Urteil des LG Wuppertal vom 25.04.2005

LG Wuppertal: fahrbahn, geschwindigkeit, fahrzeug, betriebsgefahr, breite, auto, verkehrsverhältnisse, spiegel, zustandekommen, gefährdung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landgericht Wuppertal, 17 O 312/02
25.04.2005
Landgericht Wuppertal
17. Zivilkammer
Urteil
17 O 312/02
Bürgerliches Recht
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 05.04.2001 kam es gegen 12:13 Uhr auf der I-Straße in I vor Haus Nr. 16 zu einem
Verkehrsunfall, an dem der Pkw der Klägerin ##, amtliches Kennzeichen: xx , und der Lkw
des Beklagten zu 1) MAN, amtliches Kennzeichen: xx , haftpflichtversichert bei der
Beklagten zu 2), beteiligt waren.
Der Pkw der Klägerin war auf dem Randstreifen der I-Straße in Höhe Haus Nr. 16 geparkt.
Die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, Frau B, wollte ihre beiden Kinder auf den
Kindersitzen auf der Rückbank festschnallen. Sie begab sich auf die Fahrerseite, öffnete
die hintere linke Tür des Fahrzeugs, um das zweite Kind anzuschnallen. Während des
Anschnallvorgangs kam es zum Kontakt des Lkw des Beklagten zu 1), der die I-Straße in
Richtung mStraße befuhr, mit der geöffneten Tür des Klägerfahrzeugs.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz der unfallbedingten Schäden in Anspruch. Die
Höhe der Schäden beziffert die Klägerin auf 7.566,82 EUR.
Die Klägerin trägt vor:
Bevor die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin die Tür des klägerischen Fahrzeugs
aufgemacht habe, habe sich diese vergewissert, dass auf der I-Straße kein Auto
gekommen sei. Sie habe zunächst auf der Beifahrerseite das eine Kind auf dem Kindersitz
festgeschnallt. Dann sei sie hinten um das Auto gegangen, habe sich vergewissert, dass
kein Auto gekommen sei und die Tür geöffnet, um das zweite Kind anzuschnallen.
Während des Anschnallvorgangs sei die Tür ca. 30 cm geöffnet gewesen. Dadurch habe
sich eine insgesamt vorhandene Türöffnung von ca. 40 bis 45 cm ergeben. Während des
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Anschnallvorgangs sei die Tür nicht weiter aufgemacht worden, sie sei immer gleichmäßig
auf gewesen. Die Tür habe allenfalls unwesentlich in den Verkehrsraum hineingeragt,
denn das Klägerfahrzeug habe einen Abstand von 42 cm vom Fahrbahnrand gehabt.
Der Schaden sei durch den Beklagten zu 1) schuldhaft verursacht worden. Er habe die
enge I-Straße mit ca. 55 km/h befahren und den erforderlichen Seitenabstand nicht
eingehalten. Der Aufbau des Lkw habe über die rechte Fahrbahnbegrenzung herausgeragt.
Die Fahrbahnbreite der I-Straße betrage nur 2,5 Meter. Der Aufbau an dem
Beklagtenfahrzeug sei ca. 2,50 Meter breit. Den erforderlichen Sicherheitsabstand von
einem Meter zum Klägerfahrzeug habe der Beklagte zu 1) nicht einhalten können, da es
erheblichen Gegenverkehr gegeben und damit aufgrund der Enge der Straße ein teilweises
Ausweichen auf die Gegenfahrbahn nicht möglich gewesen sei. Für den Beklagten zu 1)
sei es erkennbar gewesen, dass die Tür des Klägerfahrzeugs offengestanden habe und
Menschen im Fahrzeug gewesen seien. Er hätte deutlich langsamer fahren müssen.
Notfalls hätte der Beklagte zu 1) anhalten müssen, wenn die Tür des Klägerfahrzeugs - was
von Seiten der Klägerin bestritten werde - in den Verkehrsraum geragt hätte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.566,82 EUR nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1). Das Unfallgeschehen sei allein auf
das Verhalten der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin zurückzuführen.
