Urteil des LG Wuppertal vom 31.01.2003

LG Wuppertal: juristische person, firma, unternehmen, einspruch, eugh, geschäftsführer, anteil, berufsfreiheit, offenlegung, fremdkapital

Landgericht Wuppertal, 11 T 11/02
Datum:
31.01.2003
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 11/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, HRA 17253
Sachgebiet:
Handelsrecht
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die
Beschlüsse des Amtsgerichts Wuppertal vom 18.10.2002 werden auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: je Beschwerdeführer 10.000,-- €.
Gründe
1
I.
2
Die Beschwerdeführer sind Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der X2 GmbH &
Co KG. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Landesbezirk NRW (ver.di e.V.)
beantragte die Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Geschäftsführung der X2
GmbH & Co KG, weil sie die Jahresabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 nicht
veröffentlicht hatte. Das Amtsgericht Wuppertal gab den Beschwerdeführern unter dem
26.08.2002 auf, binnen 6 Wochen die gemäß §§ 325 ff HGB offenzulegenden
Jahresabschlußunterlagen für die Geschäftsjahre 1999 der X GmbH und 2000 der N
GmbH & Co KG einzureichen oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen;
ansonsten werde für jeden Jahresabschluß ein Ordnungsgeld von je 5.000,-- €
festgesetzt. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 28.08.2002 zugestellt.
Am 02.09.2002 legten die Beschwerdeführer Einspruch ein, den sie am 05.09.2002
damit begründeten, daß die Antragstellerin keine juristische Person sei.
3
Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 18.10.2002 verwarf das Amtsgericht
Wuppertal den Einspruch und setzte ein Ordnungsgeld von je 5.000,-- € fest. Ferner
wiederholte es die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes
von je 10.000,-- €. Die Antragstellerin sei als eingetragener Verein antragsberechtigt.
Diese Beschlüsse wurden den Beschwerdeführern am 24.10.2002 zugestellt. Am
05.11.2002 legten sie gegen die erneuten Androhungen von Ordnungsgeldern
Einspruch und am gleichen Tag gegen die Beschlüsse sofortige Beschwerde ein.
4
II.
5
Die sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 140 a Abs. 2 Satz 1, 139 FGG statthaft und
form- und fristgerecht eingelegt.
6
Sie sind allerdings nicht begründet. Das Registergericht hat in rechtlich zutreffender
Weise Ordnungsgelder gemäß §§ 140 a Abs. 2 FGG, 335 a, 335 b HGB gegen die
Beschwerdeführer festgesetzt.
7
Soweit das Registergericht jeweils ein Ordnungsgeld von 5.000 -- € für beide Verstöße
(X2 GmbH 1999 und X2 GmbH & Co KG 2000) gegen jeden Beschwerdeführer
festgesetzt hat, ist es im unteren Bereich der Sanktionen gemäß § 335 a HGB
geblieben.
8
Der Einwand der Beschwerdeführer, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, dringt
nicht durch. Als eingetragener Verein ist die Antragstellerin eine juristische Person und
damit antragsberechtigt im Sinne der §§ 335 a, 335 b HGB. Die Beschwerdeführer als
Geschäftsführer eines bedeutenden Wirtschaftsunternehmens brauchten keinen
Hinweis auf diese offenkundige Rechtslage, zumal sie sich bereits durch eine namhafte
Gesellschaft beraten ließen. Zudem hatte die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift
ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen. Im übrigen ist den Beschwerdeführern im
Verfahren HRA 17256 sogar die ergänzende Stellungnahme der Antragstellerin vom
02.10.2002 übersandt worden, in der die Rechtslage unmißverständlich dargelegt
wurde.
9
Die von den Beschwerdeführern ferner gerügte Verletzung des § 134 Abs. 1 FGG liegt
nicht vor. Gemäß § 140 a Abs. 2 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 140 a Abs. 1 Satz 4
FGG ist § 134 Abs. 1 FGG im Ordnungsgeldverfahren nicht anzuwenden.
