Urteil des LG Wuppertal vom 23.11.2009

LG Wuppertal (schuldner, antrag, rechtsmittel, bezug, vorsätzlich, gläubiger, zpo, sache, schlussbericht, gesetz)

Landgericht Wuppertal, 6 T 705/09
Datum:
23.11.2009
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 705/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 248/03
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Auf Eigenantrag des Schuldners wurde durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom 18.
März 2003 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Dieser hatte die
Restschuldbefreiung beantragt. Im Schlusstermin vom 2. April 2009, der im Internet
veröffentlicht und zudem dem Schuldner durch Zustellung durch Aufgabe zur Post
bekannt gemacht worden ist, hat die Beteiligte den Antrag auf Versagung der
Restschuldbefreiung gestellt. Zur Begründung des Antrags hat sie insbesondere auf den
Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 10. April 2008 Bezug genommen und
geltend gemacht, der Schuldner habe einen Bargeldbestand von 27.100,00 EUR und
eine wertvolle Radio- und Fernsehsammlung verschwiegen.
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Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Schuldners, der dem Antrag mit Schriftsatz
seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. August 2009 entgegengetreten ist, durch die
angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, dem Schuldner die beantragte
Restschuldbefreiung versagt.
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Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der rechtzeitig bei dem Amtsgericht
eingegangenen Rechtsmittelschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Oktober
2009, dem der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2009
entgegengetreten ist.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. November 2009 dem Rechtsmittel nicht
abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug
genommen.
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Das gemäß §§ 289 Abs. 2 S. 1, 4 InsO, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige
Rechtsmittel des Schuldners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffenden Gründen sowohl in der angefochtenen Entscheidung selbst wie auch in der
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zutreffenden Gründen sowohl in der angefochtenen Entscheidung selbst wie auch in der
Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht dem Schuldner die beantragte
Restschuldbefreiung versagt.
Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn
dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der
Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach
diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, wobei der Antrag des
Gläubigers nur zulässig ist, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht ist.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligte hat im Schlusstermin unter
Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 10. April 2009 vorgetragen
und glaubhaft gemacht, dass der Schuldner Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz,
sei es vorsätzlich, sei es grob fahrlässig, verletzt hat. Hierzu ist Weiteres nicht mehr
auszuführen; die Einzelheiten ergeben sich nicht zuletzt aus dem genannten
Schlussbericht des Insolvenzverwalters.
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Hierdurch ist auch eine Gefährdung der Gläubigerrechte eingetreten; eine Schädigung
der Gläubiger ist nicht Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (vgl.
BGH ZinsO 2003, 414).
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Die von der Beteiligten schlüssig vorgetragenen und glaubhaft gemachten
Versagungsgründe sind zudem aber auch unstreitig. Denn der Schuldner ist im
Schlusstermin nicht erschienen und hat die dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen
nicht bestritten (vgl. BGH ZinsO 2009, 481).
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Das nach dem Schlusstermin und auch noch im Beschwerdeverfahren geltend
gemachte Vorbringen des Schuldners, mit dem er die Verletzung der
Mitwirkungspflichten bestreitet, ist unbeachtlich. Denn der Schuldner, der im
Schlusstermin nicht erscheint oder zwar erscheint, aber den geltend gemachten
Versagungsgrund nicht bestreitet, kann diesen später nicht mehr in Frage stellen. Denn
ebenso wie der Gläubiger die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des
Versagungsgrundes nicht nach dem Schlusstermin nachschieben kann, gilt dies auch
für ein Bestreiten und für sonstige tatsächliche Einwände des Schuldners (BGH, a. a. O.,
m. w. N.).
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Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: "Dem Schuldner ist es auch zuzumuten,
im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären. Er
hat den Antrag gestellt und will Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten
erreichen. Die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, sind
Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Zu der Frage, ob er sie bestreitet und damit
die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung von Amts wegen auslöst (BGHZ 156,
139, 142), kann er sich sofort erklären. … Erscheint der Schuldner im Schlusstermin
nicht, und wird ihm Restschuldbefreiung aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrags
des Gläubigers versagt, so hat er sich dies selbst zuzuschreiben."
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Danach hatte es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben und war das
Rechtsmittel des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000,00 EUR (vgl. OLG Celle, ZinsO 2002, 32).
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