Urteil des LG Wuppertal vom 06.12.2004

LG Wuppertal: ersatzfahrzeug, totalschaden, haftpflichtversicherung, erwerb, rückstufung, kaskoversicherung, wiederbeschaffungswert, firma, auflage, verkehrsunfall

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landgericht Wuppertal, 17 O 57/04
06.12.2004
Landgericht Wuppertal
17. Zivilkammer
Urteil
17 O 57/04
Verkehrsrecht
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
2.245,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-
siszinssatz seit dem 03.09.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage, soweit nicht erledigt, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 %, die Beklagten
als Gesamtschuldner zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Voll-
streckung durch die Beklagten darf der Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 29.09.2003 auf der T-
Straße in T auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach
ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des Schadens.
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
KFZ-Totalschaden 5.600,00 EUR
Radioumbau 75,00 EUR
Neuzulassungskosten 80,00 EUR
Nutzungsausfallentschädigung, 14 Tage á 75,00 EUR 1.050,00 EUR
Sachverständigengebühren 613,00 EUR
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Auslagenpauschale 25,00 EUR
ergeben 7.443,00 EUR
Die Beklagte zu 2) hat hierauf im Verlaufe des Rechtsstreits 4.365,59 EUR geleistet, und
zwar
KFZ-Totalschaden 4.827,59 EUR netto,
Sachverständigengebühren 613,00 EUR und
Auslagenpauschale 25,00 EUR, abzüglich des erzielten
Veräußerungserlöses für das Fahrzeug in Höhe von 1.100,00 EUR. In Höhe der getätigten
Zahlungen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Neben dem verbleibenden Klagebetrag in Höhe von 3.077,41 EUR beansprucht der Kläger
nun anstelle der Nutzungsausfallentschädigung die Erstattung überschießender
Mietwagenkosten in Höhe von 1.355,61 EUR sowie weiter Erstattung von 645,35 EUR
durch unfallbedingte Rückstufung von 100 % auf 140 % bei Anmeldung des inzwischen
angeschafften Neufahrzeugs.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.078,37 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu
zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die weitergehende Klage abzuweisen.
Im einzelnen tragen die Beklagten vor:
Den erlittenen KFZ-Totalschaden könne der Kläger lediglich auf Nettobasis abrechnen.
Der Nachweis einer Ersatzbeschaffung sei nicht geführt.
Der Kläger müsse sich den Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 1.100,00 EUR in Abzug
bringen lassen. Der Kläger habe selbst außergerichtlich mitgeteilt, dass Fahrzeug für
diesen Betrag verkauft zu haben.
Kosten für Radioumbau in Höhe von 75,00 EUR und Neuzulassungskosten in Höhe von
80,00 EUR seien nicht belegt.
Bezüglich der Mietwagenkosten habe der Kläger ein höherwertiges Fahrzeug (BMW 320 i)
als das beim Unfall beschädigte (BMW 316 i) angemietet. Der Kläger müsse sich wegen
ersparter Eigenaufwendungen einen Betrag von mindestens 1.000,00 DM anrechnen
lassen.
Der Rückstufungsanspruch des Klägers bei seiner Versicherung sei nicht schlüssig. Der
Kläger habe den Unfall nicht verschuldet, die Beklagten hätten keine Einwendungen zum
Haftungsgrund gemacht. Im übrigen werde der Schaden auch der Höhe nach bestritten.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist, soweit nicht erledigt, zum Teil begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 29.09.2003
Schadensersatz in Höhe von noch 2.245,05 EUR beanspruchen.
Den erlittenen KFZ-Totalschaden kann der Kläger nur auf Nettobasis und damit in Höhe
von 4.827,59 EUR abrechnen.
Der streitgegenständliche Unfall hat am 29.09.2003 stattgefunden. Damit findet § 249 Abs.
2 S. 2 BGB n.F. Anwendung, wonach nur die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer bei
der Berechnung des Schadensersatzes erstattungsfähig ist. Erwirbt der Geschädigte nach
einem Unfallgeschehen ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem Neupreis bzw.
