Urteil des LG Wuppertal vom 06.12.2005

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Landgericht Wuppertal, 22 KLs 85 Js 37/03 - 1/05 II -
Datum:
06.12.2005
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
2. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 KLs 85 Js 37/03 - 1/05 II -
Sachgebiet:
Strafrecht
Tenor:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
1
I.
2
Die von der Kammer zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 20.12.2004
macht dem Angeklagten den Vorwurf der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB).
3
Laut Anklage soll er im Jahr 1999 im Vorfeld der in Nordrhein-Westfalen zum 12.
September 1999 anstehenden Kommunalwahlen als Vorsitzender des XXX-
Kreisverbands X eine nach den Vorschriften des Parteiengesetzes rechtswidrige
Parteispende des X2 Bauunternehmers D in Höhe von insgesamt 125.000,00 DM
angenommen und deren nach dem Parteiengesetz gebotene Weiterleitung an den
Präsidenten des Deutschen Bundestags unterlassen haben. Bei der Spende habe es
sich um eine unzulässige sogenannte Einflußspende im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 PartG (i.d.F. vom 31.01.1994) gehandelt. D habe die Spende an die XXX
erkennbar in der Erwartung geleistet, daß der Angeklagte im Falle seiner Wahl zum X
Oberbürgermeister sein – D` – geplantes Projekt der Errichtung eines sogenannten
Factory Outlet Centers (FOC) politisch befürworten werde.
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Der Angeklagte habe Anfang des Jahres 1999 erfahren, daß der Unternehmer D der T-
STRAßE X am 10.11.1998 eine großzügige finanzielle Wahlkampfunterstützung
zugesagt habe. Um den D auch zur finanziellen V des Kommunalwahlkampfes der XXX
zu gewinnen, habe der Angeklagte das XXX-Mitglied F beauftragt, bei D mit einer
entsprechenden Bitte vorstellig zu werden. Daraufhin habe D dem F eine der Höhe nach
nicht näher spezifizierte Spendenzahlung in Aussicht gestellt, wovon F sodann den
Angeklagten unterrichtet habe.
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Vermutlich am 19.02.1999 sei es im Restaurant T in X zu einem Treffen zwischen D und
dem Angeklagten gekommen. Dabei habe D mit diesem das Projekt FOC diskutiert. Bei
diesem Projekt habe D beabsichtigt, auf einer Freifläche und einem ehemaligen
Deponiegelände am ###eine Gewerbefläche zu entwickeln, auf der großflächiger
Einzelhandel habe angesiedelt werden sollen. Dort hätten vor allem auf dem freien
Markt schlecht absetzbare Markenartikel zu deutlich reduzierten Preisen verkauft
werden sollen. Ein solches Projekt sei innerhalb des Rates der Stadt X umstritten
gewesen, da eine Schwächung des hiesigen Einzelhandels befürchtet worden sei. Der
Angeklagte habe sich zuvor in der Öffentlichkeit gegen ein solches Projekt
ausgesprochen. Er habe erkannt, daß D die erst wenige Tage zuvor übermittelte Bitte
um Parteispenden zur Einflußnahme auf seine politische Entscheidungsfindung im
Sinne des Baus eines FOC habe nutzen wollen. Um D zur Bereitstellung erheblicher
finanzieller Mittel für die XXX zu bewegen, habe er ihm mitgeteilt, daß er das Thema
"FOC" vor der Wahl nicht "anpacken" könne, nach der Wahl sei er jedoch "sein Mann".
D habe diese Absichtserklärung, wie dies von dem Angeklagten angestrebt worden sei,
als Zusage der Gegenleistung für die von ihm zu leistende Wahlkampfunterstützung
gedeutet.
6
Am 12.05.1999 habe D einen Scheck über eine Summe von 100.000,00 DM zugunsten
der XXX X ausgestellt. Diesen habe er dem F gegeben, der ihn zur Einlösung an die
hierfür zuständigen Parteimitglieder weitergegeben habe, die Einlösung sei dann
zeitnah veranlaßt worden.
7
Nach der am 12.09.1999 durchgeführten Kommunalwahl sei deutlich geworden, daß es
zu einer Stichwahl zwischen dem Amtsinhaber Dr. L2 und dem Angeklagten kommen
werde, welche am 26.09.1999 angestanden habe. Aus den Reihen der XXX sei dem D
die Bitte um eine weitere finanzielle Wahlkampfunterstützung angetragen worden.
Dieser habe daraufhin zugunsten der XXX X einen Scheck über 25.000,00 DM
ausgestellt, zu zahlen über die von ihm betriebene L3 GbR aus X2. Den Scheck habe er
der XXX zugeleitet, die ihn zum 15.09.1999 zur Wertstellung gebracht habe.
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Obwohl dem Angeklagten klargewesen sei, daß der D diese Parteispenden in
Erwartung eines Eintretens der XXX, insbesondere des Angeklagten selbst, für die
Genehmigung des FOC geleistet habe, habe er hiervon weder die weiteren Mitglieder
der XXX informiert noch für eine Weiterleitung der Gelder an den Präsidenten des
Deutschen Bundestages gesorgt. Hierzu sei die Partei indes nach § 25 Abs. 3 der
damals geltenden Fassung des Parteiengesetzes verpflichtet gewesen. Wegen der
Verletzung dieser Pflicht drohe der XXX nunmehr die Gefahr, daß der Präsident des
Deutschen Bundestags gemäß § 23 a Abs. 1 PartG den zweifachen Betrag der
rechtswidrig vereinnahmten Spendengelder für verfallen erklärt.
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II.
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Der Verdacht einer durch den Angeklagten begangenen Untreue bzw. nach
ursprünglicher rechtlicher Auffassung der Ermittlungsbehörden auch einer
Vorteilsannahme hatte sich für die Staatsanwaltschaft X ergeben, nachdem der Zeuge
D, der am 19.12.2002 durch die 6. Strafkammer des Landgerichts X wegen
Vorteilsgewährung und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war –
Gegenstand dieses Verfahrens waren dessen Spenden an die T-STRAßE X –, sich zu
umfänglichen Aussagen entschlossen hatte und in der Folgezeit mehrfach polizeilich
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vernommen worden war. So sagte er in seiner polizeilichen Vernehmung vom
06.03.2003 unter anderem wie folgt aus:
"Ein paar Tage nach der Rotweinrunde rief mich der Oberbürgermeisterkandidat
### von der XXX an. Ihm war bereits bekannt, daß ich der T-STRAßE, a lso `der
Konkurrenz´, wie er sich ausdrückte, eine hohe Spende geben würde. Die genaue
Höhe wußte er nicht, jedoch daß diese im 6-stelligen Bereich liegen würde.
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Woher ### das wußte, war mir damals nicht bekannt. Ich habe ### dann
sinngemäß gesagt, er solle sich keine Sorgen machen, ich würde auch `an die
XXX denken´.
