Urteil des LG Wuppertal vom 16.04.2004
LG Wuppertal: legalisation, apostille, bilaterales abkommen, befreiung, beglaubigung, zwischenverfügung, stempel, siegel, echtheit, urkunde
Landgericht Wuppertal, 6 T 740/04
Datum:
16.04.2004
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 740/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, GB v. Barmen Bl. 7884 u. 12797
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Tenor:
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den darin geäußerten
Bedenken
gegen die Löschungsanträge Abstand zu nehmen.
G r ü n d e :
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Die Beteiligten haben am 13. September 2004 beantragt, nach Maßgabe der
Bewilligung der Berechtigten zwei in den oben genannten Grundbüchern eingetragene
Grundschulden (Blatt 7884, Abteilung III, lfd. Nr. 8 über 80.000,00 DM sowie Blatt 12797,
Abteilung III, lfd. Nr. 1 über 79.000,00 DM) nebst Zinsen und weiteren Nebenleistungen -
auch an etwaigen Mithaftstellen - zu löschen und dieser Löschung zugestimmt. Die
Unterschrift der Beteiligten zu 2 unter diesem Löschungsantrag ist von einem
französischen Notar – x , Notar in xx - am 6. Oktober 2004 beglaubigt worden; der
Beglaubigungsvermerk ist mit seinem Stempel und Unterschrift versehen. Die
Unterschrift des Beteiligten zu 1 ist von dem amtlich bestellten Vertreter des Notars P, G,
am 13. September 2004 beglaubigt worden.
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Den von Notar P, G, gestellten Antrag auf Löschung der beiden Rechte hat die
Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2004 unter
Setzung einer Frist zur Behebung des Hindernisses dahingehend beanstandet, dass
Urkunden eines französischen Notars zwar von der Legalisation befreit seien, jedoch
eine Apostille erforderlich sei, die anzubringen sei.
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Hiergegen wendet sich der Notar mit Schrift vom 25. Oktober 2004 und macht geltend,
dass nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
vom 13. September 1971 auch eine Apostille nicht erforderlich sei.
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Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die
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Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.
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Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin
zulässig - es ist von dem dazu befugten Notar ersichtlich für die Beteiligten, die
beschwerdebefugt sind, eingelegt worden - und hat in der Sache in dem aus dem
Beschlusstenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Denn nach dem oben genannten
deutsch-französischen Abkommen können bezüglich der Beglaubigung der Unterschrift
der Beteiligten zu 2 durch den französischen Notar Legalisation, Apostille,
Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeiten nicht verlangt werden. In diesem
Abkommen ist vertraglich festgelegt, dass die in einem Vertragsstaat aufgenommenen
öffentlichen Urkunden im anderen Staat - sei es zur Beweisführung, sei es zur Wahrung
einer vorgeschriebenen Form - verwendet werden können, ohne dass ihnen zuvor eine
Legalisation, Apostille oder ähnliche Echtheitsbescheinigung hinzugefügt werden muss.
Damit der "amtliche Charakter" einer Urkunde erkannt werden kann, ist lediglich
vorgeschrieben, dass sie "mit amtlichen Siegel oder Stempel" versehen sein muss, was
hier der Fall ist.
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Die Befreiung dieser Urkunden von allen Förmlichkeiten, die dem Nachweis der
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden besonders dienen, wird durch die
Vereinbarung ergänzt, dass den öffentlichen Urkunden aus dem anderen Vertragsstaat
die gleiche Beweisvermutung der Echtheit zugute kommt, die das innerstaatliche Recht
den öffentlichen Urkunden der eigenen Gerichte, Behörden oder Urkundspersonen
vorbehält. Durch die negative (Befreiung von Förmlichkeiten) und positive
(Echtheitsvermutung) Seite des genannten Abkommens wird der Urkundsverkehr mit
Frankreich vollständig "liberalisiert" (vgl. Arnold, Die Beglaubigungsverträge mit
Frankreich und mit Italien in DNotZ 1975, S. 581 f.).