Der Beklagte zu 1) habe die I-Straße mit dem Lkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 40
km/h regelgerecht befahren. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin sei ungeachtet
des herannahenden Lkw um das geparkte Klägerfahrzeug herum an die linke hintere Türe
getreten, habe diese geöffnet und sich dann nach innen in das Fahrzeug gebückt. In dem
Moment der Vorbeifahrt des Lkw sei es dazu gekommen, dass die Zeugin offenbar mit ihrer
Rückenpartie die Türe angestoßen habe, so dass diese weiter in den Verkehrsraum
hineingeragt habe. Aufgrund des Gegenverkehrs sei ein Ausweichen für den Beklagten zu
1) nach links nicht möglich gewesen. Für den Beklagten zu 1) sei der Unfall unvermeidbar
gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 07.07.2003 und 04.08.2003 sowie auf das Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. W vom 09.06.2004 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann die Beklagten auf Ersatz ihrer Schäden aus dem Unfallgeschehen vom
05.04.2001 auf der I-Straße in I nicht in Anspruch nehmen.
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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Unfallschäden
aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen folgt aus §§ 7 StVG, 3 PflVG. Bei dem
Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) ist das Kraftfahrzeug der Klägerin
beschädigt worden. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG
ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ein unabwendbares
Ereignis zu Gunsten der Beklagten nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden.
Andererseits hat die Beweisaufnahme ein Verschulden der Ehefrau des Geschäftsführers
der Klägerin an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls ergeben. Die gemäß § 17
StVG vorzunehmende Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und der beiderseits
gesetzten Unfallursachen führt dazu, dass die Klägerin den entstandenen Schaden allein
tragen muss.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ein Verschulden des Beklagten zu 1) an
dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nicht mit der gebotenen
Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt sowohl für eine Überschreitung der zulässigen
Geschwindigkeit (Verstoß gegen § 3 StVO) als auch für einen nicht ausreichenden
Sicherheitsabstand zu dem geparkten Klägerfahrzeug (Verstoß gegen § 1 StVO).
Nach den Bekundungen der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin hat diese die
hintere linke Tür des Klägerfahrzeugs geöffnet, um das auf der Rückbank im Fahrzeug
sitzende Kind anzuschnallen. Die Tür des Klägerfahrzeugs soll dabei nicht in die Fahrbahn
der I-Straße hineingeragt haben. Für den Anschnallvorgang beugte sie sich mit dem
Oberkörper in das Fahrzeug. Die Tür des Fahrzeugs sei während des Anschnallens nicht
weiter aufgemacht worden. Plötzlich sei es dann zu dem Aufprall mit dem
Beklagtenfahrzeug gekommen. Nach den weiteren Bekundungen der Zeugin habe die
eintreffende Polizei den Abstand des Klägerfahrzeugs zu der weißen Linie am
Fahrbahnrand gemessen. Der Abstand habe 42 cm betragen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind diese Bekundungen der Zeugin mit
dem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringen.
Der Sachverständige hat die Örtlichkeit aufgesucht, vermessen und das Unfallgeschehen
auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Unfallschäden rekonstruiert.
Hiernach wies die linke Fondtür des Klägerfahrzeugs zum Anprallzeitpunkt einen
Öffnungswinkel von ca. 60 Grad auf, wobei diese Tür um ca. 85 cm offen stand. Dies folgt
aus den Schadensfotos des klägerischen Fahrzeugs, die erkennen lassen, dass die linke
Fondtür in Längsrichtung von hinten nach vorn praktisch keine Stauchungen aufgewiesen
hat, also zumindest keine nennenswerten längsaxialen Kräfte während es Anpralls auf die
Vordertür eingewirkt haben. Unter weiterer Berücksichtigung der Lagen der
Kontaktmarkierungen an der Hinter- sowie der Innenkante des Fondtürrahmens des
klägerischen Fahrzeugs, resultiert hieraus ein Öffnungswinkel zum Anprallzeitpunkt von ca.
60 Grad. Dieser Öffnungswinkel führt dazu, dass die Hinterkante der linken Fondtür des
klägerischen Fahrzeugs zum Anprallzeitpunkt um ca. 85 cm gegenüber der linken Flanke
nach außen geragt hat. Unter weiterer Berücksichtigung einer Überdeckung von ca. 3 cm
mit der exponierten rechten Zone der Stirnwand vom Aufbau des Beklagtenfahrzeugs zum
Anprallzeitpunkt ist nach den Ausführungen des Sachverständigen festzustellen, dass
zwischen der linken Flanke des klägerischen Fahrzeugs und der rechten Flanke des
Beklagtenfahrzeug ein queraxialer Abstand von ca. 82 cm bestanden hat.
