Urteil des LG Wiesbaden vom 22.06.2007

LG Wiesbaden: wiederaufforstung, baum, versicherungsnehmer, versicherungsrecht, entschädigung, sturm, nacht, grundstück, eigentümer, pauschal

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Gericht:
LG Wiesbaden 9.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 S 9/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Mehrfamilienhausversicherung: Erstattungsfähige
Baumkosten bei Sturmschäden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts
Wiesbaden vom 24.01.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Gebäudeversicherung auf Zahlung einer
weiteren Entschädigung in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in .... Er hat für dieses Objekt bei
der Beklagten eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, der die allgemeinen
Bedingungen für die verbundene Mehrfamilienhausversicherung (MFH 2003)
zugrunde liegen. Nach § 12 Nr. 3 dieser Bedingungen sind Baumkosten versichert,
nämlich die Kosten
"3.1 zur Entfernung durch Sturm umgestürzter Bäume bzw. wesentliche Teile
davon;
3.2 zur Entfernung durch Blitzschlag so stark beschädigter Bäume, so dass
diese nicht mehr lebensfähig sind;
3.3 zur Entfernung von Wurzeln;
3.4. zur Wiederaufforstung von Jungpflanzen gleicher Art und Güte."
In der Nacht vom 19.05.2006 auf den 20.05.2006 wurde bei einem Sturm eine auf
dem Grundstück des Klägers befindliche Birke beschädigt. Der Umfang des
Schadens ist streitig. Nach der Darstellung des Klägers brach ein wesentlicher Teil
des Baumstammes ab, nach der Darstellung der Beklagten nur ein Ast. Die
Beklagte zahlte für die Entfernung des abgebrochenen Teils pauschal 450,– Euro,
lehnte aber eine Übernahme der Kosten für die Entfernung des Baumes
insgesamt und für die Neuanpflanzung eines Baumes ab.
Der Kläger beziffert diese Kosten unter Zugrundelegung eines Angebots der Firma
... vom 01.06.2006 auf 2.059,– Euro brutto und macht mit der Klage den
Differenzbetrag von 1.609,– Euro geltend.
Er hat behauptet, der verbliebene Teil des Baumes sei instabil und
umsturzgefährdet. Er sei nicht nur unästhetisch, sondern für Fäulnis anfällig und
würde zwangsläufig absterben und umfallen. Er hat die Ansicht vertreten, das
Abbrechen wesentlicher Teile eines Baumes sei einem Umstürzen gleichzustellen,
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Abbrechen wesentlicher Teile eines Baumes sei einem Umstürzen gleichzustellen,
wenn der verbliebene Teil nicht mehr lebensfähig sei. Die Beklagte müsse daher
für die gesamten Kosten aufkommen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, auf die Lebensfähigkeit oder
Verkehrssicherheit des beschädigten Baumes komme es nach den
Versicherungsbedingungen nur bei Schäden durch Blitzschlag, nicht aber bei
Sturmschäden an.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut der
Versicherungsbedingungen sei zwischen Sturmschäden und Blitzschäden zu
differenzieren. Bei Sturmschäden komme es auf das Umstürzen des Baumes an.
Nur bei Blitzschäden genüge es, dass der noch stehende Baum nicht mehr
lebensfähig sei. Diese Leistungserweiterung habe ihren vernünftigen Grund darin,
dass von außen nicht immer zu erkennen sei, wie stark der Innenschaden durch
die durchgeleitete sehr hohe Energie sei.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Auslegung des Amtsgerichts.
Sie entspreche nicht den Grundsätzen, die der BGH für die Auslegung von
Versicherungsbedingungen aufgestellt habe. Bei verständiger Würdigung durch
einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer stehe das Abbrechen eines
wesentlichen Teils des Baumstammes einem Umstürzen gleich.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 1.609,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29.09.2006) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist, wie schon in erster
Instanz auf ein Urteil des Landgerichts Bremen (Versicherungsrecht 2005, 356),
das ihre Auffassung im Falle des Abbruchs der Baumkrone bestätigt habe.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat aus zutreffenden Erwägungen, denen die Kammer folgt, die
Klage abgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch des Klägers besteht nicht, da die
Voraussetzungen für eine Entschädigung nach den Versicherungsbedingungen der
Beklagten nicht erfüllt sind. Der Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist
eindeutig und auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung klar zu
verstehen. Versichert sind bei Sturmschäden zunächst nur die Kosten zur
Entfernung "umgestürzte" Bäume bzw. wesentliche Teile davon (Ziffer 3.1). Die
Kosten zur Entfernung von Wurzeln und zur Wiederaufforstung sind bei
Sturmschäden nur versichert, wenn der Baum umstürzt und deshalb insgesamt
entfernt werden muss. Erforderlich ist aber ein Umstürzen mit Entwurzelung oder
zumindest ein Abbrechen des Baumstammes insgesamt. Ein Abbrechen einzelner
Teile – der Baumkrone oder auch eines Teils des Stammes – kann nicht als
Umstürzen ausgelegt werden, wenn der wesentliche Teil des Baumstammes
stehen bleibt. Auf die bloße Beschädigung des Baumes und seine Lebensfähigkeit
kommt es nur bei Blitzschäden an (Ziffer 3.2). Ob diese Differenzierung mit schwer
erkennbaren Innenschäden zu tun hat, kann letztlich dahingestellt bleiben.
Entscheidend dürfte jedenfalls sein, dass Blitzeinschläge überwiegend nicht zum
Umstürzen der Bäume führen, häufig aber das Absterben der Bäume zur Folge
haben. Diese Leistungserweiterung ist eindeutig auf die (selteneren) Blitzschäden
begrenzt. Bei den häufigeren Sturmschäden soll sie auf den eindeutigen Fall des
Totalverlustes durch Umstürzen beschränkt sein.
Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
22 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§
543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.