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Die Höhe meiner Spende habe ich ### damals nicht genannt. Für mich war aber
hier klar, daß die Spende höher ausfallen sollte als die an die T-STRAßE, für die
ich damals 100.000 DM angedacht hatte.
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Ich habe dann der XXX 125.00 DM gespendet.
15
(...)
16
Im Rahmen seiner Spendeneinwerbung bei mir hat ### klar gesagt, daß die XXX
bis dahin gegen das Projekt FOC sei.
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Ich hatte ### vor der Wahl auf mein FOC angesprochen. Zu diesem Zeitpunkt (also
vor bzw. während des Wahlkampfes), so ###, wolle er ein solches Thema nicht
anpacken. Nach der Wahl `sei er dann jedoch mein Mann´. Es war somit klar, daß
er sich nach der Kommunalwahl politisch für mein FOC einsetzen würde.
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Tatsächlich hat dann die XXX nach der Wahl ja auch ihre zuvor geäußerte
Meinung geändert und sich für das FOC ausgesprochen.
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Der Grund für die Spende an die XXX in der erfolgten Höhe (wie ja auch der für die
Spende an die T-STRAßE) war aus meiner Sicht natürlich das Projekt FOC, für das
ich die Fürsprache der großen Parteien brauchte."
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Der Angeklagte hat bereits im Ermittlungsverfahren bestritten, daß ein solches
Gespräch, auf das die Anklage ihren Vorwurf stützt, überhaupt stattgefunden habe.
21
III.
22
Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil sich die ihm
vorgeworfene Tat nach dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung als nicht
strafbar erwiesen hat.
23
IV.
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Die Kammer hat aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung zunächst folgende
Feststellungen getroffen:
25
1.
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Der heute 61 Jahre alte Angeklagte wurde 1944 in O in Westfalen als eines von
insgesamt drei Kindern seiner Eltern geboren. Nach Abschluß der Volksschule
absolvierte er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. In der Folgezeit arbeitete
er, wie sein Vater auch, eine Weile als Versicherungskaufmann bei der XXX, bevor er
wieder in den Einzelhandel zurückkehrte. Seit dem Jahr 1966 ist er bei dem
Schuhhandelsgeschäft L in X, einem Unternehmen mit heute ca. 1.000 Mitarbeitern und
bundesweit rund 60 Verkaufsfilialen, beschäftigt, anfangs als Buchhalter, seit 1975 als
Prokurist. Er ist dort für die Bereiche Finanzen, Controlling, Organisation, EDV und
Personalwesen zuständig.
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Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner Frau
zwei erwachsene Kinder.
28
2.
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Der Angeklagte war seit langen Jahren Mitglied der XXX, dort des Kreisverbands X, und
engagierte sich intensiv in der X Kommunalpolitik. Sowohl in der Partei wie auch bei der
Stadt X nahm er verschiedene herausgehobene Ehrenämter wahr. In den Jahren 1975
bis 1999 war er für die XXX Mitglied des Rates der Stadt X, ab 1979 zudem
Vorsitzender der XXX-Fraktion im Stadtrat. Seit 1990 bekleidete er das Amt des
Parteivorsitzenden der X XXX. Schließlich war er von 1994 bis 1999 ehrenamtlicher
Bürgermeister der Stadt X.
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Eines der kommunalpolitischen Ziele des Angeklagten wie auch seiner Partei war seit
jeher die Stärkung des Einzelhandels und eine damit einhergehende Belebung der
beiden X Stadtzentren gewesen. So hatte er in Verfolgung dieses Ziels ein für X
bedeutendes privates Investitionsprojekt nicht nur politisch unterstützt, sondern auch
den persönlichen Kontakt zu dem Investor vermittelt und damit maßgeblich zur
Verwirklichung des Vorhabens beigetragen. Es handelt sich bei diesem Projekt um die
Errichtung der "City Arkaden", eines großflächigen Einzelhandelszentrums mit vielen
Ladenlokalen in der X Innenstadt mit einem Investitionsvolumen im dreistelligen
Millionen-Euro-Bereich. Betrieben wurde das Projekt – dessen Planungen im Jahr 1998
bereits in der Endphase standen – von dem Q GmbH, hinter dem die Hamburger
Unternehmerfamilie Xxx steht.
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Anfang des Jahres 1998 kamen in X zugleich erste Diskussionen über ein anderes
großes Investitionsprojekt, nämlich die mögliche Ansiedlung eines sogenannten Factory
Outlet Centers (FOC) auf. Bei einem FOC handelt es sich um ein großflächiges
Einzelhandelszentrum außerhalb der Innenstadt, in welchem Markenartikel, die auf dem
freien Markt schlecht absetzbar sind, ähnlich wie bei einem Fabrikverkauf zu deutlich
reduzierten Preisen verkauft werden. Die britische Firma xx N mit Sitz in London, die
weltweit diverse FOC betreibt, verfolgte Anfang 1998 den Plan, ein solches – für die
Verbraucher günstiges – Fabrikverkaufszentrum im Raum X anzusiedeln. Hiervon erfuhr
der Zeuge D, ein erfolgreicher Bauunternehmer aus X2, dem es in den 90er Jahren
gelungen war, sich zu einem der größten Investoren von Großbauprojekten in X zu
entwickeln. Er nahm im Laufe des Jahres 1998 Kontakt zu N auf. Der Kontakt war durch
den Zeugen T2 vermittelt worden, welcher Stadtrat und planungspolitischer Sprecher
der T-STRAßE in X war und als Berater des Oberbürgermeisters Dr. L2 in allen
wichtigen Baufragen galt. D strebte eine Kooperation mit N bei hälftiger Beteiligung an
dem Projekt an. Zudem erwarb er bereits 1998 ein Grundstück am ###in X, dem in
Aussicht genommenen Standort des FOC. Letzteres wurde schnell zu einem seiner
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Lieblingsprojekte, dessen Verwirklichung ihm besonders am Herzen lag.
Ein solches Projekt der Errichtung eines FOC war in X allerdings kommunalpolitisch
umstritten. Der Hauptausschuß des Deutschen Städtetages hatte sich bereits 1997
generell gegen die Errichtung von FOC in Innenstädten ausgesprochen. Nachdem die
FOC-Pläne des Investors N durch Medienberichte Anfang April 1998 in X publik
geworden waren, wandte sich der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Bürgermeister
der Stadt X in einem Schreiben vom 22. April 1998 an die Präsidentin des Deutschen
Städtetags, in welchem er seine Verwunderung über in der Presse zitierte Äußerungen
von Dr. L2 zum Ausdruck brachte und um eine öffentliche Stellungnahme des
Städtetags bat. Darin führte er aus:
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"Sehr geehrte Frau Präsidentin,
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am 6. November 1997 hat der Hauptausschuß des Deutschen Städtetages
einstimmig den Beschluß gefaßt, Factory Outlet-Center wegen der Gefährdung der
Innenstädte überall abzulehnen. Als Vertreter der Stadt X hat deren
Oberbürgermeister, Dr. L2, diesen Beschluß mitgetragen.