Selbst unter Berücksichtigung der Behauptung der Klägerin und der Bekundungen der
Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, wonach der Abstand des klägerischen
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Fahrzeugs zu der weißen Fahrbahnrandmarkierung 42 cm betragen habe, ragte
demzufolge die Hinterkante der linken Fondtür des klägerischen Fahrzeugs zum
Anprallzeitpunkt um ca. 43 cm in den Bereich der Asphaltdecke und somit in die Fahrbahn
der I-Straße hinein. Sollte der queraxiale Abstand zwischen der linken Flanke des
Klägerfahrzeugs und der weißen Fahrbahnrandmarkierung kleiner oder größer gewesen
sein, würden sich naturgemäß die anderen Queraxialen sich auf die Unfallörtlichkeit
beziehenden Maße entsprechend verändern.
Unter Berücksichtigung dieses Öffnungswinkels und des Hineinragens der hinteren linken
Tür des Klägerfahrzeugs in die Fahrbahn der I-Straße, war dem Beklagtenfahrzeug ein
Ausweichen auf die Gegenfahrbahn bei Gegenverkehr nicht möglich. Beide
Richtungsfahrbahnen der I-Straße sind nach den weiteren Ausführungen des
Sachverständigen jeweils 2,75 Meter breit. Die Breite des Beklagtenfahrzeugs beträgt 2,55
Meter ohne Spiegel und 2,75 Meter mit Spiegeln. Bei dem rekonstruierten Kontakt ragte
das Beklagtenfahrzeug mit seiner linken Flanke bereits ca. 20 cm (ohne Spiegel) und
inklusive linkem Außenspiegel ca. 30 cm in die Gegenfahrbahn hinein. Ein Freiraum zum
Ausweichen auf die Gegenfahrbahn verblieb hiernach nicht. Nach den Bekundungen
beider Parteien herrschte auf der Gegenfahrbahn zur Unfallzeit reger Verkehr.
Sofern die Angaben der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin hiernach zutreffen,
wonach die Tür während des Öffnens und des Hineinbeugens mit dem Oberkörper zum
Zwecke des Anschnallvorgangs nicht in die Fahrbahn der I-Straße hineingeragt habe, und
sofern der Abstand des Klägerfahrzeugs zu der weißen Fahrbahnbegrenzung nur 42 cm
betragen habe, muss es den Bekundungen des Sachverständigen zufolge während des
Anschnallvorgangs zu einer weiteren Öffnung der Tür gekommen sein mit der Folge eines
Öffnungswinkels von etwa 60 Grad und eines Hineinragens in die Fahrbahn der I-Straße
von etwa 43 cm. Auch wenn die Zeugin selbst ein weiteres Öffnen der Tür nicht bekundet
hat, kann dies seine Erklärung ohne weiteres darin finden, dass die Zeugin diesen Vorgang
nicht bemerkt hat. Die Zeugin war mit ihrem Gesäß der Tür zugewandt und mit dem
Anschnallen ihres Kindes beschäftigt. In dieser Situation konnte schon eine leichte
Bewegung die weitere Öffnung der Tür zur Folge haben.
Der Sachverständige vermochte auch definitiv auszuschließen, dass die linke Fondtür des
Klägerfahrzeugs durch den Sog oder den Luftzug des vorbeifahrenden Beklagtenfahrzeugs
weiter geöffnet worden sein kann. Entsprechende Versuchsreihen haben derartiges nicht
bestätigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann unter Berücksichtigung der
zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte kein sinnvoller Zweifel daran verbleiben,
dass die linke Fondstür des klägerischen Fahrzeugs von der Ehefrau des Geschäftsführers
der Klägerin mit ihrem Gesäß aufgestoßen wurde.
Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der
Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Die Ausführungen des
Sachverständigen sind in sich schlüssig und von Widersprüchen frei. Auch mit den
Einwendungen der Klägerin hat sich der Sachverständige eingehend und überzeugend
auseinandergesetzt.
