung rechtfertigten. Tatsächlich sei er
auch mit der Tätigkeit Y als "Türöffner" zufrieden gewesen. Bei einem Gespräch
zwischen ihm, dem Angeklagten und T2 sei ihm, dem Zeugen, mitgeteilt worden, eine
Lösung für das Problem Honorarzahlung an T2 trotz Anrechnungsklausel sei gefunden
worden und zwar dergestalt, dass die Zahlungen über eine Firma im Osten, nämlich die
T2, erfolgen sollten. Der Zeuge C sei als zuständiger kaufmännischer Leiter der Firma U
zu dem Gespräch hinzugerufen worden. Er, der Zeuge T2, habe als Vertriebsleiter dann
aber weder Kenntnis von den Einzelheiten der Zahlungsabwicklungen erhalten, noch
die Rechnungsstellung verfolgt.
108
Die Kammer folgt der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Hauptbelastungszeugen
T2. Die Aussage beinhaltet keinerlei überschießende Belastungstendenz. Vielmehr
wurde deutlich, dass der Zeuge insbesondere dem Angeklagten für seinen Beistand im
Insolvenzverfahren der Firma U auch weiterhin dankbar ist. Zudem belastet sich der
Zeuge mit seiner Aussage selbst, weil er unumwunden zugibt, von der
Anrechnungsklausel und den Bestrebungen, diese zu umgehen, gewusst zu haben.
109
Außerdem wird die Aussage des Zeugen T2 bzgl. des Gespräches zwischen dem
Zeugen T2, dem Angeklagten und T2 gestützt von den glaubhaften Bekundungen des
Zeugen C. Dieser hat ausgesagt, T2 habe ihm die Tätigkeit Y als "Türöffner" für die
Firma U angekündigt. Die Bezahlung von Y Honorar habe über eine Treuhand im Osten
erfolgen sollen. Dies sei ihm bei einem Gespräch mit T2, dem Zeugen T2 und dem
Angeklagten mitgeteilt worden. Es könne sein, dass die Zahlungen zunächst über die
Firma H2 abgewickelt worden seien. Entscheidend sei aber allein gewesen, dass
25.000 DM pro Quartal gezahlt werden sollten, "egal, was auf der Rechnung gestanden"
habe.
110
Zudem wird die Aussage des Zeugen T2 gestützt von den Bekundungen des Zeugen
F3, dem Buchhalter der Firma U. Dieser hat bekundet, ihm sei bekannt gewesen, dass
es sich bei den Rechnungen der H2, der T2 und der D um die Honorarrechnungen für
T2 gehandelt habe. T2 habe die Bezahlung der Rechnungen bei Zahlungsverzögerung
auch persönlich bei ihm angemahnt. Die von H2 und T2 ausgestellten Rechnungen
habe er auf Anweisung des Zeugen T2 oder C, die von D verfassten Rechnungen
aufgrund des schriftlichen Vertrages mit der U AG bezahlt.
111
Auch der Zeuge Y, der Nachfolger des Zeugen C, hat glaubhaft ausgesagt, T2 habe bei
Zahlungsverzug der U AG die Zahlung angemahnt.
112
b) Keine vertraglichen Beziehungen mit Leistungsaustausch
113
Zur Überzeugung der Kammer steht ebenfalls fest, dass vertragliche Beziehungen
zwischen der H2 und der T2 einerseits und der Firma U andererseits mit der
Vereinbarung zur Leistungserbringung durch H2 und T2 nicht bestanden und dass die
Firmen tatsächlich auch für die Firma U keine Beratungsleistungen erbracht haben.
114
Zwar hat der Zeuge M3, der Geschäftsführer der H2, bekundet, die H2 habe für die
Firma U eine Standortanalyse gemacht und es seien jeweils Zwischenberichte mit den
Rechnungen an U versandt worden.
115
Diese Aussage ist aber widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen T2 und
T4. Der Zeuge T2 hat bekundet, derartige Zwischenberichte kenne er nicht, hätte sie
aber, wenn es sie gegeben hätte, aufgrund seines Aufgabengebietes bei U erhalten
müssen. Auch der Zeuge T4, der zuständige Gebietsvertreter in Gera, hat ausgesagt,
solche Analysen seien ihm unbekannt, obwohl zu erwarten gewesen sei, dass er diese
aufgrund seiner Zuständigkeit für den Osten Deutschlands erhalten hätte.