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Bis heute war ich der Überzeugung, daß diese Haltung für die Stadt X und ihren
Oberbürgermeister verbindlich sei. Vor wenigen Tagen ist ein amerikanischer
Investor mit seinen Plänen in die Öffentlichkeit getreten, in X ein Factory Outlet-
Center zu errichten. Zu Ihrer Information lege ich einige Presseartikel bei. Die XXX
lehnt ein solches Vorhaben ab und sieht sich dabei auf einer Linie mit der Politik
des Deutschen Städtetages sowie zahlreicher Verbände und Institutionen vor Ort.
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Mit großer Verwunderung habe ich nun heute Äußerungen von Oberbürgermeister
L2 in der Bergischen Morgenpost (`Teufelszeug oder nicht?´, Bergische
Morgenpost, 22. April 1998, siehe beiliegende Kopie) zur Kenntnis nehmen
müssen, in der Herr U positiven Aspekten von Factory Outlet-Centers für X spricht.
Darüber hinaus erklärte Oberbürgermeister L2, daß der Deutsche Städtetag zwar
offiziell die Factory Outlet-Centers als `Teufelszeug´ bezeichne, hinter
vorgehaltener Hand jeder Bürgermeister aber sage, daß, wenn solche Centren
kommen, diese bei ihm errichtet werden sollten.
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Ich finde eine solche Haltung völlig inakzeptabel und bitte Sie ganz herzlich,
öffentlich Stellung zu nehmen, was die Politik des Deutschen Städtetages ist. Es
darf nicht sein, daß wir einen Keil zwischen die Städte treiben lassen, der am Ende
den Einzelhandel und damit letzten Endes unsere Innenstädte zerstört."
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Auch die Geschäftsführung der Q GmbH erfuhr über die Presse von den FOC-Plänen in
xx. Sie sah in der Ansiedlung eines solchen FOC-Projekts in X eine gravierende
Änderung der Rahmenbedingungen für ihr eigenes Projekt "City Arkaden" und forderte
den Angeklagten und den Oberbürgermeister L2 in gleichlautenden Schreiben vom 24.
April 1998 ultimativ auf, bis zum 29. April 1998 eine klare Zusage der Stadt X
abzugeben, daß ein FOC nicht genehmigt werde. Andernfalls werde man das Projekt
"City Arkaden" aufgeben und sich vom Standort X zurückziehen.
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Daraufhin sicherten Oberbürgermeister Dr. L2 und der Angeklagte als Bürgermeister der
Q GmbH in einem offenen Brief vom 28. April 1998 zu, daß ein FOC zumindest für einen
Zeitraum von zehn Jahren nicht genehmigt werde, und sie gestanden der Q GmbH eine
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pauschale Entschädigung in Höhe des hälftigen Kaufpreises der im Rahmen der
Realisierung des Objekts erworbenen städtischen Grundstücke zu, sofern binnen drei
Jahren nach Eröffnung der "City Arkaden" ein FOC genehmigt werden sollte. Zugleich
gab die Stadtverwaltung über das Presseamt eine Presseerklärung heraus, aus der sich
ergab, daß die Stadtspitze einschließlich des Angeklagten sich einig darüber sei, daß
das Q-Projekt wegen seiner überragenden Bedeutung für den Einzelhandel und wegen
seines wichtigen Beitrags für die Stadtentwicklung Priorität genieße und daß deshalb
die Überlegungen für ein FOC nicht weiter verfolgt würden.
Der Angeklagte betrachtete das Thema FOC für X damit als erledigt. Zugleich war er
froh, daß das Thema FOC aus dem bevorstehenden Wahlkampf für die im Herbst 1999
anstehenden Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen herausgehalten werden konnte,
denn aus seiner Sicht war es der Bevölkerung schwer zu vermitteln, daß die XXX gegen
ein FOC war, weil in der Öffentlichkeit eher der Eindruck hätte entstehen können, die
XXX sei "gegen billiges Einkaufen".
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Hingegen sah der Zeuge D, dessen Wesensart es nicht entsprach, bei seinen Projekten
klein beizugeben, auch nach der gemeinsamen Erklärung des Angeklagten und des
Oberbürgermeisters gegenüber der Q GmbH das Thema FOC noch lange nicht als
gescheitert an. Zusammen mit dem Zeugen T2 verfolgte er das Projekt für sich weiter.
Dabei war ihm – D – eines klar: Mit einem Oberbürgermeister Dr. L2 war – wenngleich
auch die T-STRAßE-Fraktion zum damaligen Zeitpunkt nicht geschlossen hinter einem
FOC stand – ein solches Projekt längerfristig eher zu verwirklichen als unter einem
Oberbürgermeister ###, bei dem neben der erfolgten politischen Absage und dem
Umstand, daß gerade er sich erfolgreich um die Ansiedlung der "City Arkaden" in X
bemüht hatte und sich daher gegenüber Q besonders im Wort fühlte, noch seine
berufliche Herkunft als Prokurist einer überregionalen Einzelhandelskette und damit
seine starke Bindung an den innerstädtischen Einzelhandel gegen eine solche
Entscheidung stehen würde.
42
Bei den bevorstehenden Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen sollten erstmals die
Oberbürgermeister direkt gewählt werden. Von seiten der X XXX war schon frühzeitig
der Angeklagte als Spitzenkandidat für das Amt des X Oberbürgermeisters und damit
Herausforderer des amtierenden Oberbürgermeisters Dr. U der T-STRAßE, der seit
1996 in diesem Amt war, auserkoren worden.
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Nachdem die nordrhein-westfälische wie auch die X XXX schon im Jahr 1998 einen
recht aufwendigen Vorwahlkampf geführt hatte, gewann die X T-STRAßE den Eindruck,
daß man der zu erwartenden Wahlkampagne der XXX nur durch den Einsatz
erheblicher Mittel werde entgegentreten können und es daher notwendig sei,
Großspender für den Wahlkampf zu finden. Als ein solcher Großspender kam der Zeuge
D in Betracht. Daher wurde er von dem Zeugen T2 darauf angesprochen, ob er bereit
sei, eine Wahlkampfspende an die T-STRAßE X zu leisten, was er bejahte.
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Daraufhin kam es am 10.11.1998 auf Initiative von T-STRAßE-Mitgliedern im Hause D
zu einem – später in den Medien als "Rotweinrunde" bezeichneten – Treffen zwischen
D, seinem Mitarbeiter ## sowie den T-STRAßE-Mitgliedern T2, ## und ##, an dem für
eine kurze Zeit auch der Oberbürgermeister Dr. L2 teilnahm. Als Ergebnis dieses
Treffens ergab sich, daß D den Wahlkampf der X T-STRAßE mit einem namhaften
Betrag in sechsstelliger Höhe unterstützen wollte, und zwar in Form von Großspenden,
die allerdings in die persönliche Präsentation von Dr. L2 gesteckt werden sollten. D
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beabsichtigte, von der Summe nur einen Teilbetrag selbst aufzubringen, mit den übrigen
Beträgen in Vorleistung zu treten und sich diese Gelder nachträglich, z.B. bei seinen
Auftragnehmern, zurückzuholen. Zudem ging er davon aus, daß sich auch andere
Teilnehmer der "Rotweinrunde" mit hohen Beträgen beteiligen würden. Insgesamt
leistete D aus seinem Vermögen in der Folgezeit 500.000 DM an die T-STRAßE.
