Urteil des LG Wuppertal vom 10.04.2002

LG Wuppertal: arglistige täuschung, örtliche zuständigkeit, gesellschafter, unterzeichnung, kapitalanlage, nachschusspflicht, mitgliedschaft, datum, beendigung, widerrufsrecht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Wuppertal, 4 O 410/01
10.04.2002
Landgericht Wuppertal
4. Zivilkammer
Urteil
4 O 410/01
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreiben-den Betrages abzuwenden.
Tatbestand
Der Kläger zeichnete am 28.07.1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der
Langenbahn-AG, eine Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter. Im
Zeichnungsschein heißt es dazu unter "Hinweise":
"... 4. Dieses Angebot zur Beteiligung als stiller Gesellschafter der Langenbahn-AG stellt -
wie bereits in den Risikohinweisen im Prospekt ausführlich behandelt - keine sog.
Mündelsichere Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung dar. ... 6. Im Falle
der Beendigung der stillen Gesellschaft besteht gemäß § 7 Abs. 2 zum Ausgleich einer
eventuell nach Verrechnung mit dem Auseinandersetzungsguthaben negativen
Kapitalkontos eine auf den Betrag der getätigten Entnahme beschränkte
Nachschusspflicht..."
Es folgt die Unterschrift des Klägers.
Unter der Überschrift "Widerrufsbelehrung" heißt es sodann:
"Eine Beitrittserklärung als stiller Gesellschafter der Langenbahn-AG kann ich innerhalb
einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt
mit Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung. Zur Wahrnehmung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten ..."
Es folgen Datum und Unterschrift des Klägers.
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Mit Anwaltsschreiben vom 11.04.2001 widerrief der Kläger seine Willenserklärung und
fordert nunmehr geleistete Einlagen zurück.
Er behauptet, zur Unterzeichnung des Vertrages sei es in seiner Privatwohnung gekommen
im Beisein der Berater Frau E und Herrn H. Der Termin sei auf Drängen der Frau E, einer
Arbeitskollegin seiner Ehefrau, zustande gekommen.
In der Zeit von April 1992 bis März 2001 habe er inklusive Agio an die Beklagte 10.815,00
DM gezahlt. Des weiteren hätten beide Berater es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen,
dass die Geldanlage nicht zinssicher sei und dass eine Nachschusspflicht drohen könne.
Des weiteren hätten sie auf den schlechten Ruf der "Göttinger Gruppe" hinweisen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.815,00 DM nebst 5 % über dem Basiszinssatz
nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 21.04.2001
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal. Sie bestreitet,
dass die Vermittlerin E den Kläger in dessen Wohnung aufgesucht habe. Sie behauptet
weiter, der Kläger habe im Rahmen der streitgegenständlichen Beteiligung lediglich
1.300,00 DM eingezahlt, in der Zeit vom 31.078.1992 bis 01.09.1993. Danach habe der
Kläger eine "Folgebeteiligung" an der damaligen "Göttinger W AG" begründet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal ergibt sich aus § 7 Haustürwiderrufsgesetz
(a. F. (1992)), soweit der Kläger seinen behaupteten Rückgewähranspruch auf § 3 Abs. 1
Satz 1 Haustürwiderrufgesetz a. F. stützt und aus § 32 ZPO, soweit er seinen Anspruch auf
§§ 823 ff. BGB stützt. Der Vortrag des Klägers zu den entsprechenden
Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 7, 1 Haustürwiderrufsgesetz a. F. bzw. §§ 823 ff BGB
ist auch hinreichend schlüssig, aber auch ausreichend, um die Zuständigkeit des
Landgerichts Wuppertal zu begründen, da es sich um sogenannte qualifizierte
Prozessvoraussetzungen handelt.
2.