116
Die Aussage des Zeugen M3 war aber auch unabhängig von den Aussagen der Zeugen
T2 und T4 nicht geeignet, die Kammer zu überzeugen. Die Aussage steht in
entscheidenden Punkten in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Vernehmung bei
der Steuerfahndung, war an die Einlassung des Angeklagten angepasst und von dem
Bestreben gekennzeichnet, dadurch den Angeklagten Y zu entlasten.
117
Bei der Vernehmung im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge M3 nämlich ausgesagt, er
habe T2 für einen Mitarbeiter der Firma U gehalten. Dieser habe der H2 als Vertreter der
Firma U den Auftrag erteilt. Er, der Zeuge, kenne T2 vom Telefon und habe ihn auch
einmal kurz gesehen. Die Analyse sei überwiegend von externen Mitarbeitern erledigt
worden. An Namen könne er, der Zeuge, nicht mehr erinnern.
118
Bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der Zeuge im Widerspruch zu seiner
vorherigen Vernehmung bekundet, er, der Zeuge, sei zufällig an T2 geraten. T2 sei bei
H2 als freier Mitarbeiter beschäftigt gewesen, wegen Zweifel an der Zulässigkeit eines
Dazuverdienstes allerdings ohne Entlohnung. Irgendwann habe T2 ihm mitgeteilt, er
wolle nicht mehr für H2 tätig sein. Der Zeuge habe dies ohne Begründung
hingenommen.
119
Der Zeuge hat versucht, diese Widersprüche damit zu erklären, dass er bei der
Vernehmung durch die Steuerfahndung völlig unausgeschlafen gewesen sei. Diese
Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat der vernehmende Beamte der
Steuerfahndung, der Zeuge I, glaubhaft bekundet, es habe sich um eine völlig normale
Vernehmung gehandelt. Er habe nicht den Eindruck gehabt, der Zeuge M3 habe
gedanklich nicht folgen können. Vielmehr habe sich der Zeuge im Gegenteil noch recht
gut an den Vorgang U erinnern können. Zum anderen besteht zwischen der Darstellung,
T2 sei Mitarbeiter des Kunden gewesen, und der Darstellung, T2 sei eigener Mitarbeiter
gewesen, ein solch entscheidender Unterschied, dass eine derartige Verwechslung
durch den Geschäftsführer einer GmbH ohne weitere angestellte Mitarbeiter nicht
plausibel ist, zumal dann, wenn es sich um einen Mitarbeiter handelte, der entgegen
120
aller Gepflogenheiten bei einem ihm fremden Unternehmen kostenlos tätig gewesen
sein soll.
Auch zur T2 bestanden nach Überzeugung der Kammer keine vertraglichen
Beziehungen mit dem Inhalt Beratungsleistungen.
121
Der Zeuge T2 hat glaubhaft bekundet, einen Beratungsauftrag habe die Firma U der T2
nicht erteilt. Ein Bestätigungsschreiben der Firma T2 vom 25.07.1997 sei ihm nicht
bekannt. Es sei zwar richtig, dass er mal zu einem Gespräch in E gewesen sei. Zu einer
Auftragserteilung sei es dabei aber nicht gekommen.
122
Die Aussage des Zeugen T2 steht im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen des
Zeugen T4, dem Gebietsvertreter der Firma U in Gera. Dieser Zeuge hat ausgesagt,
dass er sich einmal mit dem Zeugen T2 in einem Steuer- oder Wirtschaftsprüferbüro in E
zu einem lockeren Gespräch eingefunden habe. T2 habe gehofft, weitere Kunden
akquirieren zu können. Zu einem Vertragsschluss sei es aber nicht gekommen. Zudem
habe ein solcher Vertrag aufgrund der Organisationsstruktur der Firmenverbundes U
auch nicht mit der Firma U aus X geschlossen werden müssen, sondern mit den
einzelnen selbständigen GmbH im Osten.
123
Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass das auf den 25.07.1997 datierte
Bestätigungsschreiben der T2 im Nachhinein, erstmalig frühestens am 15.07.2003, von
dem Zeugen T3 gefertigt worden ist.
124
Dies ergibt sich aus der oben genannten handschriftlichen Notiz des Zeugen über eine
Besprechung mit dem Angeklagten vom 15.07.2003. Inhalt dieser Besprechung war laut
Notiz u.a. die Abfassung einer Vereinbarung mit T2 über dessen honorarfreie Tätigkeit
für T2 und das Startschreiben an U.