Aber auch die X XXX wurde von D, der im übrigen XXX-Mitglied war, mit einer hohen
Spende bedacht: Am 12. Mai 1999 stellte er einen Scheck über eine Summe von
100.000,00 DM aus, die an die XXX X auszuzahlen war. Eine ausdrückliche
Zweckbestimmung verband er mit der Spendenhingabe nicht. Die Schecksumme wurde
in der Folgezeit von der XXX zur Finanzierung des Wahlkampfs verwandt.
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Am 12. September 1999 fanden sodann die Kommunalwahlen statt. Dabei gelang es
keinem der beiden Kandidaten der großen Parteien T-STRAßE und XXX für das Amt
des X Oberbürgermeisters, Dr. L2 und dem Angeklagten, die in diesem Wahlgang
erforderliche absolute Mehrheit der Wählerstimmen bei der Direktwahl auf sich zu
vereinigen, wobei der bisherige Amtsinhaber Dr. L2 die absolute Mehrheit nur knapp
verpaßte. Es wurde daher eine Stichwahl auf den 26.09.1999 angesetzt.
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Aus den Reihen der XXX wurde, unmittelbar nachdem das Erfordernis einer Stichwahl
bekannt geworden war, an D die Bitte nach einer weiteren finanziellen
Wahlkampfunterstützung herangetragen. Dieser stellte der Bitte entsprechend einen
weiteren Scheck als Vertreter der L3 GbR zugunsten der XXX X i.H.v. 25.000,00 DM
aus. Diesen Scheck leitete er per Post der XXX zu, die ihn am 15. September 1999 zur
Wertstellung brachte.
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Beide Spendenbeträge, sowohl die im Mai 1999 geleisteten 100.000 DM als auch die
25.000 DM aus September 1999 wurden später von der Bundes-XXX ordnungsgemäß
entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes für sogenannte Großspenden von
mindestens 20.000 DM (§ 25 Abs. 2 PartG a.F.) im Rechenschaftsbericht für das Jahr
1999 verzeichnet, der später vom Präsidenten des Deutschen Bundestags durch die
Bundestagsdrucksache 14/5050 vom 15.12.2000 veröffentlicht wurde.
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Die am 26. September 1999 stattfindende Stichwahl des X Oberbürgermeisters
entschied der T-STRAßE-Kandidat und bisherige Amtsinhaber Dr. L2 mit deutlicher
absoluter Mehrheit für sich. Der unterlegene Angeklagte nahm daraufhin das erworbene
Ratsmandat nicht an, trat von allen seinen politischen Ämtern zurück und konzentrierte
sich nurmehr ausschließlich auf seine berufliche Stellung als Prokurist der Firma L.
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Neuer Vorsitzender des X Kreisverbands der XXX wurde der bisherige stellvertretende
Fraktionsvorsitzende im Stadtrat, der Zeuge Udo I. Innerhalb der XXX X wurde nunmehr
das Thema FOC bzw. die Errichtung eines – mit einem FOC vergleichbaren –
sogenannten DOC (Designer Outlet Center) erneut diskutiert. Anlaß hierfür war das
Bekanntwerden von Plänen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf, ein solches
FOC/DOC in der weiteren Nachbarschaft xx zu genehmigen. Innerhalb der XXX und der
XXX-Fraktion im Rat wurde nunmehr die Meinung vertreten, daß es möglicherweise
besser für die Stadt sei, ein solches Vorhaben nach X zu holen als es einer anderen
Kommune zu überlassen. Der sich andeutende Stimmungsumschwung innerhalb der
Partei wurde auch der Öffentlichkeit bekannt. Daraufhin schrieb der Angeklagte in seiner
Eigenschaft als Prokurist der L GmbH am 21. Januar 2000 einen offenen Brief an den
Oberbürgermeister Dr. L2, in dem er u.a. ausführte:
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"Sehr geehrter Herr Dr. L2,
52
mit großer Verwunderung haben wir heute morgen zur Kenntnis nehmen müssen,
daß eine Fraktion des Rates sich für ein Factory Outlet-Center in X ausspricht.
53
Wir glaubten, daß mit den Erklärungen der Stadt X, im Zusammenhang mit der
Ansiedlung der Q City Arkaden, die Dinge endgültig vom Tisch wären.
54
(...)
55
Wir werden auch mit zwei großen Schuhhäusern in die City Arkaden gehen und
messen damit der X Innenstadt eine hohe Bedeutung bei.
56
Die Ansiedlung eines Factory Outlet-Centers würde alle die von Ihnen
eingeleiteten Maßnahmen konterkarieren. Von daher begrüßen und unterstützen
wir ausdrücklich Ihre heutige Erklärung unter Hinweis auf die Vereinbarung mit der
Q.
57
Wir unterstützen ebenfalls Ihre Auffassung, eine solche Maßnahme nur im
absoluten Konsens insbesondere mit dem X Einzelhandel zu diskutieren. Dieses
war bei der Ansiedlung der City Arkaden, im Gegensatz zu anderen Großstädten,
in X in hervorragender Weise gelungen.
58
An dieser Stelle sollte besonders betont werden. daß wir als in X mit der
Hauptverwaltung ansässiges Schuh-Einzelhandelsunternehmen, das zu den acht
größten Unternehmen der Branche Deutschlands zählt, großen Wert auf eine
zukunftsfähige Entwicklung gerade der X Innenstadt legen.
59
Unser Engagement in X ist bisher ungebrochen, Wir möchten, daß dies auch in
Zukunft so bleibt.
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Die Ansiedlung eines Factory Outlet-Centers würde dies erschweren."
61
Unter dem 27. Juni 2000 erklärte der Angeklagte schließlich durch Schreiben an den
Landesverband der XXX in Nordrhein-Westfalen seinen Austritt aus der XXX X. Zur
Begründung gab er – neben anderen Erwägungen – auch die mittlerweile geänderte
Auffassung der XXX X zur Errichtung eines FOC an. Insoweit führte er in dem Schreiben
aus:
62
"die heutige Berichterstattung zu den Gesprächen über die mögliche Ansiedlung
eines Factory Outlet-Centers in X, bestärken mich einmal mehr in meinen seit
längerer Zeit gehegten Überlegungen, nach fast 40 Jahren Mitgliedschaft die XXX
X zu verlassen.
63
(...)
