Urteil des LG Wuppertal vom 25.10.2006

LG Wuppertal: einstweilige verfügung, datum

Landgericht Wuppertal, 6 T 613/06
Datum:
25.10.2006
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 613/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Remscheid, 8 C 300/06
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
Die Sache wird ohne Sachentscheidung der Kammer an das
Amtsgericht zurückgegeben.
G r ü n d e :
1
Die Verfügungsbeklagte wendet sich mit ihrer an das Amtsgericht gerichteten und dem
Landgericht "nachrichtlich" übersandten Eingabe vom 15. Oktober 2006 gegen den
Beschluss (einstweilige Verfügung), den das Amtsgericht am 05. Oktober 2006 gegen
sie erlassen hat. Sie erhebt "sofortige Beschwerde" und beantragt, den Beschluss sofort
aufzuheben. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 dem
Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
2
Die Sache fällt zur Entscheidung der Kammer nicht an. Bei dem Rechtsbehelf der
Verfügungsbeklagten handelt es sich entgegen der Bezeichnung nicht um die sofortige
Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO, sondern um den Widerspruch. Denn gegen den
Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, findet gemäß §§
936, 924 Abs. 1 ZPO (nur) der Widerspruch statt, auf den hin über die Rechtsmäßigkeit
der einstweiligen Verfügung durch Endurteil zu entscheiden ist (§ 925 Abs. 1 ZPO). Erst
gegen diese Entscheidung kann ggfls. das Landgericht angerufen werden.
3
Da das Amtsgericht die Eingabe der Verfügungsbeklagten zutreffend als (zulässigen)
Widerspruch gewertet (vgl. den Beschluss vom 18. Oktober 2006) und behandelt hat,
indem es Termin zur mündlichen Verhandlung über die einstweilige Verfügung und den
Widerspruch bestimmt hat, ist für eine Entscheidung der Kammer kein Raum. Dies muss
um so mehr gelten, als eine sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die
einstweilige Verfügung, wäre sie denn gewollt, auf Kosten der Verfügungsbeklagten als
unzulässig verworfen werden müsste.
4
Die Entscheidung ist eines Kostenausspruchs nicht zugänglich.
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