Urteil des LG Wuppertal vom 05.11.2008
LG Wuppertal: grobe fahrlässigkeit, schweres verschulden, verjährungsfrist, kapitalanlage, beitrittserklärung, erfüllungsgehilfe, anlageberatung, nominalwert, emissionsprospekt, ergänzung
Landgericht Wuppertal, 3 O 151/08
Datum:
05.11.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 151/08
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche auf
Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1. und 2. aus der Vermittlung
der und der Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung
an der xx Baubetreuung Immobilien-Anlagen xx gemäß
Beitrittserklärung vom 26.11.1993 und des dem zur Finanzierung der
Beteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrages (Darlehenskonto-Nr.
##) sowie des Nachfolgedarlehensvertrages bei der X Bank (Darlehens-
Nr. xx) zustehen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als
Gesamtschuldner 2/3, die Klägerin ein weiteres Drittel alleine. Die
Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. Im
Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht wegen
angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch.
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Die Klägerin arbeitet als Erzieherin in einem Kindergarten, ihr Ehemann, der
Drittwiderbeklagte, als Angestellter bei den Stadtwerken Z1.
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Am 26.11.1993 zeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nach einer
zumindest Vermittlung durch den Beklagten zu 2. einen Kommanditanteil in Höhe von
100.000,00 DM an der X Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. x KG. Wegen der
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Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K4 zur Klageschrift verwiesen. Zur
Finanzierung der Beteiligung schlossen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte
Darlehensverträge mit der C AG, deren Konditionen in dem Gespräch mit dem
Beklagten zu 2. besprochen worden waren. Nach Auslaufen der ursprünglich
vereinbarten Zinsbindung schlossen sie im Dezember 2003 einen weiteren
Darlehensvertrag mit der C. Wegen der Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die
Anlagen K2 und K3 zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat eine Abtretungsvereinbarung vom 19.04.2008, Anlage K1 zur xx bzw.
Herrn L2 zustehenden Schadensersatzansprüche aus dem Aspekt der fehlerhaften
Anlageberatung/fehlerhaften Anlagevermittlung und aller weiteren in Betracht
kommenden rechtlichen Aspekte" abgetreten hat.
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Aus ihrer Beteiligung erhielten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nach ihrer
Behauptung folgende Ausschüttungen:
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Im Jahr 1998 1.022,58 Euro, in den Jahren 1999, 2000 und 2001 je 511,29 Euro sowie
im Jahr 2004 500,00 Euro.
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Das Darlehen bei der C AG hatte zum 31.12.2007 nach der Behauptung der Klägerin
einen Stand von 41.936,72 Euro.
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Die Klägerin behauptet, mit dem Beklagten zu 2. habe schon seit Jahren vor dem Jahr
1993 ein persönliches Bekanntschaftsverhältnis bestanden, das dieser ausgenutzt
habe, um ihr und dem Drittwiderbeklagten in ihrer häuslichen Umgebung
Beratungsleistungen zuteil werden zu lassen und wegen dem er ihr besonderes
persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätte.
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Er habe ihnen die Anlage in einem geschlossenen Immobilienfonds als eine für Zwecke
der Altersvorsorge besonders geeignete Anlageform empfohlen. Auf die Risiken der
Beteiligung an einer KG habe er hierbei nicht hingewiesen, noch sei von ihm der
Beteiligungsprospekt wie Anlage K6 erläutert worden. Übergeben worden sei ihnen der
Emmissionsprospekt erst nach der Unterzeichnung der Kapitalanlage, und auch zu
diesem Zeitpunkt hätten sie ihn erst gelesen.
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Insbesondere habe der Beklagte zu 2. einen gesonderten Risikohinweis dahingehend
unterlassen, dass zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Fonds die prospektierte
Immobilie noch nicht fertiggestellt gewesen sei und eine Vermietung noch nicht
stattgefunden habe.
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Der Beklagte zu 2. sei als Handelsvertreter der Beklagten zu 1. deren Erfüllungsgehilfe,
jedenfalls aber als solcher für die Beklagte zu 3. tätig, was sich auch aus seinem
Schreiben an sie vom 01.02.1994, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage K10
Bezug genommen wird, ergebe.
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Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 2. sei als Anlageberater und nicht als bloßer
Anlagevermittler tätig geworden.
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Die Klageforderung sei auch nicht verjährt. Positive Kenntnis von der Möglichkeit der
Inanspruchnahme des Beklagten zu 2. hätten sie und der Drittwiderbeklagte erst durch
das erste Beratungsgespräch mit ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten erhalten. Auch
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eine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen eines
Schadensersatzanspruchs überhaupt gegen die drei Beklagten sei ihnen nicht
vorzuwerfen.