64
In Sachen Factory Outlet-Center hatte sich die XXX nach intensiver Diskussion im
Rahmen der gemeinsamen Erklärung des Oberbürgermeisters und der damaligen
drei Bürgermeister nicht nur gegenüber dem derzeit größten Investor dieser Stadt,
der Q-Gruppe in I2, sondern auch gegenüber der X Öffentlichkeit festgelegt, die
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Ansiedlung eines FOC`s nicht weiter zu verfolgen. Unmittelbar nach der
Kommunalwahl war es die XXX, die sich als erste für ein Factory Outlet-Center
aussprach, wie aus der WZ zu entnehmen war.
Dieser eindeutige Wortbruch der X XXX, gegenüber einer gesunden Innenstadt-
Entwicklung, gegenüber den Wählerinnen und Wählern dieser Stadt und
gegenüber dem X Einzelhandel, wurde zunächst abgeschwächt und scheint jetzt
doch in ein entscheidendes Stadium zu treten.
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Aus der heutigen Berichterstattung in der WZ ist weiter zu entnehmen, dass der
Hauptwahlkampfspender der beiden großen X Parteien, der mehrere
Hunterttausendmark der T-STRAßE und 150.000,- DM der XXX zur Verfügung
gestellt hat, zu den Mitinvestoren zählt.
67
Dies mag jeder für sich beurteilen, so wie ich mir auch mein eigenes Urteil bilde!
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Mein Vertrauen in die Führung der X DCU ist erschüttert. Eine weitere
Mitgliedschaft in dieser Partei würde meine stillschweigende V bedeuten."
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Der Angeklagte setzte seine XXX-Mitgliedschaft für eine Weile in einem anderen
Kreisverband fort und ist mittlerweile wieder in den X Kreisverband zurückgekehrt. Das
Projekt FOC bzw. DOC wurde letztendlich nicht verwirklicht, nachdem absehbar
geworden war, daß es die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht
bekommen würde.
70
V.
71
Zum eigentlichen strafrechtlich relevanten Geschehen, wie es der Anklage zugrunde
gelegt worden ist und entsprechend der Konkretisierung der Anklage oben unter I.
wiedergegeben worden ist, haben sich in der Hauptverhandlung zwei unterschiedliche
Sachverhaltsvarianten ergeben, nämlich zum einen die des bestreitenden Angeklagten
sowie zum anderen die Darstellung des Zeugen D. Indes brauchte sich die Kammer mit
der Glaubwürdigkeit des Zeugen D und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nach
durchgeführter Beweisaufnahme nicht auseinanderzusetzen, da beide
Sachverhaltsvarianten eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nach
Entgegennahme einer Einflußspende nicht tragen.
72
1.
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a) Der Zeuge D hat – soweit hier relevant – in der Hauptverhandlung folgendes
bekundet:
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Der Angeklagte habe ihn nur wenige Tage nach der Rotweinrunde angerufen und auf
die Spende an die T-STRAßE angesprochen. Er – D – sei zu diesem Zeitpunkt
entschlossen gewesen, wie auch große Firmen es täten, die großen Parteien zu
bedenken, weil er für sich im Hinblick auf seine Investitionsvorhaben habe "Marken"
bzw. "Highlights setzen" wollen. Er habe den Angeklagten, um ihm den Wind aus den
Segeln zu nehmen, gleich geantwortet, daß er auch an die XXX denken werde. Über
Einzelheiten und die Höhe der Spende sei bei diesem Telefonat nicht gesprochen
worden. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen F – dieser hatte zuvor bekundet, er sei es
gewesen, der D im Auftrag des Angeklagten angerufen habe – hat er erklärt,
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möglicherweise habe auch F ihn – zusätzlich, also neben dem Angeklagten –
angerufen. Nach diesem Telefonat mit dem Angeklagten, habe es ein weiteres
Gespräch mit diesem gegeben, in dem dieser ihm erklärt habe, daß er das Thema FOC
vor der Wahl nicht mehr anpacken könne, nach der Wahl jedoch sei er sein Mann.
Die Kammer hat sich bemüht, die konkreten Einzelheiten dieses Gesprächs zu erfragen,
was sich als äußerst schwierig darstellte. So konnte sich der Zeuge an die konkreten
Umstände zunächst nicht erinnern, lediglich der zitierte Satz des Angeklagten sei ihm im
Gedächtnis geblieben, diesen habe er sich damals auch auf einem Zettel notiert, den er
aber später weggeworfen habe.
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Im Verlauf seiner Vernehmung, bei der die Treffen mit dem Angeklagten im Restaurant T
am 19. Februar 1999 und mit ## ## und dem Angeklagten am 13. April 1999 eingehend
mit dem Zeugen erörtert worden sind, meinte dieser zu erinnern, daß es ein weiteres
Gespräch mit dem Angeklagten nach dem Anruf und vor der Spendenzahlung gegeben
habe, das er zeitlich nicht näher eingrenzen könne, und zwar im Bürgermeisterbüro des
Angeklagten im Rathaus. Er habe um dieses Treffen nachgesucht, weil er mit dem
Angeklagten über sein FOC habe sprechen wollen. Auch bezüglich dieses Gesprächs
vermochte der Zeuge abgreifbare Einzelheiten nicht zu erinnern. Erst in seiner
Nachvernehmung hat der Zeuge dann Einzelheiten um den inkriminierten Satz im
Kontext geschildert. Hintergrund bei ihm sei die Überzeugung gewesen, daß sein FOC
richtig sei und Vorteile für die Stadt bringe. Der Angeklagte habe ihm darauf gesagt "Du
machst mir damit den ganzen Einzelhandel kaputt" sowie "Ich lasse mich doch nicht
durchs Tal treiben vom Einzelhandel. Vor der Wahl ist mit mir nichts zu besprechen in
dieser Richtung; nach der Wahl bin ich Ihr Mann". Der Angeklagte habe hinsichtlich des
FOC nichts zusagen wollen. Da sei mit ihm nichts zu machen gewesen. Nach seiner –
D` – Meinung habe dies aber nur für diesen Zeitpunkt gegolten. Er habe den Eindruck
gehabt, daß er nach der Wahl mit dem Angeklagten reden könne, und er gehe davon
aus, daß damit kein Nein gemeint gewesen sei. Mit solchen Äußerungen müsse er
leben, es handele sich halt um Politiker, nicht um Kaufleute. Mehr habe er nicht
erreichen können; der Angeklagte lege sich doch nicht sogleich für sein FOC fest. Er
habe aber den Eindruck gehabt, das sei eine "gute Message" für ihn. Ihm habe das
gereicht. Er halte den Angeklagten allerdings nicht für käuflich. Nach seiner
Einschätzung habe der sich von Dingen wie Spenden bei seinen Entscheidungen nicht
beeinflussen lassen. Ihm – D – sei die ablehnende Haltung des Angeklagten zum FOC
bekannt gewesen. Eine Erklärung für den Meinungsumschwung des Angeklagten
könne er nicht abgeben. Über Spenden oder Spendenhöhen sei in diesem Gespräch
nicht gesprochen worden. Schon gar nicht habe er in dem Gespräch etwa gesagt "Ich
spende 100.000 DM, wenn du mein FOC unterstützt". Das wären dann aus seiner Sicht
ja "mehrere Jahre Freiheitsstrafe" gewesen.
