Urteil des LG Wiesbaden vom 16.11.2007

LG Wiesbaden: rücknahme der klage, verkehrsinsel, vorsicht, schmerzensgeld, unfall, quelle, gehweg, zustand, sorgfalt, irrtum

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Gericht:
LG Wiesbaden 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 O 217/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 253 BGB, § 823 BGB, § 839
BGB, Art 34 GG
Schadensersatz wegen
Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Sturz über eine
laubbedeckte Bordsteinkante
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 20.11.2006 kam der Kläger in der P Straße in W zwischen dem Kurpark und
dem Staatstheater als Fußgänger zu Fall. Hierdurch erlitt er neben einer
Gehirnerschütterung diverse Prellungen und offene Schürfwunden am Knie sowie
am Kopf. Deswegen befand er sich in den Folgemonaten bei diversen Ärzten in
Behandlung. Sturzbedingt war die Hose des Klägers zerrissen und blutbefleckt.
Ebenfalls blutbefleckt war sein Schal.
Der Kläger behauptet, gestürzt sei er an einer an der fraglichen Stelle neu
errichteten Verkehrsinsel, und zwar deshalb, weil deren an der dem Kurpark
zugewandten Seite nur 3-4 cm hohe Kante zur fraglichen Zeit vollständig mit Laub
von den umherstehenden Platanen bedeckt und für ihn, den Kläger, deshalb als
Hindernis nicht zu erkennen gewesen sei. Die Beklagte zu 1) sei ihm, dem Kläger,
insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie, die Beklagte zu 1.) , es
schuldhaft unterlassen habe, für einen verkehrssicheren Zustand im fraglichen
Bereich zu sorgen, indem sie, die Beklagte zu 1), weder das herabgefallene Laub
habe entfernen lassen noch vor der durch die Umgestaltung der Verkehrsinsel neu
geschaffenen Gefahrenlage in geeigneter Weise gewarnt habe. Die Metallpolier,
welche die Verkehrsinsel nunmehr deutlich als solche kennzeichnen würden, seien
erst am 24.12.2006 und damit mehr als einen Monat nach dem 20.11.2006
gesetzt worden. Sturzbedingt habe er, der Kläger bis Ende Januar beziehungsweise
Anfang Februar 2007 an Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und einer
starken Unsicherheit beim Gehen gelitten, wodurch er, der Kläger, keiner
sportlichen Betätigung mehr habe nachgehen können. ...Auch habe er, der Kläger,
diverse Ärzte konsultieren müssen. Hierdurch seien Behandlungskosten
erheblichen Umfangs angefallen. Da er, der Kläger, bedingt durch die
Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfälle außerstande gewesen sei, ein
Kraftfahrzeug zu führen, sei er,' der Kläger auf öffentliche Verkehrsmittel und die
Inanspruchnahme von Taxen angewiesen gewesen. Die hierdurch entstandenen
Kosten habe die Beklagte zu 1) ebenso zu ersetzen wie die Kosten der
Neuanschaffung einer Hose und der Reinigung des blutbefleckten Schals. Wegen
des Nichtvermögensschadens stehe ihm, dem Kläger, ein angemessenes
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR zu. Die vorgerichtlich
angefallenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren habe die Beklagte zu 1)
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angefallenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren habe die Beklagte zu 1)
ebenfalls zu tragen.
Der Kläger hat die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1) und gegen die Beklagte
zu 2) als deren Haftpflichtversicherer erhobene Klage in der Sitzung vom
16.11.2007 zu Protokoll des Gerichts insoweit zurückgenommen, als sich die Klage
gegen die Beklagte zu 2) richtete.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.039,25 nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 2.827,47 für die Zeit vom
23.02.2007 bis 02.04.2,007 und aus EUR 3.039,25 für die Zeit ab 03.04.2007 zu
zahlen;
die Beklagte zu-1) zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR
3.000,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.02.2007.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits nach Rücknahme der Klage dem Kläger
aufzuerlegen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, ob der Kläger am 20.11.2006 über eine
...laubbedeckte Kante der Verkehrsinsel in der P Straße zwischen dem Kurpark und
dem Staatstheater gestolpert und infolgedessen gestürzt sei, sei ihr, der
Beklagten zu 1) , nicht bekannt. Selbst wenn dies zuträfe, erwüchse hieraus für sie,
die Beklagte zu 1) , keine Einstandspflicht aus dem Gesichtspunkt der
schuldhaften Verletzung einer sie, die Beklagte zu 1), treffenden
Verkehrssicherungspflicht. Zum einen handele es sich bei der Stelle', an welcher
der Kläger gestolpert sein wolle, um keinen Gehweg, sondern um einen
Fußgängerüberweg, an dessen Sicherung geringere Anforderungen zu stellen
seien, als dies bei einem gewöhnlichen Gehweg der Fall sei. Zum anderen treffe
nicht zu, daß ihr, der Beklagten zu 1) , im Zusammenhang mit dem
klägerischerseits behaupteten Laubfall die schuldhafte Verletzung, einer
Verkehrssicherungspflicht angelastet werden könne. Laubfall in dem
klägerischerseits behaupteten Umfang könne es nicht gegeben haben. Noch am
11.11.2006 seien die fraglichen Platanen nahezu voll belaubt gewesen. Sie, die
Beklagte zu 1), sei ihrer Verpflichtung zur Sicherung des Verkehrs im Rahmen des
Gebotenen, des Möglichen und des Zumutbaren auch nachgekommen, indem sie,
die Beklagte zu 1) , den fraglichen Bereich vor dem 20.11 ...'2006 zuletzt am
13.10.2006 habe reinigen lassen.
