Urteil des LG Wiesbaden vom 26.11.2001

LG Wiesbaden: unterbringung, gerichtliche psychiatrie, klinik, anfang, vollstreckungsverfahren, bewährung, rechtskraft, sicherheit, meinung, reststrafe

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 1119/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 63 StGB, § 67c Abs 2 S 5
StGB
(Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:
Erledigterklärung bei Fehleinweisung)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird dahingehend abgeändert, daß die im Urteil des
Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2000 neben der erkannten Freiheitsstrafe
angeordnete Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
für erledigt erklärt wird.
Die Zeit der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wird auf
die in dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2000 erkannte
Freiheitsstrafe von 6 Jahren angerechnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse
auferlegt.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Wiesbaden am 26. Juni 2000 wegen
schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Ferner wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet. Die Strafkammer war in ihrer Entscheidung dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. B. gefolgt, wonach bei dem Verurteilten zur Tatzeit als
Grunderkrankung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und nachrangig eine
polyvalente Suchtmittelabhängigkeit von Krankheitswert vorgelegen habe.
Die Maßregel wird seit dem 6. Juli 2000 vollzogen.
Nachdem der Verurteilte beantragt hatte, ihn in den Vollzug einer
Entziehungsanstalt zu überweisen, war die Maßregeleinrichtung in ihrer ärztlichen
Stellungnahme vom 3. November 2000 zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem
Verurteilten die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus von Anfang an nicht vorgelegen hätten, es handele sich um eine
Fehleinweisung; der Verurteilte habe eingeräumt, daß er dem Sachverständigen
Dr. B. im Erkenntnisverfahren nicht immer die Wahrheit gesagt und er auch die
Tests nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Seitens der Klinik war deshalb
empfohlen worden, (schon jetzt) die Frage einer Erledigung der Maßregel des § 63
StGB zu prüfen. Hinsichtlich der von dem Verurteilten begehrten Überweisung in
den Maßregelvollzug einer Entziehungsanstalt hatte sich die Klinik in ihrer
Stellungnahme hinsichtlich der Erfolgsaussichten kritisch geäußert.
Mit Beschluß vom 6. Februar 2001 hatte die Strafvollstreckungskammer u.a. zu
der von der Klinik für gerichtliche Psychiatrie in Haina aufgeworfenen Frage einer
Erledigung der Maßregel wegen Fehleinweisung und der vom Verurteilten
begehrten Überweisung in den Vollzug einer Entziehungsanstalt die Einholung
eines externen Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Sachverständigen
Dr. F. und Dr. H. der Klinik für forensische Psychiatrie in Hadamar hatten daraufhin
in ihrem Gutachten vom 27. April 2001 im einzelnen dargelegt, daß die
Voraussetzungen des § 63 StGB bei dem Verurteilten zu keiner Zeit vorgelegt
hätten, insofern handele es sich um eine Fehleinweisung. Bei dem Verurteilten
seien statt dessen aufgrund der vorhandenen Polytoxikomanie mit
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seien statt dessen aufgrund der vorhandenen Polytoxikomanie mit
Abhängigkeitssyndrom die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64
Abs. 1 StGB gegeben, jedoch erscheine die Anordnung dieser Maßregel nach
gutachterlicher Überzeugung von vornherein als aussichtslos.
In der von der Strafvollstreckungskammer zusätzlich zu dem externen Gutachten
vom 27. April 2001 eingeholten Stellungnahme des früheren Sachverständigen Dr.
B. hatte sich dieser den Ausführungen der Sachverständigen Dr. F. und Dr. H.
angeschlossen, da er seinerzeit von dem Verurteilten getäuscht und belogen
worden sei und er deshalb offensichtlich eine Fehlbegutachtung vorgenommen
habe.