77
b) Der Angeklagte hat sich demgegenüber in der Hauptverhandlung wie folgt
eingelassen:
78
Es habe nie ein Telefonat mit D, in dem er um eine Spende nachgesucht hätte,
gegeben. Von der Großspende an die T-STRAßE habe er erst im Frühjahr 1999 durch
den Zeugen F erfahren, der sich maßgeblich für seine Partei, die XXX, um die
Spendenakquisition bemüht habe. F habe ihn gefragt, ob er D auch auf eine Spende
ansprechen solle, was er bejaht habe. Einige Zeit danach habe F dann den Scheck
über 100.000 DM erhalten und ihn darüber informiert. Er habe sich in einem kurzen
Telefonat bei D bedankt.
79
Ein Gespräch über das FOC mit D habe es in dieser Zeit nicht gegeben. Für ihn sei das
FOC seit dem offenen Brief vom 28.04.1998 überhaupt kein Thema mehr gewesen.
80
Gesprächsthema bei dem Mittagessen mit D am 19.02.1999 im Restaurant T sei das
Bauvorhaben Katernberger Straße gewesen, dem er positiv gegenübergestanden habe.
Ein weiteres Treffen mit D am 13.04.1999 habe dem Kennenlernen von ## ##, dem
Hauptverantwortlichen der Firma N2, gedient.
81
Eine Äußerung gegenüber D, wonach er nach der Wahl "sein Mann" sei, habe es nie
gegeben, weder bei diesen Treffen noch bei sonstiger Gelegenheit. Es sei immer seine
ureigene persönliche wie auch politische Überzeugung gewesen, daß die Errichtung
eines solchen FOC mehr Arbeitsplätze im Einzelhandel vernichte als es neue schaffe
und daß es daher für den Einzelhandel, als dessen Vertreter er sich immer betrachtet
habe, und für X insgesamt schädlich sei. Er sei niemals käuflich gewesen.
82
2.
83
a) Auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen D hat sich der Angeklagte nicht
wegen Untreue strafbar gemacht. Es fehlt insoweit an einer pflichtwidrigen
Untreuehandlung des Angeklagten i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB, weil der Tatbestand einer
Einflußspende unter Zugrundelegung einer nach Auffassung der Kammer gebotenen
restriktiven Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG a.F. nicht gegeben ist.
84
Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung wäre unter anderem gewesen, daß
es sich bei der gewährten Parteispende von insgesamt 125.000 DM an die XXX um
eine sogenannte Einflußspende im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG a.F.
handelte. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG a.F. sind Parteien berechtigt, Spenden
anzunehmen. Ausgenommen hiervon sind unter anderem "Spenden, die erkennbar in
Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden".
Gemäß § 25 Abs. 3 PartG a.F. sind unzulässige Spenden im Sinne von Absatz 1 Satz 2
von der Partei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestags
weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, gilt eine solche Spende gemäß § 23 a Abs. 2 PartG
a.F. als rechtswidrig erlangt. Die Rechtsfolgen einer rechtswidrig erlangten
Parteispende regelt § 23 a Abs. 1 PartG a.F., welcher lautet: "Hat eine Partei Spenden
rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im
Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf
staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrags. Die rechtswidrig
angenommenen Spenden sind an das Präsidium des Deutschen Bundestags
abzuführen."
85
Aus diesen Vorschriften ergibt sich zunächst, daß die Annahme einer zulässigen
Spende durch ein Parteimitglied niemals eine Untreuehandlung darstellen kann.
Spenden einzunehmen ist einer Partei grundsätzlich erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PartG
a.F.) und daher geeignet, ihr Vermögen zu erhöhen, nicht es zu verringern. Solange sich
ein Parteimitglied im Bereich des nach dem Parteiengesetz Erlaubten bewegt, kann es
nicht pflichtwidrig im Sinne von § 266 StGB handeln bzw. schon keine
Vermögensbetreuungspflicht verletzen.
86
Die Kammer hat allerdings keine Bedenken, einen Verstoß gegen das Parteiengesetz
87
mit vorhersehbaren finanziellen Sanktionen und entsprechenden nachteiligen Folgen
für das betroffene Parteivermögen grundsätzlich unter dem Aspekt einer strafrechtlichen
Untreue zu prüfen (vgl. die diesbezüglich geäußerten Bedenken des LG Bonn im
Beschluß vom 28.02.2001; NJW 2001, 1736, 1739 – Helmut Kohl –). Zwar sieht das
Parteiengesetz selbst keine strafrechtlichen Folgen im Falle eines Verstoßes vor. Auch
dienen die Vorschriften des Parteiengesetzes anderen Zwecken als dem Schutz des
Treugebers im Sinne von § 266 StGB. Das bedeutet jedoch nicht, daß die unzulässige
Annahme einer Spende von vornherein aus dem Bereich einer strafbaren Untreue
herausfiele. Wird allerdings eine strafbare Untreue überhaupt erst durch den Verstoß
gegen ein anderes, selbst nicht mit Strafvorschriften versehenes Gesetz mit anderer
Zielrichtung begründet, bedarf die Feststellung der Tatbestandsmerkmale der Untreue
bzw. in diesem Rahmen die Feststellung der Tatbestandsmerkmale des verletzten
anderen Gesetzes auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG)
nach Meinung der Kammer besonderer Sorgfalt.
Das gilt im Besonderen für die Frage, ob eine sogenannte Einflußspende vorliegt. Nach
dem Dafürhalten der Kammer ist es aus verschiedenen Gründen geboten, den
Tatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG a.F. und dort insbesondere das Merkmal
"erkennbar" einschränkend auszulegen:
88
Während Spenden an eine Partei zur allgemeinen Förderung von deren Tätigkeit und
Politik erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PartG) und sogar verfassungsrechtlich erwünscht
sind, ist es den Parteien ausdrücklich untersagt, Spenden anzunehmen, die ihnen
erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils
gewährt werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG n.F). Darin wird das Anliegen des
Gesetzgebers deutlich, die allgemeine Förderung der Politik einzelner Personen oder
Parteien zuzulassen, während eine Einflußnahme interessierter Dritter auf konkrete
Sachentscheidungen durch finanzielle Zuwendungen abgewehrt werden soll (vgl. BGH,
3. Strafsenat, Urteil vom 28.10.2004, NJW 2004, 3569 –L2 –). Das Merkmal "erkennbar"
ist freilich eher unscharf und bedarf daher der Auslegung, um überhaupt eine taugliche
und vorhersehbare sowie interessengerechte Abgrenzung zwischen zulässigen und
unzulässigen Spenden zu ermöglichen. Schon das gesetzliche Regel-Ausnahme-
Verhältnis zwischen der grundsätzlich erlaubten und einer ausnahmsweise
unzulässigen Spendenannahme spricht – zumal unter Berücksichtigung der
herausgehobenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien gemäß Art.