Zu einer Reinigung in kürzeren Intervallen habe es keine Veranlassung gegeben.
Im übrigen sei der Kläger ' allein auf Grund der Jahreszeit gehalten gewesen, sich
darauf einzustellen, daß es zur Herbstzeit in dem Stadtgebiet, in welchem es
naturgemäß auch Bäume gebe, Laubfall mit den daraus resultierenden
Behinderungen und Gefahren für Fußgänger gebe. Daß er, der Kläger, sein
Verhalten hierauf möglicherweise nicht ausgerichtet habe, gehe nunmehr allein zu
seinen Lasten und sei nicht dazu geeignet, auch nur den objektiven Tatbestand
einer ihr, der Beklagten zu 1) anzulastenden Verkehrssicherungspflichtverletzung
zu tragen. Im übrigen würden die klägerischerseits behaupteten Schäden auch der
Höhe nach bestritten. Insbesondere sei das geforderte Schmerzensgeld überhöht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Partei-Vorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze, die zugehörigen anlagen, einschließlich der zu den Gerichtsakten
gereichten Fotografien, sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom
16.11.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die ursprünglich - aus welchen Gründen auch immer -auch gegen die
Beklagte zu 2) erhobene Klage vom Kläger in der Sitzung vom 16.11.2007 zu
Protokoll des Gerichts zurückgenommen worden ist, hat sie als niemals anhängig
geworden zu gelten (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO); soweit sie sich gegen die Beklagte
zu 1) richtet, ist sie zwar zulässig, indessen unbegründet.
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Dem Kläger stet gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR wegen einer schuldhaften
Verletzung einer die Beklagte zu 1) treffenden Verkehrssicherungspflicht zu (§§
253, 823, 839 BGB, Art. 34 GG) ; ein Anspruch auf Erstattung materieller Schäden
in Höhe von 3.039,25 EUR besteht aus denselben Gründen nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Kante der fraglichen Verkehrsinsel zur behaupteten
Unfallzeit tatsächlich vollständig laubbedeckt und damit für den Kläger als solche
überhaupt nicht oder aber zumindest nicht ohne weiteres als solche oder gar als
Quelle potentieller Gefahren zu erkennen war. Entscheidend ist, daß vor dem
Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der zu den
Gerichtsakten gelangten Fotografien, das erkennende Gericht sich außerstande
sieht, die Feststellung zu treffen, daß der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit
dem klägerischerseits behaupteten Unfall, der sich am 20.11.2006 in der P, ...
Straße in W im Bereich einer zwischen dem Kurpark und dem Staatstheater
belegenen Verkehrsinsel ereignet haben soll, die schuldhafte Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht anzulasten ist. Denn selbst unter Zugrundelegung der
klägerischen Schilderung der fraglichen Örtlichkeit und der klägerischen
Unfallschilderung gelangt man nicht zu einer schuldhaften Verletzung einer der
Beklagten zul) obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Der Kläger läßt nämlich
vortragen, über eine etwa 3-4 cm hohe und zur fraglichen Zeit vollständig
laubbedeckte Kante gestolpert und dadurch zu Fall gekommen zu sein. Als
Fußgänger hätte der Kläger aber zur Herbstzeit, zu welcher sich der Unfall ereignet
haben soll, allein den gegen Ende der Vegetationsperiode unvermeidlichen
Laubfall, der ihm schwerlich entgangen sein kann, zum Anlaß nehmen müssen,
sich mit besonderer Vorsicht fortzubewegen, und zwar insbesondere dann, wenn
der zu beschreitende Weg, wie von dem Kläger behauptet, vollständig laubbedeckt
und damit potentielle Gefahrenstelle als solche nicht oder aber nicht ohne weiteres
zu erkennen waren. Daß der Kläger seinerzeit angenommen haben mag, das Laub
bedecke nichts anderes als einen planebenen Fußweg, stellt einen Irrtum dar, für
dessen Folgen die Beklagte zu 1) nicht nach den Grundsätzen einer schuldhaften
Verletzung einer sie, die Beklagte zu 1), treffenden Verkehrssicherungspflicht
haftbar gemacht werden kann. Der Beklagten zu 1) kann insoweit schon deshalb
nicht die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angelastet
werden, weil die Beklagte zu 1) im Rahmen der von ihr zu erfüllenden
Verkehrssicherungspflichten nur solche Gefahrenstellen zu beseitigen hat oder
zumindest vor eben solchen in geeigneter Weise zu warnen hat, die objektiv
verkehrsgefährlich sind und die von einem durchschnittlich aufmerksamen
Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht ohne weiteres zu erkennen sind. Das ist hier
ersichtlich nicht der Fall. Allein der Umstand, daß die fragliche Kante an der
fraglichen Stelle lediglich eine Höhe von 3-4 cm aufweisen soll, stellt für sich
genommen - entgegen der Einschätzung des Klägers -nichts dar, woraus auf einen
verkehrswidrigen oder verkehrsgefährlichen Zustand geschlossen werden könnte.