Wiederbeschaffungswert entspricht oder darüber liegt, ist der Brutto-Neupreis bzw.
Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Kauft der Geschädigte ein billigeres Fahrzeug, ist
nach der gesetzlichen Neufassung nur die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu
erstatten. Diese liegt bei dem Erwerb eines Neufahrzeugs bei z.Zt. 16 %. Bei dem Erwerb
eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs aus privater Hand fällt keine Mehrwertsteuer an
(Becker/Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 22. Auflage, S. 170).
Der Kläger hat hier aus Privathand ein Ersatzfahrzeug erworben. Mehrwertsteuer für den
Erwerb ist nicht angefallen. Der Kläger kann deshalb Ersatz von Mehrwertsteuer von den
Beklagten nicht beanspruchen.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, das Ersatzfahrzeug sei nur als Inte-
rimsfahrzeug angeschafft worden, vollumfänglicher Ersatzerwerb nach Schadensregu-
lierung beabsichtigt. Zum einen stellt sich in diesem Falle die Frage, ob eine Ersatzbe-
schaffung überhaupt noch vorliegt. Das Unfallgeschehen liegt bereits heute deutlich einem
privaten Anbieter, bei dem Mehrwertsteuer nicht anfällt. All diese Unklarheiten rechtfertigen
einen Ersatz des Fahrzeugschadens auf Bruttobasis nicht.
Kosten für einen Radioumbau (75,00 EUR) stehen dem Kläger gegen die Beklagten
ebenfalls nicht zu. Die Beklagten haben bestritten, dass dem Kläger diese Kosten
entstanden sind. Einen Nachweis hierfür hat der Kläger nicht beigebracht. Auch aus dem
von dem Kläger überreichten Kaufvertrag über das Ersatzfahrzeug vom 15.01.2004
ergeben sich Kosten für einen Radioumbau nicht.
Die beanspruchten Neuzulassungskosten in Höhe von 80,00 EUR kann der Kläger
dagegen von den Beklagten erstattet verlangen. Der Kläger hat durch Vorlage des
Kaufvertrages und des Fahrzeugbriefes belegt, dass er ein Ersatzfahrzeug angeschafft und
dieses am 05.12.2003 zum Verkehr zugelassen hat. Das Fahrzeug ist mit einem neuen
Kennzeichen versehen worden. Die Kosten der Neuzulassung schätzt das Gericht auf
80,00 EUR (§ 287 ZPO).
Die Sachverständigengebühren in Höhe von 613,00 EUR sind von den Beklagten nicht
bestritten.
Gleiches gilt für die Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.
Der Kläger ist Mietwagenkosten von den Beklagten in Höhe von 2.165,05 EUR zu fordern
berechtigt. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Mietvertrags der Firma B
Autovermietung GmbH aus I vom 16.02.2004 sind dem Kläger für die Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs in der Zeit vom 04.10.2003 bis 18.10.2003 Mietwagenkosten in Höhe von
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2.405,61 EUR entstanden. Der Kläger braucht sich Abzüge nicht unter dem Gesichtspunkt
gefallen zu lassen, ein höherwertiges Fahrzeug angemietet zu haben. Der Geschädigte ist
zwar grundsätzlich verpflichtet, ein Fahrzeug gleichen Typs zu mieten (BGH NJW
82,1519). Das von dem Kläger angemietete Fahrzeug, BMW 320 i, unterscheidet sich aber
nicht nennenswert von dem von dem Kläger gefahrenen Fahrzeug BMW 316 i. Es handelt
sich beides um Fahrzeuge der BMW 3er Serie. Je nach Ausstattung kann auch die
Nutzungsentschädigung für beide Modelle in die gleiche Gruppe fallen (vgl. Schwacke-
Liste, Nutzungsausfallentschädigung, 2004). Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch
den Kläger ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Kläger muß sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ersparte
Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % auf die Mietwagenkosten gefallen lassen. Wenn
der Kläger in dieser Zeit ein eigenes Fahrzeug geführt hätte, wären Kosten angefallen, die
der Kläger unabhängig von dem Unfallgeschehen selbst zu tragen gehabt hätte. Die
Ersparnis beträgt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung unter den maßgebenden
technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen etwa 10 % der Mietwagenkosten (Palandt-
Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 249 Rd.Nr. 32). Mietet der Geschädigte ein klassentieferes,
billigeres Fahrzeug an, so bleibt der Abzug wegen ersparter Eigenkosten zwar
grundsätzlich unberührt, allerdings sieht eine Reihe von Gerichten in diesem Falle von
einem Abzug ab (Becker/Böhme/Biela, aaO, S. 175).