21 GG – für die Notwendigkeit einer eher restriktiven Auslegung des
Ausnahmetatbestands. Würde man die Erkennbarkeit der Spendererwartung – wie es
der reine Wortlaut erlaubt – weit fassen, wäre es für Parteien häufig schwierig,
akquirierte Großspenden insbesondere von Unternehmen überhaupt noch
anzunehmen. Insbesondere bei großen Unternehmen ist es häufig so, daß diese
ständig staatliche Entscheidungen zu ihren Gunsten, wie Subventionen,
Genehmigungen und Erlaubnisse begehren, für die sie die Fürsprache der Parteien
benötigen, die auf der jeweiligen Ebene des Staatshandelns die Spitze der Exekutive
bilden. Von daher ist grundsätzlich jede Großspende eines solchen Unternehmens,
welches gerade die Bescheidung eines Antrags erwartet, auch ohne weitere
Anhaltspunkte geeignet, den Geruch einer unzulässigen Einflußspende zu begründen.
Dadurch könnten sich die Entscheidungsträger in einer Partei veranlaßt sehen, von der
Spendenakquisition bei solchen Unternehmen wegen des Risikos des Vorliegens einer
Einflußspende von vornherein abzusehen, um sich nicht in die Gefahr der – für die
Partei möglicherweise ruinösen – Sanktionen nach dem Parteiengesetz zu begeben.
Soweit wollte der Gesetzgeber des Parteiengesetzes vor dem erwähnten Hintergrund,
89
daß Spenden an eine Partei zur Förderung von deren allgemeinen Zielen zulässig und
sogar vefassungsrechtlich erwünscht sind, ersichtlich nicht gehen. Hinzu kommt –
neben der Auslegung nach parteiengesetzlichen Aspekten – folgendes: Das einzelne
Parteimitglied, das an verantwortlicher Stelle über die Behandlung einer solchermaßen
eingegangenen Spende zu befinden hat, sieht sich zudem der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung wegen Untreue ausgesetzt, sobald es gewisse Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Einflußspende hat, sich insoweit aber nicht sicher ist. Es könnte sich
daher umso mehr veranlaßt sehen, eine Spendenakquisition bei bestimmten
Unternehmen von vornherein zu unterlassen. Um die Voraussehbarkeit staatlichen
Strafens (Art. 103 Abs. 2 GG) zu gewährleisten, muß daher nach Auffassung der
Kammer die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG a.F. in einschränkender
Auslegung auf die Fälle beschränkt werden, in denen die unlautere Absicht des
Spenders für den Empfänger zweifelsfrei und eindeutig erkennbar ist. Umgekehrt muß
die Annahme einer Einflußspende ausscheiden, sofern der vom Spender hergestellte
Zusammenhang zwischen Spendengewährung und dem erwarteten bestimmten Vorteil
für den Empfänger nicht offenkundig ist und es geradezu auf der Hand liegt, daß eine
erlaubte Förderung der allgemeinen Parteiziele nicht vorliegen kann.
Ausgehend hiervon war es für den Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der
Gewährung, also des Eingangs der Spende(n) nicht "erkennbar", daß der Zeuge D
diese gerade in Erwartung eines bestimmten politischen Vorteils, nämlich V seitens des
Angeklagten und seiner Partei, der XXX, bei der Verwirklichung des FOC-Projekts,
gewährte. Das von dem Zeugen D in der Hauptverhandlung in seinem gesamten
Kontext wiedergegebene Gespräch trägt die Konkretisierung der Staatsanwaltschaft zur
Einflußspende in der Anklageschrift nicht mehr.
90
Der Inhalt des Gesprächs belegt vielmehr die weiterhin ablehnende Haltung des
Angeklagten in Bezug auf die Errichtung eines FOC in X. So hat der Angeklagte darin
nach der Zeugenaussage D gesagt, daß dieser ihm mit dem FOC "den ganzen
Einzelhandel kaputtmache" und daß er sich doch nicht vom Einzelhandel "durchs Tal
treiben" lasse, ferner, daß mit ihm vor der Wahl "in dieser Hinsicht nichts zu
besprechen" sei, "vor der Wahl könne er das "Thema FOC nicht anpacken". Gerade auf
dem Hintergrund seiner kommunalpolitischen Grundeinstellung zum Einzelhandel
einerseits und seiner beruflichen Position in einem Unternehmen des innerstädtischen
Einzelhandels andererseits – beides war D bekannt – ergeben seine Äußerungen den
Sinn, daß sich auch durch die von D vorgetragenen Argumente an seiner ablehnenden
Grundhaltung zum FOC nichts geändert hatte. Indiziell bestätigt wird diese Deutung
dadurch, daß der Angeklagte sich auch noch nach verlorener Wahl und nach Aufgabe
seiner Parteiämter immer noch vehement gegen ein FOC aussprach, wie er dies auch
schon zuvor immer getan hatte.
91
Der Zeuge D ging im übrigen nach dem Gespräch selbst nicht davon aus, daß er
nunmehr den Angeklagten im Hinblick auf sein FOC bereits auf seine Seite gezogen
hätte. Insoweit hat er ausdrücklich bekundet, der Angeklagte "wollte hinsichtlich des
FOC nichts zusagen, da war nichts zu machen mit ihm", ferner: "### wollte vor der Wahl
über das FOC nicht mehr mit mir sprechen. Nach meiner Meinung galt dies nur für
diesen Zeitpunkt. Ich hatte den Eindruck, daß ich nach der Wahl mit ihm weiter darüber
reden kann, und ich gehe davon aus, daß damit kein Nein gemeint war. Mehr konnte ich
doch nicht erreichen; das war eine gute Message für mich.". D selbst verstand mithin die
Äußerungen des Angeklagten – anders als es die Anklage unterstellt – keinesfalls als
Zusage der Gegenleistung für die von ihm zu leistende Wahlkampfunterstützung,
92
sondern lediglich als die Erklärung einer späteren Gesprächsbereitschaft. Das erscheint
angesichts der von ihm selbst zitierten Äußerungen des Angeklagten als eine durchaus
realistische Einschätzung. Diese Einschätzung korrespondiert des weiteren mit dem
schon anderweitig zum Ausdruck gekommenen Willen des Angeklagten, das Thema
FOC wenn möglich aus dem Wahlkampf gänzlich herauszuhalten. Daß ein erfahrener
Politiker wie der Angeklagte im übrigen einem Petenten, der zu den größten Investoren
in X zählt, mit einem ernsthaft vorgetragenen, wenngleich von ihm nicht geteilten bzw.
sogar abgelehnten, Anliegen nicht sogleich im übertragenen Sinne die Tür vor der Nase
zuschlägt, sondern diesem gegenüber fortdauernde Gesprächsbereitschaft signalisiert,
entspricht nicht nur gutem demokratischem Stil und der Höflichkeit, sondern lag auch
durchaus im Interesse des Angeklagten, der bereits früher mit dem Zeugen D im
Rahmen seiner politischen Ehrenämter zu tun gehabt hatte und der davon ausgehen
konnte, daß dies auch später immer wieder einmal der Fall sein würde.