Die Klägerin, die den entstandenen Schaden unter Berücksichtigung von bezogenen
Ausschüttungen und behaupteten Steuervorteilen auf 25.094,18 Euro beziffert und
wegen dessen Berechnung auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen wird,
beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von
25.094,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß §
247 BGB seit dem 21.12.2007 Zug um Zug gegen Übertragung des von ihr und
ihrem Ehemann Ugehaltenen Kommanditanteils mit einem Nominalwert von
100.000,00 DM an der Fa. X Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. xx KG auf
die Beklagten an sie zu verurteilen,
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dass die Beklagten sie
und ihren Ehemann Herrn U von der Verbindlichkeit gegenüber der C AG
bezogen auf das Darlehen #####/#### freistellen,
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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie und ihren Ehemann U
in Bezug auf den Kommanditanteil mit einem Nominalwert von 100.000,00 DM
an der Fa. X Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. xx KG von einer
Nachhaftung gemäß § 172 IV HGB freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
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festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche auf
Schadensersatz gegen sie aus der Vermittlung der und der Beratung im
Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der X Baubetreuung
Immobilien-Anlagen Nr. xx KG gemäß Beitrittserklärung vom 26.11.1993 und
des dem zur Finanzierung der Beteiligung abgeschlossenen
Darlehensvertrages (Darlehenskonto-Nr. #####/####) sowie des
Nachfolgedarlehensvertrages bei der C (Darlehens-Nr. #####/####) zustehen.
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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. habe die Kapitalanlage und die
Ausschüttungen keineswegs als sicher dargestellt, sondern sämtliche bestehenden
Risiken und Besonderheiten der Beteiligung anhand des Emissionsprospektes
dargelegt. Auch habe der Beklagte zu 2. kein gesteigertes Vertrauen der Klägerin und
des Drittwiderbeklagten in Anspruch genommen, sondern der Beklagte zu 2. habe zuvor
nur die Schwester der Klägerin gekannt und die Klägerin selbst erstmals im Oktober
1993 kennen gelernt.
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Die Beklagte zu 1. sei schon nicht passivlegitimiert, da sie erst am 09.07.1998
gegründet worden sei und eine reine Holding ohne eigenes operatives Geschäft sei.
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Sie erheben die Einrede der Verjährung. Hierzu tragen sie vor, die vermeintlichen
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Schadensersatzansprüche seien schon mit der Beteiligung und Ausstellung des
Zeichnungszertifikats Ende 1993 entstanden. Darüber hinaus habe eine Kenntnis der
Klägerin und ihres Ehemannes bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis von möglichen
Schadensersatzansprüchen schon vor dem 01.01.2002 vorgelegen, so dass Verjährung
mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten sei.
Sie bestreiten die Höhe der von der Klägerin angegebenen Ausschüttungen und der
Steuervorteile.
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Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin entfalle zudem wegen eines
erheblichen Mitverschuldens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, da sie den
Emissionsprospekt bei ihrer Anlageentscheidung völlig außer Acht gelassen hätten.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der
behaupteten Verletzung von Pflichten aus einer Anlageberatung bzw. -vermittlung aus
§§ 675, 611, 280, 398, 426 BGB.
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Dahinstehen kann, ob der Beklagte zu 2. die Klägerin und ihren Ehemann im Rahmen
der Anlageentscheidung fehlerhaft beraten hat, sowie, ob er als Erfüllungsgehilfe für die
Beklagte zu 1. oder die Beklagte zu 3. anzusehen ist.
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Die Klage kann nämlich schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nach
Erhebung der - wie weiter unten dargelegt: zulässigen - Drittwiderklage außer
Benennung des Drittwiderbeklagten als Zeugen, dessen Vernehmung als Zeuge
nunmehr nicht mehr in Betracht kommt, keinen weiteren Beweis für ihre Behauptung
einer Falschberatung durch den Beklagten zu 2. angetreten hat.
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Inwieweit eine Vernehmung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten als Partei über
den Verlauf des Anlagegespräches in Betracht kommen könnte, kann ebenfalls
dahinstehen, da die Klageforderung jedenfalls verjährt ist.