125
Der Angeklagte und der Zeuge haben auch gar nicht in Abrede gestellt, dass der Zeuge
das Schreiben im Juli 2003 gefertigt habe. Allerdings habe es sich dabei um eine
Rekonstruktion eines früheren, aber abhanden gekommenen und nicht im Computer
gespeicherten Schreibens gehandelt. Diese Darstellung ist widerlegt. Ein Vergleich der
vom Angeklagten überreichten Kopie der Seite 1 des "alten" Schreibens mit der
"Rekonstruktion" ergab, dass die Schreiben aufgrund des Kopiervorganges zwar nicht
völlig deckungsgleich, aber vollkommen inhalts – und formatierungsgleich sind. Das ist
bei einer Rekonstruktion eines umfangreichen Schreibens aufgrund einer
Gesprächsnotiz plausibel nicht zu erklären. Dies umso mehr, wenn zwischen dem
Verfassen des Originals und der Rekonstruktion nahezu sechs Jahre liegen. Auch
erklärt die Einlassung, das Schreiben sei aufgrund der Gesprächsnotiz rekonstruiert
worden, nicht den weiteren Inhalt der Notiz, nämlich z.B. den Teil, der sich über die
Vereinbarung mit T2 verhält und der mit der Passage "Datum...`97" eindeutig auf eine
Rückdatierung hinweist. Dass dieses Schreiben ebenfalls nicht mehr aufgefunden
werden konnte und deshalb auch habe rekonstruiert werden müssen, behaupten der
Angeklagte und der Zeuge nicht.
126
Zudem ist der Zeuge T3 insgesamt wenig glaubwürdig. Sein Aussageverhalten war
geprägt von einer Begünstigungstendenz. Außerdem ist er, was er aber erst in seiner
zweiten Vernehmung offenbarte, nachdem bei ihm die oben erwähnte rote Mappe
gefunden wurde, von dem Angeklagten durch die Übermittlung des Fragenkataloges,
des Fotos von T2 und T2, der Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren und der
127
Einlassung des Angeklagten im Einzelnen auf seine Vernehmung vorbereitet worden.
Insgesamt war auffällig, dass der Zeuge nicht unbefangen aussagte, sondern wichtige
Details, wie die zuvor erwähnte Vorbereitung und auch die angebliche Rekonstruktion
des Bestätigungsschreibens erst zur Sprache brachte, wenn sich nach Vorhalt des
Inhalts der roten Mappe und der Computerauswertung während seiner zweiten
Vernehmung Widersprüche zu seiner Aussage im Rahmen der ersten Vernehmung
ergaben.
Im Übrigen war die Firma T2 auch von ihrer Infrastruktur her nicht als ein am Markt
tätiges, "lebendes" Unternehmen, sondern nur als Zahlstelle ausgelegt, was ebenfalls
gegen eine wirkliche vertragliche Beziehung zwischen T2 und der Firma U spricht. Wie
sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen I ergibt, und auch von dem Angeklagten
nicht in Abrede gestellt wird, hatte die T2 keine Kosten, die auf einen Geschäftsbetrieb
hinweisen, also z.B. keine Werbe-, Telefon- oder Büromaterialkosten und hatte außer
der Firma U keine Einnahmequellen.
128
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ebenfalls fest, dass auch die Angeklagte
mit ihrer Firma D keinen ernstgemeinten Beratungsvertrag mit der Firma U AG
geschlossen hat, sondern das nach der T2 die D als Zahlstelle für Y Honorare diente.
129
Dies ergibt sich zum einen wiederum aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T2.
Dieser hat bekundet, er habe gewusst, dass D die Firma der Angeklagten sei. Die
Angeklagte sei aber für die U AG nicht beratend tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe T2
selbst ausgeführt. Der Wechsel zur D sei nach Y Auskunft erfolgt, weil aufgrund der
steuerlichen Verpflichtungen der T2 zu wenig für T2 von seinem Honorar verbliebe.
130
T2 habe ihn gebeten, sich in die Verhandlungen zwischen T2 und dem Zeugen Y über
die Absenkung des Honorars einzuschalten. Hierzu habe er, T2, sich aber nicht in der
Lage gesehen.
