Urteil des LG Wuppertal vom 12.08.2010

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Landgericht Wuppertal, 6 T 420-422/10
Datum:
12.08.2010
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 420-422/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Solingen, 7 M 4008/08 +7 M 6774/06 +7 M 7129/07
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Tenor:
Die Rechtsmittel werden auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die Gläubiger haben durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom
10. Juli 2008, 15. November 2006 und 04. Dezember 2007 das von dem Schuldner bei
der Drittschuldnerin geführte Konto gepfändet.
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Am 05. Juli 2010 ist das Konto des Schuldners als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850
k ZPO mit einem Guthaben in Höhe von 314,18 EUR eingerichtet worden. Am 29. Juli
2010 ist auf das Konto Rente für August 2010 in Höhe von 325,20 EUR und am 30. Juli
2010 eine Sozialleistung in Höhe von 698,24 EUR für August 2010 überwiesen worden.
Zudem wurde dem Schuldner am 19. Juli 2010 ein Betrag in Höhe von 0,01 EUR
gutgeschrieben. Die Eingänge auf das Konto beliefen sich damit insgesamt auf 1.337,62
EUR.
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Unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 985,15 EUR hat die
Drittschuldnerin einen Betrag in Höhe von 352,48 EUR als Pfändung gebucht
(1.337,63 EUR abzüglich 985,15 EUR). Diesen Betrag zahlt sie an den Schuldner nicht
aus.
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Mit Antrag vom 04. August 2010 hat der Schuldner beantragt, den Betrag in Höhe von
352,48 EUR freizugeben und die Pfändung insoweit aufzuheben. Zur Begründung hat
er vorgetragen, die Drittschuldnerin habe bei der Einrichtung des
Pfändungsschutzkontos nicht berücksichtigt, dass er verheiratet sei und mit seiner
Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, wonach ihm ein Freibetrag in Höhe von
1.355,91 EUR zustehe. Durch die angefochtenen Entscheidungen, auf die verwiesen
wird, hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - die Anträge des Schuldners zurückgewiesen.
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Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinen Rechtsmitteln, mit denen er wiederum
geltend macht, ihm hätte ein Freibetrag in Höhe von 1.355,91 EUR zugestanden.
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Zudem habe der Gesetzgeber eine Regelungslücke für solche Fälle gelassen, in denen
zwei Zahlungseingänge in einem Kalendermonat erfolgten.
Das Amtsgericht hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Sachen der Kammer
zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.
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Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerden zulässigen
Rechtsmittel des Schuldners haben in der Sache keinen Erfolg.
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Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Freigabe des
gepfändeten Guthabens wegen des von dem Schuldner dargelegten höheren
Freibetrags nicht möglich ist. Gemäß § 850 k Abs. 5 ZPO sind die erhöhten
pfändungsfreien Beträge gemäß § 850 k Abs. 2 ZPO von dem Kreditinstitut nur insoweit
zu beachten, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der
Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im
Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht
von der Pfändung erfasst ist. Danach ist es Sache des Schuldners selbst, sich um den
Nachweis des erhöhten pfändungsfreien Betrages zu bemühen.
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Auch der Antrag auf Aufhebung der Pfändung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Hierfür
kann dahingestellt bleiben, wie es sich auswirkt, dass Rente und Sozialleistung für den
Monat August 2010 bereits Ende Juli 2010 auf das Konto überwiesen worden sind,
wodurch der pfändbare Guthabensaldo in Höhe von 352,48 EUR (unter
Zugrundelegung eines Freibetrages in Höhe von 985,15 EUR) entstanden ist. Denn
vorliegend bedarf es keines besonderen vollstreckungsrechtlichen Schutzes des
Schuldners. Gemäß § 850 k Abs. 2 Nr. 1 a ZPO gilt die Pfändung des Guthabens als mit
der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Abs. 1 die
pfändungsfreien Beträge nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 850 c Abs. 2 a Satz 1 nicht
erfasst sind, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt gewährt. Danach steht dem Schuldner, der nach seiner
Darstellung seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist, ein Freibetrag in Höhe von 1.355,91
EUR zu, mithin ein Betrag, der die gesamten Eingänge auf seinem Konto im Monat Juli
2010 (1.337,62 EUR) überschreitet. Der Schuldner kann daher auf den gepfändeten
Betrag in Höhe von 352,48 EUR zugreifen, wenn er der Drittschuldnerin gemäß § 850 k
Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist, dass das Guthaben - wegen des höheren
Pfändungsfreibetrages - nicht von der Pfändung erfasst ist. Dieser Nachweis ist auch
noch nach der Pfändung möglich. Danach bedarf der Schuldner aber besonderen
vollstreckungsrechtlichen Schutzes, insbesondere nach § 765 a ZPO, nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Wert des Beschwerdegegenstands: bis 300,00 EUR.
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