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Das neue Verjährungsrecht in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sieht
gemäß § 195 BGB n.F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die
gemäß § 199 I BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste. Die Überleitungsvorschriften in Artikel 229 § 6 EGBGB bestimmen in
dessen Abs. 1 S. 1, dass das neue Verjährungsrecht auch auf am 01.01.2002 noch nicht
verjährte Ansprüche Anwendung findet. Da im Hinblick auf die vorliegend geltend
gemachten Ansprüche die Verjährungsfrist nach neuem Recht jedoch kürzer ist als die
nach altem Recht, wird gemäß Artikel 229 § 6 IV 1 EGBGB die kürzere Frist von dem
1. Januar 2002 an berechnet. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach Artikel 229 § 6
IV 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB ist nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002
maßgeblich, vielmehr müssen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 I Nr. 2
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BGB vorliegen (vgl. BGH NJW 2007, 1584; OLG Z1, Urteil vom 18.04.2008, I-16 U
275/06).
Entscheidend ist mithin gemäß § 199 I Ziff. 2 BGB n.F., ob und wann die Klägerin bzw.
der Drittwiderbeklagte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den ihren
Anspruch begründenden Umständen gehabt hat.
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Eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die
Unkenntnis des Gläubigers auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, ihm insoweit ein "schweres Verschulden gegen
sich selbst" anzulasten ist (vgl. Münchener Kommentar, BGB, § 199 Rz. 28; Palandt-
Heinrichs, 67. Aufl., § 199 Rz. 3). Solches ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
der Gläubiger sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe
beschaffen kann oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt. Mithin
kommt es nicht darauf an, wann die Klägerin sich tatsächlich die erforderliche Kenntnis
verschafft hat bzw. von einem tatsächlich eingetretenen Schaden erfahren hat.
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Von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden
Tatsachen ist spätestens zu dem Zeitpunkt auszugehen, als die prospektierten
jährlichen Ausschüttungen nach der Anlaufphase des Fonds erstmals ausblieben,
nämlich in den Jahren 2002 und 2003.
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Dies schon hätte der Klägerin Anlass bieten können, den Schritt einzuleiten, den sie
nach dem erneuten Ausbleiben der Ausschüttungen ab 2005 ergriffen hat, nämlich die
Konsultation eines Rechtsanwalts. Somit greift auch der Einwand der Klägerin nicht,
dass sie bis zu dem Beratungsgespräch bei ihrem Prozessbevollmächtigten keine
Ahnung davon gehabt habe, dass sie den Beklagten zu 2. überhaupt in Anspruch
nehmen könne. Diese Kenntnis hätte sie sich nämlich in zumutbarer Weise auch schon
weit zuvor verschaffen können. Zudem ist es nicht gerade fernliegend, daran zu denken,
bei Unzufriedenheit mit einer vermittelten Anlage auch deren Vermittler und die hinter
ihm stehende Gesellschaft gegebenenfalls in Anspruch nehmen zu können.
Insbesondere ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Klägerin sich im
Jahr 2007 anwaltlich hat beraten lassen, nicht aber schon nach dem Ausbleiben der
Ausschüttungen in 2002 und 2003.
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Zudem hätte die Klägerin spätestens das Ausbleiben der Ausschüttungen in den Jahren
2002 und 2003 zum Anlass nehmen müssen, sich mit dem ihr übergebenen Prospekt
genauer auseinanderzusetzen, wodurch sie sich auch genauere Kenntnis darüber hätte
in zumutbarer Weise verschaffen können, ob die Anlage für ihr Anlageziel geeignet oder
vielmehr ungeeignet ist und ob dementsprechend die Beratung durch den Beklagten zu
2. zutreffend war oder nicht.
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Mithin ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin und des
Drittwiderbeklagten von etwaig bestehenden Schadensersatzansprüchen spätestens
Ende 2003 auszugehen, mit der Folge, dass mögliche Schadensersatzansprüche mit
Ablauf des Jahres 2006 verjährt sind. Die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. ist
indes erst am 22.04.2008 bei Gericht eingegangen und damit nicht mehr in der Lage,
den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen.
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Die Drittwiderklage ist entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig. Die Beklagten zu
1. und 2. haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Zwar hat der Ehemann
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der Klägerin dieser ihm zustehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten
abgetreten. Es ist indes nicht auszuschließen, dass der Drittwiderbeklagte zukünftig
etwa eine Unwirksamkeit dieser Abtretung geltend machen könnte oder dass die
Klägerin ihm die abgetretenen Ansprüche zurück abtritt, so dass die Beklagten ein
rechtliches Interesse daran haben feststellen zu lassen, dass auch dem
Drittwiderbeklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen sie zustehen.
Die Drittwiderklage ist auch begründet, da mögliche Schadensersatzansprüche
jedenfalls, wie oben dargelegt, verjährt wären.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 100, 709 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 71.030,09 Euro (Klageantrag zu 1.: 25.094,18 Euro, Klageantrag
zu 2.: 41.936,72 Euro, Klageantrag zu 3.: 4.000,00 Euro) festgesetzt.
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