Urteil des LG Wiesbaden vom 10.10.2007

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Gericht:
LG Wiesbaden 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 T 495/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 903 ZPO, § 185n GVollzGA
Erneute Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung: Anforderungen an eine Glaubhaftmachung
der Verbesserung der Vermögensverhältnisse des
Schuldners
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Schuldner hat am 24.10.2005 in der Haft die eidesstattliche Versicherung
abgegeben. Darin hat er erklärt, dass er keinerlei Einkommen habe und zur Zeit
von Frau ... unterstützt werde.
Die Gläubigerin hat gegenüber der Gerichtsvollzieherin mit Antrag vom 12.02.2007
begehrt, den Schuldner gemäß § 903 ZPO zur wiederholten Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zu laden. In dem von der Gerichtsvollzieherin auf
den 07.03.2007 anberaumten Termin hat der Schuldner seiner Verpflichtung zur
wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit folgender Begründung
widersprochen: "Die Vermögensverhältnisse haben sich seit Oktober 2005 nicht
verändert. Eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß
§ 903 ZPO bestehe daher nicht. Die von der Gläubigerin durchgeführten Umzüge
habe er kostenfrei und mit Freunden durchgeführt."
Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat der
Rechtspfleger beim Amtsgericht den Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, auf deren
Begründung auch verwiesen wird. Die Gläubigerin ist der Beschwerde
entgegengetreten.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem
Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthaft und auch
ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat im Ergebnis zu Recht den Widerspruch des Schuldner
zurückgewiesen.
Gemäß § 903 ZPO ist der Schuldner zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er seit Errichtung
des Vermögensverzeichnisses Vermögen erworben hat oder ein mit ihm
bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Das Beschwerdegericht sieht
den Erwerb von Vermögen durch den Schuldner seit Errichtung des
Vermögensverzeichnisses in der Haft vom 24.10.2005 deshalb als glaubhaft
gemacht an, weil es ihm möglich war, danach seine jetzige Wohnung anzumieten,
einen Leasing-Vertrag über ein Kfz abzuschließen und der Gläubigerin eine
Einmalzahlung von 500,– Euro und sodann von monatlichen Raten von 100,– Euro
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Einmalzahlung von 500,– Euro und sodann von monatlichen Raten von 100,– Euro
anzubieten.
Das Beschwerdegericht nimmt dem Schuldner nicht ab, dass er in der Lage wäre,
monatliche Raten von 100,– Euro an die Gläubigerin zu zahlen, wenn ihm
monatlich nur der Sozialhilfesatz von 347,– Euro zur Verfügung stände. Wie der
früher sehr wohlhabend gewesene Schuldner mit einem Betrag von 247,– Euro
seinen monatlichen Lebensunterhalt bestreiten will, erschließt sich dem
Beschwerdegericht nicht.
Hinsichtlich des abgeschlossenen Leasingvertrages für den PKW hat der Schuldner
auch nicht näher ausgeführt, welche Personen ihm dafür Geldmittel zur Verfügung
gestellt haben. Soweit dem Schuldner nunmehr seine Wohnungsmiete vom
Sozialamt gezahlt wird, besagt dies nichts darüber, dass dies auch schon seit
Abschluss des Mietvertrages der Fall war.
Wenn der Schuldner zudem in seinem Schriftsatz vom 08.10.2007 abschließend
ausführt, er wolle wirtschaftlich gesunden und seine Verbindlichkeiten bezahlen,
setzt dies doch gerade voraus, dass er dafür über Einkünfte verfügen müsste
Dass der Schuldner nach seinem Umzug in die ...-Straße in ... zeitweise einer
Tätigkeit nachgegangen sein muss, folgt aus dem Briefkopf der Beschwerdeschrift
vom 30.07.2007. In diesem ist neben der Telefon- und Faxnummer der Wohnung
...-Straße eine Telefon- und Faxnummer für ein Büro angegeben.
Dadurch ist aber glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach seiner in der Haft
abgegebenen eidesstattlichen Versicherung einer beruflichen Tätigkeit
nachgegangen sein muss. Da er nunmehr nach seinem Vorbringen keiner
Berufstätigkeit mehr nachgeht, ist er auch nach der 2. Alternative des § 903 ZPO
zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Für das
Vorliegen eines aufgelösten Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 903 ZPO ist es
unerheblich, ob der Schuldner freiberuflich oder in abhängiger Stellung als
Arbeitnehmer tätig war (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903, Rn. 8 m. w. N.).
Der Schuldner hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner unbegründeten
Beschwerde zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen
Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.