Urteil des LG Wuppertal vom 20.12.2005

LG Wuppertal: öffentliche urkunde, zwischenverfügung, beendigung, urschrift, vertretungsbefugnis, unterlassen, sicherheit, erfüllung, geschäftsführer, handelsregister

Landgericht Wuppertal, 11 T 9/05
Datum:
20.12.2005
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 9/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, HRB 4963
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des
Amtsgerichts Wuppertal vom 09.11.2005 aufgehoben und das
Amtsgericht Wuppertal angewiesen, von den in der Zwischenverfügung
genannten Bedenken Abstand zu nehmen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des
Amtsgerichts Wuppertal vom 21.11.2005 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1
I.
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Mit Registeranmeldung vom 27.05.2005 meldete der Antragsteller zur Eintragung in das
Handelsregister an, dass Herr T nicht mehr Geschäftsführer der T und C GmbH sei. Der
vorlegende Notar reichte ferner eine als Sterbeurkunde bezeichnete "###" ein. Unter
dem 08.11.2005 übersandte er ferner eine notarielle Bescheinigung, worin er aufgrund
der in niederländischer Sprache vorliegenden Abschrift der Sterbeurkunde
bescheinigte, dass Herr T am 19.04.2003 in den Niederlanden verstorben sei. Mit der
angefochtenen Verfügung vom 09.11.2005 wies das Amtsgericht Wuppertal darauf hin,
dass die Bescheinigung ohne Bedeutung sei und die erforderliche Übersetzung durch
einen ermächtigten Übersetzer bzw. eine internationale Sterbeurkunde oder
Sterbeurkunde gemäß § 41 PStG nicht vorliege.
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Mit Verfügung vom 21.11.2005 hat das Amtsgericht Wuppertal sodann ein Zwangsgeld
von 500,00 Euro angedroht, damit der Antragsteller die Sterbeurkunde in deutscher
Sprache (als internationale Sterbeurkunde oder von einem dazu ermächtigten
Übersetzer übersetzt) vorlegt. Auf diese Verfügung erstreckt der Antragsteller die
Beschwerde.
4
II.
5
1.
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Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom
09.11.2005 ist zulässig.
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Nach § 19 Abs. 1 FGG findet gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz das
Rechtsmittel der Beschwerde statt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Mitteilung und
Äußerung des Gerichts erster Instanz mit der Beschwerde anfechtbar ist. Aus dem
Zweck und der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens folgt vielmehr, dass
Zwischenverfügungen, das heißt Entscheidungen, die einen Antrag noch nicht ganz
oder teilweise erledigen, nur anfechtbar sind, soweit sie bereits in Rechte Beteiligter
eingreifen. Das ist bei Beweisanordnungen oder der Anordnung der Vorlage von
Beweismitteln regelmäßig der Fall (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 19
Randnummer 9), jedenfalls dann, wenn die Erfüllung der Anordnung mit Kosten
verbunden ist. Letzteres ist hier der Fall, da die Einholung einer internationalen
Sterbeurkunde oder einer Übersetzung des Urkundeninhaltes durch einen vereidigten
Übersetzer Kosten verursacht.
8
2.
9
Dagegen ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom
21.11.2005 unzulässig. Diese Verfügung ist aufgrund der ausdrücklichen
Sonderbestimmung in § 132 Abs. 2 FGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Insoweit
sieht das Gesetz ein anderes Rechtsbehelfssystem vor.
10
III.
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Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 09.11.2005 ist begründet.
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Der Nachweis über das Ausscheiden des Geschäftsführers ist in der gebotenen Form
erbracht worden. Das vom Amtsgericht Wuppertal reklamierte Eintragungshindernis
besteht nicht.
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Nach § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Anmeldung über die Beendigung der
Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers die Urkunden in Urschrift oder öffentlich
beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urkunde, aus der sich die Beendigung der
Geschäftsführerstellung des Herrn T ergibt, ist die in beglaubigter Abschrift vorgelegte
niederländische Sterbeurkunde. Diese beglaubigte Abschrift der Urkunde war der
Anmeldung beigefügt.
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Da die betreffende Urkunde in niederländischer Sprache abgefaßt ist, hat das Gericht
gemäß § 12 FGG die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Inhaltes zu
veranlassen. Das wird im Regelfall einer fremdsprachlichen Urkunde die Anordnung
einer Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer sein. Eine solche Übersetzung
kann aber nicht mehr angefordert werden, wenn der Inhalt der Urkunde bereits auf
andere Weise mit der erforderlichen Sicherheit bekannt gemacht worden ist.
Überflüssige kostentreibende Maßnahmen sind nämlich zu unterlassen.
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Der Notar hat über den Inhalt der niederländischen Sterbeurkunde eine Bescheinigung
nach § 39 BeurkG ausgestellt. Das Amtsgericht Wuppertal hat diese Bescheinigung nur
unvollständig zur Kenntnis genommen, da es in dem Nichtabhilfebeschluss ausführt, der
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Notar habe lediglich bescheinigt, es läge ihm eine niederländische Urkunde vor.
Tatsächlich hat er nicht nur das Vorliegen einer Urkunde bescheinigt. Vielmehr hat er
aufgrund der ihm in beglaubigter Abschrift vorliegenden Sterbeurkunde in
niederländischer Sprache bestätigt, dass Herr T, geboren am 18. Februar 1826, am 19.
April 2003 in xx in den Niederlanden verstorben ist. Der offenkundige Tippfehler im
Geburtsjahr (1826 statt 1926) ist zwischenzeitlich von dem Notar berichtigt worden.
Diese notarielle Bescheinigung ist ausreichend. Nach § 39 BeurkG kann der Notar
sogenannte einfache Zeugnisse erteilen. Als ein Beispiel nennt § 39 BeurkG u.a. die
Bescheinigung über Eintragungen in öffentliche Register. Dem steht eine
Bescheinigung darüber, dass ihm eine öffentliche Urkunde mit einem bestimmten Inhalt
vorgelegen hat, wertungsmäßig gleich.
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Insoweit spielt es keine Rolle, dass die öffentliche Urkunde, deren Inhalt der Notar
bescheinigt, in einer ausländischen Sprache abgefaßt ist. Der Notar ist nach § 16 Abs. 3
BeurkG berechtigt, Urkunden, insbesondere auch Handelsregisteranmeldungen, in
einer fremden Sprache zu beurkunden, wenn er der Sprache hinreichend mächtig ist. Er
darf deshalb auch umgekehrt von einer fremden Sprache in das Deutsche übersetzen.
Bedenken an der Zuverlässigkeit der niederländischen Sprachkenntnisse des Notars
sind weder ersichtlich noch vom Amtsgericht Wuppertal geltend gemacht. Derartige
Bedenken sind angesichts der Einfachheit des Textes der Sterbeurkunde und der
Gängigkeit der niederländischen Sprache auch nicht angebracht.
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Beschwerdewert: hinsichtlich der Zwischenverfügung vom 09.11.2005: 100,00 Euro
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hinsichtlich der Verfügung vom 21.11.2005: 500,00 Euro.
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