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Dies alles ergibt sich schon aus Artikel 1 des genannten Abkommens
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974, Teil II, S. 1074 f.; abgedruckt auch in Meikel,
Grundbuchrecht, 7. Aufl., Rdnr. 258 zu § 29 - allerdings mit unzutreffendem Jahrgang
des Bundesgesetzblattes), der wie folgt lautet:
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"Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet und mit amtlichem
Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Staat
keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit."
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Artikel 2 bestimmt, dass als öffentliche Urkunden für die Anwendung dieses
Abkommens anzusehen sind auch Urkunden eines Notars; Artikel 4 bestimmt, dass
amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B.
Beglaubigungen von Unterschriften, je nach der Eigenschaft der Person, welche die
Bescheinigung oder Beglaubigung erteilt hat, als öffentliche Urkunden anzusehen sind.
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Das genannte Abkommen hat daher im deutsch-französischen Urkundsverkehr nicht nur
die Legalisation, sondern jegliche Echtheitsbescheinigung ausnahmslos abgeschafft
und lässt keine abgestufte Behandlung der betreffenden öffentlichen Urkunden zu (vgl.
Arnold, a. a. O. sowie Spellenberg in MüKo BGB, 3. Aufl., Rdnr. 98 zu Art. 11 EGBGB).
Nur wenn sich ernsthafte, begründete Zweifel an der Echtheit der aus dem anderen
Staat stammenden Urkunde ergeben, kann diesen nachgegangen werden (Art. 6);
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derartige Zweifel sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich und werden von der
Rechtspflegerin auch nicht geltend gemacht.
Aus den von der Rechtspflegerin herangezogenen Schrifttumsnachweisen ergibt sich
nichts anderes:
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Zimmermann führt zwar im Beckschen Notar-Handbuch, 2. Aufl., in der Länderliste zum
Häger Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlichen
Urkunden von der Legalisation (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965, Teil II, S. 875 ff.) bei
Frankreich die Notwendigkeit einer Apostille auf, verweist aber gleichzeitig auf ein
"Bilaterales Abkommen mit weiteren Befreiungen von Echtheitnachweisen", also auf
das hier in Rede stehende deutsch-französische Abkommen.
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Die in den Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1976, S. 128 f. enthaltene
Zusammenstellung befasst sich nur mit der Verwendung deutscher öffentlicher
Urkunden im Auslandsverkehr, so dass sich, wenn es dort zu Frankreich (S. 133) heißt,
dass öffentliche Urkunden, die mit amtlichen Siegel oder Stempel versehen sind, zum
Gebrauch in Frankreich keiner Legalisation, Apostille pp. bedürfen, keineswegs der
Umkehrschluss rechtfertigt, dass französische Urkunden zum Gebrauch in Deutschland
derartiger Förmlichkeiten bedürften, vielmehr gilt gleiches für beide Länder.
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Demharter (GBO, 24. Aufl., Rdnr. 50 f. zu § 29) führt zwar das betreffende Abkommen
an, setzt sich jedoch nicht näher mit ihm auseinander (Rdnr. 52), sondern führt lediglich
aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere soweit ein Staatsvertrag
Urkunden von dem Erfordernis der Legalisation befreie, auch die Apostille nicht
gefordert werden könne (Rdnr. 53).
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Schöner-Stöber (Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 165) führen nur ganz allgemein aus,
dass Staatsverträge die Befreiung von der Legalisation vorsehen können, ohne auf das
in Rede stehende Abkommen näher einzugehen.
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Nach alledem erweisen sich die von der Rechtspflegerin erhobene Beanstandung und
ihr Verlangen auf Anbringung einer Apostille als nicht gerechtfertigt, so dass die
angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und wie geschehen zu erkennen war.
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 1 KostO frei von Gerichtsgebühren;
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für eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist kein Raum.
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