131
Die Aussage des Zeugen T2 wird von den Bekundungen des Zeugen Y gestützt. Dieser
hat bestätigt, dass die Verhandlungen über den Abschluss eines schriftlichen Vertrages
allein mit T2 und nicht mit der Angeklagten geführt worden seien. Ihm, dem Zeugen, sei
bei Beginn seiner Anstellung bei U erklärt worden, T2 sei für U als Repräsentant und
Vertriebsberater freiberuflich tätig. T2 habe dem Zeugen die D als offiziellen
Vertragspartner vorgegeben. T2 habe ihm auch den unterzeichneten Vertrag mit einem
handschriftlichen Brief auf Y Briefpapier u.a. mit dem Hinweis auf "meine
Jahresabrechnung 2001" zurückgesandt.
132
Der Umstand, dass T2, obwohl er keine Position in der Firma der Angeklagten
bekleidete, allein die Verhandlungen führte, die D als offiziellen Vertragspartner
einseitig vorgab, die Jahresabrechnung 2001 als seine eigene bezeichnete, sein
eigenes Briefpapier und nicht das der D benutzt und den Zeugen T2 gebeten hat, sich in
die Verhandlungen über die Reduzierung des Honorars einzuschalten, zeigt deutlich,
dass T2 seine eigenen (Honorar-) Interessen wahrgenommen hat und es sich damit bei
den Zahlungen der U AG an D in Wahrheit um die Vergütung für T2 handelte.
133
Die gegenteilige Einlassung der Angeklagten ist nicht geeignet, die Überzeugung der
Kammer zu erschüttern. Die Erklärung der Angeklagten für den Wechsel von der T2 zur
D ist nicht plausibel. Die Angeklagte hat nämlich eingeräumt, dass sie den Angeklagten,
der nach ihrer Einlassung zunächst die Beratung durchgeführt habe, immer mehr
134
unterstützt habe, allerdings nicht in beratender Funktion, sondern in organisatorischer,
vor allem durch Botengänge. Dass bei dieser Sachlage eine Überleitung auf die D
konsequent erscheine, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Zudem war es auch
nicht so, dass die Beratung durch den Angeklagten 2001 auslief. Im Gegenteil: Der
Zeuge T2 hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihm gerade in der Zeit danach
im Insolvenz- (eröffnungs-) verfahren beratend zur Seite gestanden.
c) Zahlungsfluss
135
Auch Umfang, Art und zeitliche Abfolge des Zahlungsflusses zwischen den Firmen U
bzw. U AG und der H2, der T2, der D und T2 lassen darauf schließen, dass es sich bei
den Zahlungen der Firma U bzw. der U AG um das Honorar handelte, das die zuletzt
genannten Firmen T2 aufgrund des Beratervertrages mit ihm schuldeten, und dass die
Darlehensverträge zwischen T2 und T2 nur zum Schein abgeschlossen wurden.
136
Bereits die Zahlungen an die H2 kommen zum großen Teil indirekt den Interessen Y
zugute, und zwar selbst dann, wenn man zugunsten der Angeklagten davon ausgeht,
dass der Treuhandvertrag zwischen dem Angeklagten und T2 tatsächlich aufgehoben
wurde.
137
Auffällig ist nämlich zunächst, dass die Zahlungen an H2 nur solange erfolgten, bis
(netto) ungefähr die Summe der Stammeinlage für die T2 vorhanden war und diese als
Darlehen an den Angeklagten ausgezahlt werden konnte. Dies wäre zuvor aufgrund
fehlender liquider Mittel der H2 nicht möglich gewesen.
138
Die durch den Angeklagten eingezahlte Stammeinlage der T2 wurde aber nicht, wie bei
einem Unternehmen, das am Markt tätig werden soll, im Unternehmen belassen, um
Investitionen zu ermöglichen, sondern wurde zeitnah am 13.08.1997 als "Darlehen" an
T2 ausgezahlt. Auf diese Weise kam ein Großteil des an H2 gezahlten Geldes mittelbar
zu T2.
