Urteil des LG Wiesbaden vom 15.10.2007

LG Wiesbaden: zweigniederlassung, handelsregister, anmeldepflicht, verfügung, einspruch, firma, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, zwangsgeld, quelle

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Gericht:
LG Wiesbaden 12.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 T 9/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 HGB, §§ 13ff HGB, § 114
HGB, § 164 HGB
Handelsregister: Anmeldepflicht einer englischen Limited
als Zweigniederlassung bei Eintragung lediglich als
Komplementärin einer deutschen KG
Tenor
Die Beschwerde vom 13.09.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Wiesbaden, Registergericht vom 05.09.2007 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- Euro.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist eine englische Limited Company mit Sitz in ….
Sie ist als Komplementärin der Firma …in …tätig.
In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Wiesbaden die
Beschwerdeführerin aufgefordert, sich mit ihrer Zweigniederlassung in das
Handelsregister eintragen zu lassen.
Gegen die Verfügung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.08.2007 hat die
Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt, den das Registergericht mit dem
angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.
Das Amtsgericht Wiesbaden, Registergericht, vertritt die Auffassung, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine eintragungspflichtige Zweigniederlassung
handele, da ihr Zweck ausschließlich darauf gerichtet sei, die Geschäfte der
deutschen KG zu führen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist gem. § 139 I FGG statthaft und
auch ansonsten zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Ebenso wie das Amtsgericht ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass die
Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister erforderlich ist und
auch mit Zwangsgeld nach § 14 HGB durchgesetzt werden kann.
Zwar genügt der bloße Erwerb einer Beteiligung an einer KG nicht, die Annahme
einer Zweigniederlassung zu begründen.
Andererseits hat das Registergericht zutreffend darauf abgestellt, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht darauf beschränkt hat, eine Beteiligung an einer KG zu
halten. Vielmehr ist sie als Komplementärin nach § 114 HGB berechtigt und
verpflichtet, die Geschäfte der KG zu führen (§ 164 HGB). Dies inpliziert alle
Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes im Inland erforderlich
sind, so dass regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass in Deutschland
eine Zweigniederlassung vorliegt (so auch Wachter GmbHR 2006, 79, 80;
Kowalski/Bormann GmbHR 2005, 1045, 1046; Werner, GmbHR 2005, 288, 289, Jens
Fleischauer/Nicola Preuß (HrsG) "Handelsregisterrecht", Abschnitt III Rdnr: 73 ff;
Marcus Lutter, Abschnitte III – V, S. 8 – 12).
Bei der inländischen Niederlassung einer ausländischen Briefkastengesellschaft
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Bei der inländischen Niederlassung einer ausländischen Briefkastengesellschaft
handelt es sich eigentlich um die Hauptniederlassung, so dass die Regelungen
über Zweigniederlassungen nicht anwendbar wären.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind aber auch in diesem Fall die
Bestimmungen der Zweigniederlassungsrichtlinie zu beachten, so dass es letztlich
auf eine Abgrenzung Haupt- und Zweigniederlassung gar nicht ankommen kann
(vgl. Marcus Lutter, aaO, S. 8; KG v. 18.11.03 in GmbHR 2004, 116; Wachter 2
2NotO 2004, 122, 124). Da die Beschwerdeführerin als Komplementärin der KG
ausschließlich in Deutschland tätig wird, erscheint es nach Auffassung des
Beschwerdegerichts wenig nachvollziehbar, dass diese in Deutschland keine
Organisationsstruktur innehält mit den dazu erforderlichen Betriebsmitteln.
Die Beschwerdeführerin, die lediglich in Deutschland wirtschaftlich aktiv ist und
ohne wirtschaftliche Betätigung im Ausland, ist daher als Zweigniederlassung nach
den Regeln der §§ 13 d ff. HGB beim Handelsregister anzumelden und
einzutragen.
Den Beschwerdewert hat das Gericht gem. §§ 131 II, 30 II KostO geschätzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.