10
Auch die nachgereichten Beschwerdebegründungen sind nicht stichhaltig.
11
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war der Antrag auf Offenlegung der
Jahresabschlußunterlagen für das Jahr 1999 nicht wegen einer Verspätung unzulässig.
Das Gesetz kennt eine zeitliche Beschränkung für die Antragstellung nicht. Die von den
Beschwerdeführern zutreffend hervorgehobene ratio der Normen, nämlich für mehr
Transparenz im Unternehmensbereich zu sorgen, gebietet auch ein Interesse an
zurückliegenden Unternehmensdaten. Denn nur deren Kenntnis ermöglicht eine
zuverlässige Einschätzung der langjährigen Entwicklung wichtiger Kennzahlen, die für
die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Situation des Unternehmens von
hoher Bedeutung sind.
12
Den Beschwerdeführern kann ferner nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß die
Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, auf die sich das KapCoRiLiG stützt
(90/605/EWG), wegen einer Verletzung der Freiheit der Berufsausübung rechtswidrig
ist. Dies kann die Kammer selbst feststellen, ohne daß es einer Anrufung des
Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 234 EGV bedürfte.
13
Ob sich ernsthaft die Frage der Gültigkeit einer europäischen Norm stellt, haben die
nationalen Gerichte in eigener Verantwortung zu prüfen. Allein die Behauptung eines
angeblichen Verstoßes durch eine der Parteien eines Gerichtsverfahrens zwingt die
14
Gerichte der Mitgliedstaaten nicht, das Verfahren auszusetzen und den EuGH
anzurufen. Dies gilt auch dann, wenn die von der Partei abgegebene Begründung
offensichtlich nicht tragfähig ist. Denn ansonsten hätte es jede Partei in der Hand, ein ihr
mißliebiges Verfahren mit einfachen Mitteln in die Länge zu ziehen und den EuGH mit
überflüssigen Verfahren zu belasten. Die Kammer teilt jedenfalls für die
Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines großen Einzelhandelsunternehmens nicht
die vom LG Essen für einen Zeitungsverlag geäußerte Ansicht (ZIP 2203, 31 ff), daß
Restzweifel hinsichtlich eines Verstoßes gegen Berufsfreiheit und Gleichheit bestehen.
Bereits der Ausgangspunkt der Argumentation der Beschwerdeführer, mit der sie eine
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu begründen versuchen, ist unrichtig. Denn die Firma
X2 wird durch die Publizitätsvorschriften nicht unverhältnismäßig härter betroffen als
andere publizitätspflichtige Gesellschaften. Der Firma X2 werden vielmehr (nur) die
gleichen Pflichten auferlegt wie anderen offenbarungspflichtigen Gesellschaften auch.
Eine Benachteiligung liegt darin nicht.
15
Das Gemeinschaftsrecht der Berufsfreiheit ist ersichtlich ebenfalls nicht verletzt. Die
Publizitätsvorschriften dienen gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, da es im
Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Gläubiger, liegt, über die wirtschaftliche
Situation der Kapitalgesellschaften und der GmbH & Co KG’s rechtzeitig informiert zu
werden. Zugleich werden die Schutzvorschriften europaweit koordiniert.
16
Die Veröffentlichung der von der Richtlinie vorgesehenen Daten ist für die Erreichung
des verfolgten Zweckes offenbar geeignet, was auch von den Beschwerdeführern nicht
in Abrede gestellt wird. Dagegen kann der Zweck nicht mit weniger beeinträchtigenden
Mitteln erreicht werden. Denn es ist ein Mindestmaß an Informationen nötig, um ohne
eigene Einsichtnahme in die Geschäftsvorfälle beurteilen zu können, wie sich die
wirtschaftliche Situation einer Kapitalgesellschaft darstellt. Das wäre mit der von den
Beschwerdeführern angestrebten Reduzierung aber offensichtlich nicht mehr möglich.
