Urteil des LG Wuppertal vom 25.11.2009

LG Wuppertal (stpo, antrag, geschwindigkeitsüberschreitung, rechtsmittel, beschwer, strafkammer, vorinstanz, rechtspflege, datum)

Landgericht Wuppertal, 26 Qs 309/09
Datum:
25.11.2009
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 Qs 309/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 83 OWi – 523 Js 233/09 – 4/09
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Tenor:
Der Kostenausspruch des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal
vom 29.10.2009 wird teilweise dahin abgeändert, dass die durch die
Einholung des Sachverständigen-gutachtens entstandenen Auslagen
der Staatskasse auferlegt werden.
Diese hat auch die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen
im Beschwer-deverfahren zu tragen.
Gründe:
1
Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen, mit dem er sich gegen die Auferlegung der
Auslagen erster Instanz auch insoweit, als sie durch die Einholung eines Gutachtens
entstanden sind, wendet, ist begründet.
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Gemäß §§ 46 Abs. 2 OWiG, 465 Abs. 2 StPO sind mit Untersuchungen verbundene
besondere Auslagen und die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen
Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie
zu seinen Gunsten ausgefallen sind und es unbillig wäre, ihn mit diesen Kosten zu
belasten.
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Dies ist hier hinsichtlich des auf Antrag des Betroffenen eingeholten
Sachverständigengutachtens der Fall.
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Der Betroffene hat sich nicht grundsätzlich gegen den Tatvorwurf gewehrt, sondern
geltend gemacht, die Geschwindigkeitsmessung sei wegen einer Schrägfahrt um
mindestens 2 km/h zu hoch ausgefallen, so dass ihm maximal eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h vorgeworfen werden könne.
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Das auf seinen Antrag hin eingeholte Sachverständigengutachten hat seine Darstellung
bestätigt. Dem ist das Gericht in seiner Entscheidung gefolgt.
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Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, ihn gleichwohl mit den in diesem Zusammenhang
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entstandenen erheblichen besonderen Auslagen zu belasten, denn sie sind nur deshalb
entstanden, weil dem Betroffenen letztlich zu Unrecht eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h vorgeworfen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 Abs. 2, 467 StPO .
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