Urteil des LG Wuppertal vom 15.08.2002

LG Wuppertal: vollstreckbarkeit, agb, anzeige, handelsvertreter, datum

Landgericht Wuppertal, 9 S 8/02
Datum:
15.08.2002
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 8/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Solingen, 10 C 232/01
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Dezember 2001 verkün-dete
Urteil des Amtsgerichts Solingen wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Tatbestand und die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, denen sich die Kammer
vollumfänglich anschließt, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gem. § 543
ZPO a.F. Bezug genommen.
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Auch das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer hiervon abweichenden Beurteilung.
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Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung darauf hinweist, daß gem. § 24 AGBG die §§ 2,
10, 11 AGBG nicht anwendbar seien, übersieht sie, daß dies nicht
entscheidungsrelevant ist, da das Amtsgericht einen Verstoß nicht gegen die genannten
Vorschriften, sondern - zu Recht - gegen §§ 3, 5, 9 AGBG angenommen hat.
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Eine von der des Amtsgerichts abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem
von der Klägerin behaupteten Umstand, daß der telefonwerbende Handelsvertreter es
stets vermerke, wenn der Kunde nur eine einzige Anzeige wünsche, und dies dann von
vornherein auf dem Vertragsformular eingetragen werde. Denn bei der Beurteilung der
Wirksamkeit der AGB geht es allein um die Wertung der schriftlich im vorformulierten
Vertragstext vorgesehenen Vorgehensweise. Diese aber bürdet im vorliegenden Fall
dem Kunden die Pflicht auf, immer dann, wenn er nicht die für ihn überraschend
eingeführte Anzahl von zwölf Anzeigen bestellen will, einschränkende Anweisungen
machen zu müssen, auf die auf der Formularvorderseite weder hingewiesen wird noch
ein Eintragungsfeld vorgesehen ist.
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Da nach alledem die Berufung zurückzuweisen ist, hat die Klägerin gem. § 97 ZPO die
Kosten des erfolglosen -Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 analog,
713 ZPO.
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Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen.
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Streitwert: 3.289,92 DM
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a. Riegel Schönemann-Koschnick
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