139
Der Scheck, mit dem die erste Zahlung der Firma U an die T2 erfolgte, gelangte sogar
unmittelbar an T2 und wurde erst mit auf den 13.08.1997 rückdatiertem
Darlehensvertrag vom 09.04.1998 "legitimiert". Der Umstand der Rückdatierung ergibt
sich aus der Auswertung der Computerdaten der T2 bei der Firma des Zeugen T3,
aufgrund derer das tatsächliche Erstelldatum ermittelt werden konnte. Die weiteren
Zahlungen von U gingen zwar zunächst über das Konto der T2. Das Kontoguthaben
wurde aber durch die Darlehen an T2 und die Zahlungen an den Angeklagten
wiederholt auf einen zwei - oder dreistelligen Betrag zurückgeführt, so dass sich die
Funktion der T2 als reine Zahlstelle aufdrängt. Verdeutlicht wird diese Stellung der T2
auch dadurch, dass der Zeuge T3 unter dem 04.10.2000 schriftlich aufforderte, die
Zahlung bei der Firma U anzumahnen, weil andernfalls die T2 nicht in der Lage sei, ihre
Verpflichtungen gegenüber T2 zu erfüllen.
140
Auch der Umstand, dass vor der anonymen Anzeige keine Zins- oder
Tilgungszahlungen auf die Darlehen geleistet wurden, spricht dafür, dass die Darlehen
nicht ernst gemeint waren und keine Rückzahlungsverpflichtung begründet werden
sollte.
141
Die Einlassung des Angeklagten, eine Rückzahlung auf das Darlehen T2 sei durch ihn
auf eine abgekürzte Zahlungsweise im Wege der Aufrechnung erfolgt im
142
Zusammenhang mit dem Kauf der Büromöbel und der Aufnahme eines Darlehens durch
den Angeklagten in entsprechender Höhe, ist widerlegt. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass der Darlehensvertrag mit dem Angeklagten,
der die Teilrückzahlung des Darlehns T2 vor der anonymen Anzeige vortäuschen sollte,
nicht vom 01.05.2002 stammte, sondern tatsächlich erst am 28.08.2003 gefertigt und
entsprechend rückdatiert wurde. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des
Zeugen I, der bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma des Zeugen T3 und
der Auswertung des Computers anwesend war. Der Zeuge hat ausgesagt, die
Auswertung des Programms Word habe ergeben, dass die Datei mit dem
Darlehensvertrag des Angeklagten das Erstelldatum 28.08.2003 trage.
Die Rückzahlung der Darlehen und die fehlende Zinszahlung wurden auch vor der
anonymen Anzeige nicht innerhalb der T2 problematisiert, insbesondere nicht bereits im
Jahr 2001. Auch dies spricht gegen die Ernsthaftigkeit der Darlehen. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass der entsprechende
Aktenvermerk mit dem gedruckten Datum 24.04.2001 für den Angeklagten, der den
Eindruck erwecken sollte, das Thema Rückzahlung sei innerhalb der T2 problematisiert
worden, erst am 28.08.2003 aufgrund einer handschriftlichen Notiz des Zeugen T3 vom
27.08.2003 aus der roten Mappe erstellt wurde. Die Notiz wurde dem Zeugen bei seiner
zweiten Vernehmung vorgehalten. Der Umstand der Rückdatierung ergibt sich
wiederum aus der Computerauswertung.
143
Auch die Einlassung der Angeklagten T, es habe sich aufgrund eines
unvorhergesehenen Sanierungsbedarfes des Ferienhauses in Holland plötzlich eine
Finanzierungslücke aufgetan, so dass es zu dem Abschluss des ernstgemeinten
Darlehensvertrages gekommen sei, kann nicht überzeugen. Ungeklärt bleibt damit
nämlich, warum die T2 T2 aufgrund dieses unvorhergesehen aber einmaligen
Finanzbedarfes über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren insgesamt fünf Darlehen
gewährte.
144
Der Feststellung, die Darlehensverträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden,
widerspricht auch nicht der Umstand, dass die Darlehen an T2 bei der T2 als solche
verbucht worden sind. Denkbar sind nämlich mehrere Möglichkeiten, den
Rückzahlungsanspruch rechtlich oder faktisch nach Y 65. Geburtstag auf null
zurückzuführen, bspw. dadurch, dass die T2 auf den Anspruch verzichtet, ihn wegen
Uneinbringlichkeit abschreibt oder T2 die Gesellschaftsanteile vom Angeklagten für
einen geringen Preis kauft. Da die T2 keine unbeteiligten Gläubiger hat und alle
öffentlichen Abgaben und Steuern bezahlt wurden, hätten derartige Transaktionen
unauffällig und ohne Fremdkontrolle erfolgen können.