Der Kläger hat sich, wie vorstehend ausgeführt, ein in etwa gleichwertiges Fahrzeug
angemietet. Die Mietwagenkosten waren hiernach um 10 % zu mindern.
Die von dem Kläger beanspruchten Kosten in Höhe von 645,35 EUR aufgrund
unfallbedingter Rückstufung durch die Versicherung bei Neuanmeldung des
Ersatzfahrzeugs sind nicht berechtigt.
In der Haftpflichtversicherung ist der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes aus Anlass
eines Unfallereignisses nicht erstattungsfähig. Der Geschädigte verliert seinen
Schadensfreiheitsrabatt, weil er haftpflichtig gemacht worden ist und sein Versicherer
Entschädigungsleistungen erbringen mußte (Becker/Böhme/Biela, aaO, S. 181; Palandt-
Heinrichs, aaO, vor § 249 BGB Rd.-Nr. 93). Anders ist die Rückstufung in der
Kaskoversicherung. Hier ist der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts als
Sachfolgeschaden zu ersetzen. Dieser Rückstufungsschaden ist auch dann (anteilig) zu
erstatten, wenn der Geschädigte den Verkehrsunfall mit verursacht hat. Der Geschädigte
darf die Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, wenn er einen Teil des Schadens selbst
tragen muß oder wenn mit einer langwierigen Abwicklung der Schadensregulierung zu
rechnen ist (Hamm Versicherungsrecht 93, 1545).
Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Versicherungsscheins der Victoria Vers. AG
hat der Kläger für das angeschaffte Ersatzfahrzeug Opel-Ascona lediglich eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Eine Kaskoversicherung ist nach
dem Versicherungsschein nicht vereinbart. Damit entfällt ein Anspruch des Klägers gegen
die Beklagten.
Im übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Kläger hier
zurückgestuft worden sein sollte. Die Beklagte hat ihre Haftung zum Grunde für das
streitgegenständliche Unfallgeschehen zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Dass die
Haftpflichtversicherung des Klägers für das unfallgeschädigte Fahrzeug des Klägers, die
B2-Versicherungs AG, Schadensregulierungen gegenüber dem Beklagten aus dem
streitgegenständlichen Unfallgeschehen vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich und auch
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nicht vorgetragen. Von daher besteht auch kein Anhalt, dass Ursache einer etwaigen
anderen Einstufung des Klägers in der Haftpflichtversicherung auf das
streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen ist, abgesehen davon, dass in
diesem Falle ohnehin ein Erstattungsanspruch nach der Rechtsprechung nicht besteht.
Der Kläger muß sich weiter auf seinen Schaden den Erlös aus der Veräußerung des
unfallgeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 1.100,00 EUR anrechnen lassen. Ausweislich
des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.01.2004 ist das Fahrzeug
zu diesem Preis an die Firma B3 Automobile in M veräußert worden.
Die Schadensabrechnung stellt sich danach wie folgt da:
KFZ-Totalschaden netto 4.827,59 EUR
Neuzulassungskosten 80,00 EUR
Sachverständigengebühren 613,00 EUR
Auslagenpauschale 25,00 EUR
Mietwagenkosten 2.165,05 EUR
ergeben 7.710,64 EUR
abzüglich Veräußerungserlös 1.100,00 EUR
ergeben 6.610,64 EUR
abzüglich Zahlung der Beklagten zu 2) 4.365,59 EUR
verbleiben 2.245,05 EUR
Der Klage war hiernach unter Abweisung im übrigen, soweit nicht erledigt, stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.