Urteil des LG Wuppertal vom 26.09.2008

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Landgericht Wuppertal, 6 T 589/08
Datum:
26.09.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 589/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 44 M 8533/08
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die angefochtene Entscheidung wird, soweit die Zwangsvollstreckung
hinsichtlich des gepfändeten Pkws der Schuldnerin bis zum 31.
Dezember 2008 einstweilen eingestellt worden ist, abgeändert:
Der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
1
Die Schuldnerin hat sich mit ihrer am 12. Juni 2008 zu Protokoll der Rechtsantragstelle
erklärten Eingabe gegen die am 06. Juni 2008 durch den weiteren Beteiligten
vorgenommene Pfändung ihres Kraftfahrzeugs Xx gewandt und insbesondere geltend
gemacht, schon im Hinblick auf ihre drei Kinder im Alter von 8 Jahren, 19 Monaten und 3
Monaten und deren Bedürfnisse sei sie dringend auf die Nutzung dieses Fahrzeugs
angewiesen. Der Gläubiger ist dieser Eingabe entgegengetreten.
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Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, die
Eingabe der Schuldnerin als Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und als
Vollstreckungsschutzantrag (§ 765 a ZPO) behandelt. Die Vollstreckungserinnerung hat
es auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Auf den Vollstreckungsschutzantrag hat
es die Zwangsvollstreckung (Verwertung) des gepfändeten Kraftfahrzeugs bis zum 31.
Dezember 2008 einstweilen eingestellt und den weiteren Beteiligten angewiesen, für
diesen Zeitraum der Schuldnerin die Nutzung des Fahrzeuges wieder einzuräumen und
ihr den Fahrzeugschein zu übergeben.
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Gegen die Entscheidung insoweit wendet sich der Gläubiger mit der rechtzeitig bei dem
Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift seines Verfahrensbevollmächtigten, auf
die verwiesen wird und mit der er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung
dahin begehrt, dass der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin zurückgewiesen
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wird.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. August 2008 dem Rechtsmittel nicht
abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Schuldnerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte und
der Sonderakte DR II 705/08 des weiteren Beteiligten, die vorgelegen hat, Bezug
genommen.
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Das gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel
des Gläubigers hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen
Entscheidung im Umfang der Anfechtung und zur Zurückweisung des
Vollstreckungsschutzantrages der Schuldnerin insoweit.
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Es ist schon zweifelhaft, ob die Schuldnerin mit ihrer ausdrücklich als "Erinnerung
gemäß § 766 ZPO" bezeichneten Eingabe vom 12. Juni 2008 überhaupt einen
Vollstreckungsschutzantrag hat stellen wollen und gestellt hat. Das kann jedoch
dahinstehen. Denn nunmehr, im Beschwerdeverfahren, macht sich die Schuldnerin in
ihrer Beschwerdeerwiderung ersichtlich die angefochtene Entscheidung insoweit, als
das Amtsgericht ihre Eingabe als Vollstreckungsschutzantrag behandelt und diesem
entsprochen hat, zu eigen.
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Nach Auffassung der Kammer liegen die besonderen Voraussetzungen der
Ausnahmevorschrift des § 765 a ZPO nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag
des Schuldners das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung
ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die
Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz
besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Die Vorschrift erlaubt grundsätzlich nur eine auf konkreten Tatsachen beruhende zeitlich
begrenzte Regelung, um den Schuldner aus sozialen Gründen in einem besonderen
Härtefall vor einem Eingriff zu schützen, der dem allgemeinen Rechtsgefühl
widerspricht.
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Ein derartiger Härtefall ist vorliegend nicht gegeben. Es kann schon nicht gesagt
werden, dass die Pfändung eines Kraftfahrzeugs, das im Familienverband einer
5köpfigen Familie als Zweitwagen gehalten wird, mehr als eine gewöhnliche, mit jeder
Zwangsvollstreckungsmaßnahme verbundene Härte, nämlich eine besondere, dem
allgemeinen Rechtsgefühl widersprechende Härte darstellt. Gegen eine solche
Annahme spricht schon die Tatsache, dass in der Bundesrepublik nach wie vor eine
Anzahl - wenn auch im nur einstelligen Prozentbereich - von Haushalten mit Kindern
ohne eigenes Kraftfahrzeug auskommt, sei es bewusst und gewollt, sei es aufgrund
wirtschaftlicher Zwänge.
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Erst Recht aber stellt im vorliegenden Fall die Pfändung des Pkw Xx der Schuldnerin
keinen besonderen, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechenden Härtefall dar,
weil dieses Fahrzeug in der 5-köpfigen Familie der Schuldnerin als Zweitfahrzeug
gehalten wird. Es ist für die Schuldnerin und ihren Ehemann ohne weiteres zumutbar,
das ihnen verbleibende Fahrzeug derart einzusetzen, dass die Erfordernisse und
Bedürfnisse aller Mitglieder der Familie im jeweiligen Einzelfall Berücksichtigung
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finden. Eine besondere, mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte liegt in einer
solchen Beschränkung nicht.
Schließlich kommt hinzu, dass die Ausnahmevorschrift des § 765 a Abs. 1 ZPO nur
"unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers" Platz greifen kann.
Insoweit bestimmt § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass andere Sachen als Geld,
Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners (nur) zu belassen sind,
wenn nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Durch die
Belassung des gepfändeten Kraftfahrzeugs Xx im Gewahrsam der Schuldnerin wird die
Befriedigung des Gläubigers erheblich gefährdet. Denn schon die bei der täglichen
Benutzung des Fahrzeugs durch die Schuldnerin bestehende Gefahr der
Verschlechterung oder gar des Untergangs der Sache - sei es zufällig, sei es aufgrund
eigenen Verhaltens der Schuldnerin - gefährdet das Befriedigungsinteresse des
Gläubigers. Aus den genannten Gründen wird bei Kraftfahrzeugen jeder Art eine
Gefährdung des Gläubigerinteresses regelmäßig angenommen werden müssen (vgl.
Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 808 Rdnr. 21 m.w.N.).
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Nach allem konnte es bei der angefochtenen Entscheidung, soweit das Amtsgericht der
Schuldnerin Vollstreckungsschutz gewährt hat, nicht verbleiben, weshalb sie
abzuändern und der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin zurückzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.200,00 EUR.
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