145
IV.
146
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich der Angeklagte Dr. Y wegen Beihilfe
zum Betrug in zwei Fällen (§§ 263, 27, 53 StGB) und die Angeklagte T2 – X2 wegen
Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht (§§ 263, 27 StGB), wobei die Haupttat Betrug
jeweils durch Unterlassen begangen wurde.
147
Anders als die Verteidiger der Angeklagten meinten, war § 9 Abs. V des
Geschäftsführeranstellungsvertrag wortgetreu zu verstehen, so dass es zu einer vollen
Anrechnung des Dazuverdienstes auf die Versorgungsbezüge gekommen wäre und
nicht nur zu einer anteiligen entsprechend dem Beamtenversorgungsgesetz.
148
Zwar ist es richtig, dass in § 8 Abs. 1 des Vertrages auf das Beamtenversorgungsgesetz
Bezug genommen wird. Dies aber nicht umfassend und pauschal, sondern gem. § 8
Abs. 1 des Vertrages erfolgt die Versorgung auch nach "Maßgabe dieses Vertrages". In
§ 9 Abs. 5 wird ausdrücklich die Anrechnung des Dazuverdienstes – ohne jede
Einschränkung – auf die Versorgung geregelt. Ein Verweis auf eine entsprechende
Anwendung des § 53 Beamtenversorgungsgesetz, nach dem nur eine anteilige
Anrechnung erfolgen müsste, fehlt hier. Im Gegensatz dazu ist in § 9 Abs. VI des
Vertrages aber ausdrücklich auf § 55 Beamtenversorgungsgesetz, der die Anrechnung
bei Zusammenkommen von Versorgungsbezügen und Renten regelt, Bezug
genommen. Die unterschiedliche Vorgehensweise lässt darauf schließen, dass § 53
Beamtenversorgungsgesetz bewusst nicht zitiert wurde.
149
V.
150
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten
lassen.
151
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 StGB richtet sich die Strafe des Gehilfen nach der
Strafandrohung für den Haupttäter. Gemäß § 263 wird Betrug mit einer Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da die Taten durch T2 durch Unterlassen,
nämlich die jährliche Nichtanzeige des Dazuverdienstes bei den Kliniken, begangen
wurde, wird zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass der Strafrahmen des
Haupttäters gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert wird auf Freiheitsstrafe von
bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder Geldstrafe. Gemäß § 27 Abs. 2 S.2 StGB ist dieser
Haupttäterstrafrahmen für den Gehilfen erneut nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern auf bis
zu 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
152
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer alle tat- und täterspezifischen Umstände
beachtet und gegeneinander abgewogen.
153
Zugunsten beider Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft sind
und dass es sich bei der Beihilfehandlung um eine Tat zugunsten einer nahestehenden
Person handelt. Auch die lange Verfahrensdauer wirkte sich strafmildernd aus.
Zugunsten der Angeklagten T fiel zudem ins Gewicht, dass der Schaden durch die Tat,
zu der sie Beihilfe geleistet hat, relativ gering war und dass sie lediglich ihre Firma für
ein bereits bestehendes Betrugssystem zur Verfügung gestellt hat.
154
Zu Lasten des Angeklagten Y war neben dem relativ hohen Schaden aber zu
berücksichtigen, dass er Initiator des ausgeklügelten Verschleierungssystems war.
Zudem hat er aus dem System nicht unerhebliche eigene finanzielle Vorteile gezogen.
155
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die
Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse für den Angeklagten Y
im Hinblick auf die Beihilfehandlungen Entwerfen des Tatplans / Zurverfügungstellung
der H2 eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen und wegen der länger andauernden
Zurverfügungstellung der T2 mit einem einhergehenden höheren Schaden eine
Einzelstrafe von 120 Tagessätzen, jeweils à 400 Euro, und für die Angeklagte T für das
Zurverfügungstellen der D eine Strafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 70 Euro für
angemessen.
156
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Y sprechenden
Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden
Beihilfehandlungen inhaltlich eng miteinander verbunden sind, hat die Kammer eine
mäßige Erhöhung der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auf eine Gesamtstrafe von
150 Tagessätze für ausreichend erachtet.
157
VI.
158
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
159
Leithäuser Vorsitzender Richter
am Landgericht
Laukamp Richterin am
Landgericht
Gehring Richterin am
Landgericht
160