Urteil des LG Wuppertal vom 29.07.2008

LG Wuppertal: wichtiger grund, spielplatz, mietvertrag, vollstreckbarkeit, erheblichkeit, alter, datum, kündigung

Landgericht Wuppertal, 16 S 25/08
Datum:
29.07.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 S 25/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 94 C 248/07
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2008 verkündete
Urteil
des Amtsgerichts Wuppertal (Aktenzeichen 94 C 248/07) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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Die Berufung ist begründet.
2
Der mit der Klage geltend gemachte Räumungsanspruch besteht nicht. Der Mietvertrag
der Parteien besteht ungekündigt fort. Die am 19.09.2007 ausgesprochene Kündigung
war unwirksam. Ein Kündigungsgrund im Sinne des § 573 BGB lag nicht vor.
3
Ob eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darin zu sehen ist, dass insbesondere der
fünfjährige Sohn der Beklagten trotz des Verbotsschildes auf dem Garagenhof und nicht
bloß auf dem angrenzenden Spielplatz spielte, kann letztlich dahinstehen. Eine solche
Pflichtverletzung erreicht jedenfalls nicht die in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene
Erheblichkeitsschwelle. Auf dem Garagenhof spielten zahlreiche Kinder, weshalb der
Kläger - wie erstmals in der Berufungsinstanz offenbar wurde - am 24.07.2007 gleich
mehrere Familien mit gleichlautendem Schreiben abmahnte. Indes ist nicht ersichtlich,
dass gerade von den Kindern der Beklagten eine besondere Belästigung für die
Nachbarn ausging, die über den üblicherweise von Kindern in diesem Alter erzeugten
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Spiellärm hinausging. Zudem dürfte auch ein Spielen auf dem Spielplatz letztlich
vergleichbar laute Geräusche hervorrufen. Hinzu kommt, dass in Ansehung der
konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere der aus den bereits erstinstanzlich zu
den Akten gereichten Lichtbildern ersichtlichen beengten Platzverhältnisse auf dem
kleinen Spielplatz, der unmittelbar an diesen angrenzende Garagenhof zur Benutzung
durch Kinder geradezu einlädt. In Ansehung dieser konkreten örtlichen Verhältnisse war
der bei einigen Gelegenheiten in den Sommermonaten Juli und August 2007 erzeugte
Kinderlärm hinzunehmen. Dass eine über das übliche Maß hinausgehende
unzumutbare Beeinträchtigung vorlag, welche beispielsweise die Nachbarn zu einer
Mietminderung berechtigt und damit auch den Kläger beeinträchtigt hätte, ist nicht
ersichtlich. Nach alledem fehlt es der etwaigen Pflichtverletzung an der Erheblichkeit.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch kein wichtiger Grund im Sinne der
§§ 543, 569 BGB vorlag.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
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Die Revision zuzulassen hatte die Kammer keine Veranlassung. Insbesondere hat die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO, da es für die Beurteilung maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse ankommt.
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Streitwert: 4.000,92 EUR.
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