Dem Kläger steht jedoch kein Rückgewähranspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1
Haustürwiderrufsgesetz a. F. zu. Dabei kann dahin stehen, ob die Belehrung des Klägers
über sein Widerrufsrecht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 genügt, wogegen
einiges spricht (vgl. BGH NJW 1993, 1013 f.) und ob der Widerruf 4 Wochen nach
vollständiger Leistungserbringung erfolgte. Dem Kläger steht kein Anspruch auf
Rückgewähr erbrachter Leistungen zu, sondern nur auf Auseinandersetzung im Rahmen
einer Rückabwicklung exnunc bei der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte
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Gesellschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 63,
338, 345 f.; zuletzt NJW 2001, 2718 ff.) führt grundsätzlich nicht einmal durch arglistige
Täuschung (§ 123 BGB) veranlasster Beitritt eines Anlegers zu einer
Publikumspersonengesellschaft zur Anwendung der bürglich-rechtlichen
Anfechtungsvorschriften mit der Folge, dass die gesellschaftsrechtliche Stellung exnunc
beendet wird und die gezahlten Einlagen zurück zu gewähren sind; vielmehr kann bei einer
in Vollzug gesetzten Gesellschaft der getäuschte Anleger seine Mitgliedschaft allein durch
ein exnunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall - Zug um Zug gegen
Übertragung seiner Beteiligung - sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt. Für die
Beendigung der Mitgliedschaft in einer Publikumsgesellschaft nach dem
Haustürwiderrufsgesetz kann im Grundsatz nichts anderes gelten, weil bei in Vollzug
gesetzter Gesellschaft nicht nur deren Gläubiger geschützt werden müssen, sondern auch
sicherzustellen ist, dass die Mitgesellschafter das Widerrufsrecht ausübenden
Gesellschafters nicht schlechter als er selbst behandelt werden. Im vorliegenden Fall greift
insbesondere der Gedanke des Schutzes der Mitgesellschafter. Ließe man zu, dass in
einer Gesellschaft mit einer Vielzahl atypischer stiller Beteiligungen ein vollständiger
Rückgewähranspruch durchgriffe, käme es im Fall einer akuten
Vermögensverschlechterung zu einem Wettlauf der über die Bundesrepublik verteilten
Gesellschafter, um etwaige Ansprüche in voller Höhe auf Kosten der übrigen
Gesellschafter durchsetzen zu können. Das vorliegend der Ausnahmefall griffe, dass eine
offensichtlich gesunde Fondgesellschaft mit den ihr anvertrauten Anlagegeldern
bestimmungsgemäß und erfolgreich umgegangen ist, so dass eine Gefahr der
Ungleichbehandlung der Mitgesellschafter nicht vorliegt, ist nicht ersichtlich und angesichts
des gesellschaftsrechtlichen Kontextes der Beklagten nicht wahrscheinlich.
3.
Ein Anspruch des Klägers aus §§ 823 ff (unter Umständen in Verbindung mit § 122 BGB
oder c.i.c.) scheidet vorliegend aus den oben genannten Gründen (Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft) aus. Darüber hinaus begegnen den entsprechenden
Behauptungen des Klägers über die "Natur" der von ihm gewählten Kapitalanlage und der
Integrität des die Anlage anbietenden Unternehmens Bedenken. Aus dem vom Kläger
unterschriebenen Zahlungsscheinen ergibt sich eindeutig, dass es sich nicht um eine
Mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung handelt, bei der
im Fall eines negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht besteht.
Der Hinweis befindet sich deutlich erkennbar auf den Zeichnungsscheinen vor dem 1. von
insgesamt vier Unterschriftsfeldern. Ebenso deutlich ist auf dem Zeichnungsschein auf die
Risikohinweise im Emissionprospekt hingewiesen, dessen Aushändigung der Kläger mit
einer gesonderten Unterschrift bestätigt hat. Selbst wenn die Vermittler E und H die vom
Kläger behaupteten Angaben gemacht haben sollten und dem Kläger der
Imissionsprospekt nicht ausgehändigt worden sein sollte, ergab sich eindeutig und
offensichtlich bereits aus dem Zeichnungsschein selbst, dass es sich um ein risikoreiches
Anlagegeschäft handelt. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass er den Zeichnungsschein
ungelesen unterschrieben hat. Die Vorlage des Scheines ist geeignet, den Beweis zu
führen, dass der Kläger jedenfalls vor Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages über das
damit verbundene Risiko zutreffend aufgeklärt wurde. Selbst wenn die Vermittler E und H in
einer der Beklagten zurechenbaren Weise dem Kläger gegenüber zunächst unzutreffende
Angaben gemacht und diesen getäuscht haben sollten, ist diese Täuschung für den
Vertragsabschluss nicht ursächlich geworden, da vor Unterzeichnung jedenfalls eine
zutreffende Aufklärung hinsichtlich des Risikos des Geschäfts erfolgte.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 10.815,00 DM.
a. Glaeser Schmidt