Auch für eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch das
Beklagtenfahrzeug bestehen keine Anhaltspunkte. Die von dem Beklagten vorgelegte
Diagrammscheibe spricht eher für eine Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zur
Unfallzeit unterhalb von 40 km/h.
Dem Beklagten zu 1) kann angesichts der örtlichen Gegebenheiten auch nicht der Vorwurf
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gemacht werden, keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem rechtsseitigen
Klägerfahrzeug eingehalten zu haben. Der notwendige Mindestabstand richtet sich nach
den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der fließende Verkehr darf grundsätzlich darauf
vertrauen, das Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden. Auch muss der Ein- oder
Aussteigende sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 14 StVO Rdnr. 8).
Die Verkehrsverhältnisse vor Ort waren hier ausgesprochen beengt. Die Fahrbahn der I-
Straße weist nur eine Breite von jeweils 2,75 Metern auf, die schon durch die Breite des
klägerischen Fahrzeugs von 2,75 Metern mit Spiegeln in Anspruch genommen wird. Es
herrschte zur Unfallzeit nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zudem reger Verkehr.
Von daher verblieb für einen Sicherheitsabstand zu den rechtsseitig geparkten Fahrzeugen
nur ein geringer Freiraum. Der von dem Beklagtenfahrzeug eingehaltene Abstand von etwa
50 cm war unter Berücksichtigung dieser Örtlichkeit ausreichend. Den Anliegern der I-
Straße, zu denen auch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin gehört, waren die
beengten Verhältnisse und das Verkehrsaufkommen vor Ort bekannt. Auch diese konnten
von einem größeren Sicherheitsabstand vorbeifahrender Fahrzeuge nicht ausgehen.
Dem Beklagten zu 1) kann hiernach mit der gebotenen Sicherheit weder die
Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes noch die Überschreitung der
zulässigen Geschwindigkeit zur Last gelegt werden.
Ob das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1) unvermeidbar war, lässt sich andererseits
ebenfalls nicht feststellen. Den weiteren Ausführungen des Sachverständigen zufolge lässt
sich retrospektiv nicht eruieren, zu welchem Zeitpunkt die linke Fondtür des
Klägerfahrzeugs so weit geöffnet wurde, dass sie in die Fahrbahn ragte und somit für den
Beklagten zu 1) ein akutes Gefahrensignal darstellte. Feststellungen dahin, ob für den
Beklagten zu 1) genügend Zeit und Weg zur Verfügung standen, das Beklagtenfahrzeug
rechtzeitig abzubremsen und das Unfallgeschehen zu vermeiden, sind nicht zweifelsfrei
möglich.
Zu Lasten der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin ist dagegen ein schuldhafter
Verstoß gegen § 14 StVO zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Geschäftsführers der
Klägerin hat die erforderliche Sorgfaltspflicht bei dem Einsteigen in das Klägerfahrzeug zur
Unfallzeit nicht beachtet. Unter Berücksichtigung der beengten Verkehrsverhältnisse vor
Ort und des Verkehrsaufkommens zur Unfallzeit war ein Einstieg und Anschnallen der
Kinder gefahrlos von der Beifahrerseite des klägerischen Fahrzeugs möglich. In diesem
Fall wäre es zu einer Öffnung und zu einem Hineinragen der linken Fondtür des
klägerischen Fahrzeugs in den Fahrbahnbereich der I-Straße und damit zu dem
Unfallgeschehen nicht gekommen.
Bei der vorzunehmenden Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und der beiderseits
gesetzten Unfallursachen gemäß § 17 StVO ist zum einen die schuldhafte Pflichtverletzung
der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin zu berücksichtigen. Der Sorgfaltsverstoß ist
gravierend. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin hätte hier durch naheliegende
Überlegungen die Gefährdung für den fließenden Verkehr und sich und ihre Kinder
vermeiden können. Zu berücksichtigen ist weiter die durch den Sorgfaltsverstoß erhöhte
Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs. Demgegenüber steht allein die Betriebsgefahr
des Beklagtenfahrzeugs. Unter Berücksichtigung des groben Fehlverhaltens der Ehefrau
des Geschäftsführers der Klägerin tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs
vollkommen in den Hintergrund. Eine Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche
Unfallgeschehen besteht hiernach nicht.
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Die Klage war abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.