17
Dass der EuGH die Rechtslage nicht anders beurteilt, folgt mit der erforderlichen
Gewissheit auch daraus, dass er sich bereits zweimal mit den Publizitätsvorschriften
befaßt hat, als nämlich der Bundesrepublik Deutschland ein Verstoß gegen die
Umsetzung der Richtlinien angelastet wurde. In beiden Fällen hat der EuGH den Klagen
stattgegeben, ohne Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Richtlinien zu äußern.
18
Damit bleibt nur zu erörtern, ob die Anwendung der Publizitätsnormen auf die Firma X2
und andere abgrenzbare Gesellschaften ausnahmsweise unbillig sein kann. Eine
solche abgrenzbare Gruppe stellen weder die GmbH & Co KG in ihrer Gesamtheit dar
noch die Untergruppe jene GmbH & Co KG’s, die eine hohe Eigenkapitalquote
aufweisen. Soweit die Beschwerdeführer auf eine angeblich geringe Insolvenzgefahr
von GmbH & Co KG’s hinweisen, so ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern
selbst vorgelegten Zahlen, daß die Insolvenzgefahr bei GmbH & Co KG’s zumindest
durchschnittlich groß ist. Das folgt nicht nur daraus, daß zuletzt jedes Jahr bundesweit
über 900 Unternehmen dieser Rechtsform in Insolvenz fallen, sondern auch daraus, daß
der Anteil aller als KG geführter Unternehmen, 3,45 % beträgt und allein der Anteil der
GmbH & Co KG’s an allen insolventen Unternehmen 3,36 %.
19
Die Beschwerdeführer können auch aus tatsächlichen Gründen nicht damit
durchdringen, daß sie eine hohe Eigenkapitalquote der Firma X2 vor einer Offenlegung
schütze. Die Eigenkapitalquote beträgt nach eigenen Angaben 16,1 % und ist damit
20
nicht so hoch, daß eine Befolgung der Publizitätsvorschriften sinnlos wäre. Daß es der
Firma X2 als einem der führenden Einzelhandelsunternehmen in Deutschland anders
als vielen mittelständischen Unternehmen nicht zumutbar sein soll, die
Publizitätsvorschriften zu befolgen, erschließt sich nicht.
Woher sich die Firma X2 das benötigte Fremdkapital beschafft, ist für die hier
anzustellende Beurteilung ohne Bedeutung. Denn zum einen kann eine Gruppe von
GmbH & Co KG’s, die ihr Fremdkapital von konzernrechtlich verbundenen Unternehmen
erhält, nicht hinreichend sicher abgegrenzt werden. Es müßte nicht nur die Art der
Liquiditätsbeschaffung jeweils einzeln nachgewiesen werden, sondern auch eine
Grenzziehung, ab welchem Grad der innerkonzernlichen Geldbeschaffung
(ausschließlich fast ausschließlich, überwiegend, etwa zur Hälfte usw.) eine Ausnahme
von Publizitätsverpflichtung gemacht werden soll, könnte begründbar nicht getroffen
werden.
21
Vor allem aber sind auch Tochtergesellschaften eines Konzerns von einer Schließung
bedroht, wenn die wirtschaftlichen Ergebnisse negativ sind oder werden. Ob eine solche
Schließung durch ein Insolvenzverfahren oder durch eine vorgezogene strategische
Entscheidung der Muttergesellschaft erfolgt, ist für die wirtschaftlichen Folgen der von
Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer und ihrer Familien, für den Fortbestand der
Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und anderen Vertragspartnern oder für die
interessierte Öffentlichkeit von untergeordneter Bedeutung.
22
Einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bedarf es nach dem Vorstehenden
ebenfalls nicht.
23
Eines weiteren rechtlichen Hinweises auf die vorstehend dargestellte Rechtsauffassung
der Kammer bedurfte es nicht. Die Hinweispflicht gebietet es nicht, eine beabsichtigte
Entscheidung den Beteiligten vorab zur Stellungnahme zuzuleiten.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
25
Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden, § 140 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 5
2. Halbsatz FGG.
26