Auf die Anträge des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft, die Maßregel der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, hat
die Strafvollstreckungskammer im Tenor des angefochtenen Beschlusses
ausgesprochen, daß die mit Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2000
angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weder zur
Bewährung ausgesetzt noch für erledigt erklärt werde und die weitere
Vollstreckung der in dem genannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe nicht zur
Bewährung ausgesetzt werde. Weder Maßregel noch Reststrafe könnten zur
Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe sei
schon aus Rechtsgründen unzulässig, weil noch nicht die Hälfte der Strafzeit durch
die Unterbringung erledigt sei. Darüber hinaus sei nicht zu erwarten, daß der
Verurteilte derzeit außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten
mehr begehe, die Maßregel könne auch nicht für erledigt erklärt werden. Eine
Erledigung der Maßregel komme nur in Betracht, wenn sich im Nachhinein ergebe,
daß die Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel nicht länger vorlägen.
Stelle sich hingegen - wie vorliegend - heraus, daß die Voraussetzungen von
Anfang an nicht vorgelegen hätten (sogenannte Fehleinweisung), seien die
Strafvollstreckungsgerichte nicht befugt, die Maßregel in Wegfall zu bringen; dies
stehe nur einem erkennenden Gericht in einem Wiederaufnahmeverfahren zu. Die
Strafvollstreckungskammer bezieht sich für diese Auffassung maßgeblich auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1994 (NJW 1995,
2405 ff.) und ist der Ansicht, daß sie nicht mehr zu prüfen brauche, ob überhaupt
eine sogenannte Fehleinweisung vorliege. Es sei vielmehr Sache des Verurteilten
und der Strafvollstreckungsbehörde, dieser Frage im Wiederaufnahmeverfahren
nachzugehen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der
Verurteilte allein sein Begehren weiter, die Maßregel der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären.
Das solchermaßen beschränkt eingelegte zulässige Rechtsmittel ist auch
begründet.
Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sowie nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Maßregel der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn mit Sicherheit
feststeht, daß der Verurteilte nicht oder nicht mehr an einem Zustand leidet, der
durch die in § 20 StGB genannten seelischen Störungen oder Abartigkeiten
gekennzeichnet ist (vgl. BGHSt 42, 306 ff. = NJW 1997, 875 ff.; Stree in Schönke-
Schröder, StGB, 26. Aufl., § 67 d Rn. 14; Tröndle/F., StGB, 50. Aufl., § 67 d Rn. 5;
Senat in NJW 1978, 2347 sowie u.a. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1999 - 3 Ws
149/99 - und vom 30. Juni 2000 - 3 Ws 670/00 -; anderer Ansicht Radtke ZStW 110,
279 ff. und Wolf NJW 1997, 779). Hiernach kommt es nicht darauf an, ob die
Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder
diese später weggefallen sind, weil sich etwa herausgestellt hat, daß der
Verurteilte von seinem Leiden geheilt ist (vgl. Senat NJW 1978, 2347).
Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei
ergeben hat, daß die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von
vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in
beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht ist.
Den Ausführungen, mit denen sich die Strafvollstreckungskammer für ihre
Auffassung auf den von ihr in Bezug genommenen Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1994 stützt, folgt der Senat nicht.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerden gegen die früheren Beschlüsse des Senats vom 21.
September 1992 - 3 Ws 589/92 - = NStZ 1993, 252 ff. und vom 6. September
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September 1992 - 3 Ws 589/92 - = NStZ 1993, 252 ff. und vom 6. September
1993 - 3 Ws 521 und 522/93 - ausdrücklich die der allgemeinen Meinung
entsprechende Senatsrechtsprechung gebilligt, wonach in entsprechender
Anwendung von § 67 c Abs. 2 S. 5 StGB die Unterbringung für erledigt zu erklären
ist, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht - mehr - vorliegen. Aus
der Formulierung "nicht - mehr - vorliegen" kann nach Auffassung des Senats nur
der Schluß gezogen werden, daß damit gemeint war "entweder nicht oder nicht