Daß Bordsteinkanten, insbesondere im Bereich von Fußgängerüberwegen,
verschieden stark abgesenkt sind, gehört zu gewöhnlichen und
gerichtsbekanntermaßen im ganzen Stadtgebiet anzutreffenden Erscheinungen,
auf die sich ein jeder Fußgänger bei Einhaltung der einem jeden Passanten
zuzumutenden und abzuverlangenden Vorsicht und Sorgfalt ohne weiteres
einstellen kann. Die klägerische Behauptung, wonach die fragliche Kante seinerzeit
vollständig laubbedeckt gewesen sein soll, zwingt zu keiner anderen Sicht der
Dinge. Denn wäre der Kläger über eine nicht laubbedeckte und damit für ihn
grundsätzlich sichtbare Kante gestolpert, so stellte dies nichts dar, wofür die
Beklagte zu 1) einzustehen hätte. Daß er über eine tatsächlich oder vermeintlich
vollständig laubbedeckte Kante stolperte, bedeutet, wie dargelegt, daß er, der
Kläger, seinen Weg über eine laubbedeckte Fläche in der irrigen Erwartung nahm,
das Laub bedecke nichts anderes als einen planen Weg. Für diesen Irrtum hat die
Beklagte zu 1) ebenfalls nicht einzustehen. Denn das Vorhandensein von Laub
hätte dem Kläger - wie jedem anderen Fußgänger zur Herbstzeit auch - Warnung
genug sein müssen, sich mit besonderer Vorsicht fortzubewegen. Diese
Verhaltensmaßregel mißachtet zu haben, geht allein zu Lasten des Klägers. Der
klägerische Hinweis auf die nachträglich gesetzten Metallpoller zwingt zu keiner
anderen Sicht der Dinge. Da die Metallpoller nicht etwa auf derselben Linie wie die
fragliche Kante stehen, ist es ersichtlich nicht deren Zweckbestimmung, vor der
fraglichen Kante als einer potentiellen Gefahrenquelle zu warnen. Schließlich beruft
sich der Kläger auch vergeblich darauf, daß die Beklagte zu 1) den fraglichen
Bereich nicht ordnungsgemäß gereinigt haben soll. Die Verpflichtung, einen einmal
eröffneten Verkehr zu sichern, gilt anerkanntermaßen weder uneingeschränkt
noch absolut. Die Sicherung eines einmal eröffneten Verkehrs muß vielmehr dem
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noch absolut. Die Sicherung eines einmal eröffneten Verkehrs muß vielmehr dem
Verkehrssicherungspflichtigen möglich und zumutbar sein. Wenn die Beklagte zu
1), wie von ihr unwidersprochen behauptet, den fraglichen Bereich vor dem
20.11.2006 zuletzt am 13.10.2006 reinigen ließ, so ist dies in Ermangelung
anderweitiger Anhaltspunkte als ausreichend anzusehen. Denn selbst in der
Laubfall zeit wird man einem für ein ganzes Stadtgebiet zuständigen
Verkehrssicherungspflichtigen nicht abverlangen können, die Stellen möglichen
Laubfalls tagtäglich aufsuchen und gegebenenfalls von Laub reinigen zu lassen.
Eine solche Forderung ist schon aus fiskalischen Gründen nicht realisierbar.
Vielmehr muß es auch in der Laubfallzeit bei einer Reinigung in bestimmten
Zeitabständen und im übrigen bei der einem jeden Verkehrsteilnehmer und auch
Fußgänger zuzumutenden Vorsicht und Sorgfalt verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften
des § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.039,25 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.