Urteil des LG Wuppertal vom 04.09.2009

LG Wuppertal (beschwerde, inhaftierung, vollzug, aufenthalt, teil, anordnung, umsatzsteuer, zulassung, vorinstanz, strafkammer)

Landgericht Wuppertal, 23 Qs 70 Js 4190/08 - 185/09 -
Datum:
04.09.2009
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
3. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 Qs 70 Js 4190/08 - 185/09 -
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 12 Ds 88/08
Sachgebiet:
Strafrecht
Tenor:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des
mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen
rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.
2
Die aufgrund der Zulassung gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässige Beschwerde ist
nicht begründet.
3
Dem Verteidiger steht - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - bei der
Geltendmachung der Gebühren der Haftzuschlag und die darauf entfallende
Umsatzsteuer auch zu, wenn sich der Angeklagte im offenen Vollzug befunden hat,
denn hierbei handelt es sich um eine Inhaftierung und mithin um einen unfreiwilligen
Aufenthalt des Angeklagten, der auf der Anordnung eines Gerichts beruht. Der
Angeklagte befindet sich mithin im Sinne des Absatz 4 der Vorbemerkung zum
Vergütungsverzeichnis RVG Teil 4 Strafsachen "nicht auf freiem Fuß".
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
5