An dieser Bewertung ändert sich auch durch den von D bekundeten Zusatz des
Angeklagten, "vor der Wahl kann ich das Thema FOC nicht anpacken, nach der Wahl
bin ich Ihr Mann" nichts. Ihr läßt sich eine Bereitschaft des Angeklagten, die eigene
Einstellung im Sinne einer Befürwortung des FOC zu ändern, nicht entnehmen. Der
erste Teil dieser Äußerung, er könne das Thema vor der Wahl nicht anpacken, läßt sich
zwanglos in die oben getroffene und von D selbst angestellte Bewertung einfügen, der
Angeklagte habe auch damit lediglich seine spätere Gesprächsbereitschaft, keinesfalls
aber die Zusage einer Meinungsänderung zum Ausdruck gebracht. Ein Thema
"anpacken" kann eben auch bedeuten, es später bei unveränderter Meinungslage
erneut intensiv zu diskutieren. Was den zweiten Halbsatz der zitierten Äußerung
anbelangt ("nach der Wahl bin ich Ihr Mann"), verkennt die Kammer nicht, daß dieser für
sich genommen unter Umständen auch dahin interpretiert werden könnte, daß der
Angeklagte sich später einmal vielleicht der Meinung des Zeugen D anschließen könne.
Jedoch muß auch diese Teiläußerung im gesamten Kontext betrachtet werden und kann
nicht einer isolierten Bewertung unterzogen werden. Nimmt man aber die anderen von
D bekundeten und oben wiedergegebenen Gesprächspassagen hinzu, welche die
weiterhin ablehnende Haltung des Angeklagten zum FOC belegen, läßt sich auch diese
angebliche Äußerung des Angeklagten ohne weiteres dahin verstehen, daß damit
wiederum nur eine fortbestehende Gesprächsbereitschaft zum Ausdruck gebracht
werden sollte, mehr aber auch nicht. Wie erwähnt hat auch D dies nicht anders gesehen
und aus der Passage insbesondere nicht hergeleitet, daß er sich damit der V des
Angeklagten sicher sein konnte.
93
Zu berücksichtigen ist ferner, daß in dem von D behaupteten Gespräch nach dessen
ausdrücklicher Bekundung über eine etwaige Spendengewährung an die XXX oder die
Höhe der Spende mit keinem Wort gesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund liegt es
eher fern, anzunehmen, der Angeklagte hätte die später eingegangene Parteispende
des D in Höhe von zunächst 100.000 DM zweifelsfrei als Einflußspende erkennen
müssen. Der Zeitraum zwischen dem Gespräch und dem Eingang der Spende ist des
weiteren unklar, weil sich der Zeuge D nicht an den Zeitpunkt des Gesprächs erinnern
konnte. Nach seiner Aussage wäre es aber nicht ausgeschlossen, daß das Gespräch
schon zu Beginn des Jahres 1999 stattgefunden haben könnte und daß demzufolge die
erste Spende erst vier bis fünf Monate später bei der XXX einging. Je länger aber der
Zeitraum wäre, umso weniger könnte man annehmen, daß der Angeklagte noch einen
unmittelbaren erheblichen Bezug zwischen dem Gespräch und dem darin
vorgetragenen Anliegen des D sowie dem späteren Spendeneingang herstellte bzw.
erkannte. Dies gilt umso mehr, als D seine grundsätzliche Bereitschaft, auch an die XXX
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eine nennenswerte Spende zu leisten, bereits frühzeitig und jedenfalls vor dem
Gespräch mit ### über das FOC erklärt hatte, nämlich – nach seiner Darstellung in der
Hauptverhandlung – bereits wenige Tage nach der "Rotweinrunde" vom 10.11.1998. Zu
diesem Zeitpunkt jedenfalls gab es noch keinerlei konkrete für einen Außenstehenden
erkennbare Anhaltspunkte für eine Verknüpfung zwischen der in Aussicht gestellten
Spende und dem FOC-Projekt bzw. dem Wunsch des Zeugen D nach einer politischen
Förderung dieses Projekts durch die XXX. D selbst hat damit zu keinem Zeitpunkt –
weder bei Ankündigung der Spende noch bei dem Gespräch mit dem Angeklagten über
das FOC noch bei Übergabe des Schecks noch zu einem sonstigen Zeitpunkt – sei es
ausdrücklich, sei es konkludent, nach außen zum Ausdruck gebracht, daß er die
Spende nur gebe, wenn er seitens der XXX und des Angeklagten V für sein FOC-
Projekt erfahre. Im Gegenteil hat er ausgesagt, mit seinen hohen Spenden an beide
große Parteien habe er "Marken setzen" und sich deren allgemeines Wohlwollen
sichern wollen.
Die an die XXX geleistete Spende von insgesamt 125.000 DM mag zwar, zumal zur V
eines Kommunalwahlkampfs einer Partei, ungewöhnlich hoch erscheinen. Die Höhe
relativiert sich jedoch aufgrund der Tatsachen, daß die "Konkurrenzpartei" T-STRAßE
noch mehr erhielt sowie daß D Mitglied der XXX und zudem sehr vermögend war, so
daß sich hieraus für den Angeklagten nicht zwingend ergeben mußte, D habe die
Spende lediglich in Erwartung eines bestimmten Vorteils, nämlich V für sein FOC
geleistet.
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Auch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung genügen die vorgenannten Umstände
nicht zur Annahme einer Einflußspende. Daß der Zeuge D die Spende an die XXX in
der Erwartung gab, daß er später dafür V bei seinem FOC-Projekt erhalten würde, war
für den Angeklagten letztendlich nicht erkennbar, schon gar nicht bei der nach Meinung
der Kammer gebotenen restriktiven Auslegung dieses Gesetzesmerkmals. Allenfalls
konnte er aufgrund des im einzelnen erörterten Inhalts des mit D geführten Gesprächs
über das FOC und vielleicht auch wegen der ungewöhnlichen Höhe der Spende die
Vermutung hegen, daß D sich damit – auch – Vorteile für sein FOC zu verschaffen
erhoffte. Das genügt jedoch nicht zur Begründung einer strafbaren Untreue.
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b) Erst recht kommt die Annahme einer Einflußspende und damit auch einer
Untreuehandlung nicht in Betracht, wenn man der strafrechtlichen Beurteilung isoliert
die von der Zeugenaussage D abweichende Einlassung des Angeklagten zugrundelegt,
wonach es ein solches Gespräch mit dem Zeugen über das FOC nicht gegeben habe.
97
VI.
98
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
99