mehr vorliegen", zumal sich aus den vom Bundesverfassungsgericht in den
Beschlußgründen wiedergegebenen Sachverhalten der Ausgangsverfahren (S. 3
und 5 der Beschlußausfertigung, nicht abgedruckt in NJW 1995, 2405 ff.) ergibt,
daß in beiden Fällen die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus für erledigt
erklärt worden war, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Voraussetzungen
für die Anordnung der Unterbringung von vornherein nicht vorgelegen hatten. Das
Bundesverfassungsgericht hat in der von der Strafvollstreckungskammer
genannten Entscheidung vielmehr allein beanstandet, daß der Senat in den
Ausgangsverfahren an die Erledigung des Maßregelvollzugs entgegen § 67 Abs. 4
StGB die Rechtsfolge einer Nichtanrechnung der Zeit der Unterbringung geknüpft
hatte. In diesem Zusammenhang hatte das Bundesverfassungsgericht
ausgeführt:
"Die Anrechnung ist unabhängig davon, ob der mit der Maßregel erstrebte
Behandlungserfolg erreicht wird oder ausbleibt. Voraussetzung ist nur, daß
Maßregel und Strafe ihre Grundlage in dem selben rechtskräftigen Strafurteil
haben. Dieses Urteil wird in seinen Wirkungen nicht dadurch aufgehoben, daß ein
Gericht im Strafvollstreckungsverfahren die Überzeugung gewinnt, die
Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel hätten nicht vorgelegen und
deshalb die Maßregel für erledigt erklärt. Die abweichende Auslegung, von der das
Oberlandesgericht ausgeht, berücksichtigt nicht das verfassungsrechtliche Gebot,
eine doppelte Übelszufügung durch die Kumulation von freiheitsentziehender
Strafe und Maßregel im Rahmen wechselseitiger Zweckverwirklichung über das
vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Maß hinaus zu vermeiden". (BVerfG
aaO S. 2406).
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht am Ende seiner Entscheidung
sodann noch die Frage aufgeworfen, ob die in § 67 Abs. 4 S. 1 StGB bestimmte
Beschränkung der Anrechnung auf 2/3 der Strafe auch für den Fall gelten könne,
daß die Anordnungsvoraussetzungen der Unterbringung im psychiatrischen
Krankenhaus von vornherein nicht vorgelegen hätten. Insoweit könne dahinstehen,
ob sich bei unrechtmäßiger Freiheitsentziehung von verfassungswegen eine
vollständige Anrechnung der Maßregelzeit gebiete. Eine Entscheidung darüber, ob
die Maßregel rechtswidrig, auf tatsächlich fehlerhafter Grundlage angeordnet
worden sei, sei nur in dem dafür vorgesehenen Wiederaufnahmeverfahren zu
treffen. Darüber hätten die Gerichte im Vollstreckungsverfahren wegen der
fortbestehenden Rechtskraft des erkennenden Urteils nicht befinden können. Ob
die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme der Verfahren nach §§ 359 ff. StPO
als erfüllt anzusehen seien, sei allein der Auslegung durch die dazu berufenen
Fachgerichte in dem vorgesehenen Verfahrensgang vorbehalten. Entsprechend
unterliege es auch zunächst ihrer Prüfung und Entscheidung, in welchem Umfang
eine Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs erfolgen müsse, sollte festgestellt
werden, daß die Maßregelanordnung zu Unrecht erfolgt sei. Das
Bundesverfassungsgericht habe deshalb im jetzigen Zeitpunkt auch nicht darüber
zu befinden, inwieweit bei dieser Entscheidung Berücksichtigung finden dürfe, daß
die gegen die Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen seinerzeit wegen
eingeschränkter Schuldfähigkeit gemildert worden seien. Dies könne, hätten die
Voraussetzungen der §§ 21, 49 StGB tatsächlich nicht vorgelegen, zu einer
ungerechtfertigten Herabsetzung der Strafen geführt haben, die im
Wiederaufnahmeverfahren aber nicht mehr zu korrigieren sei.
Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich indessen nach
seiner vorangegangenen verfassungsrechtlichen Billigung der Rechtsprechung,
wonach die Unterbringung in entsprechender Anwendung von § 67 c Abs. 2 S. 5
StGB für erledigt zu erklären ist, nachdem sich nachträglich herausgestellt hat,
daß die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus "nicht - mehr - vorliegen", ersichtlich nur auf die Frage der
Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die erkannte Freiheitsstrafe, nicht aber auf
die Behandlung der Fehleinweisung als solche. D.h., nur dann, wenn in einem
Wiederaufnahmeverfahren festgestellt worden ist, daß eine Maßregelanordnung zu
Unrecht erfolgt ist, kann sich die Frage stellen, ob über die Regelung des § 67 Abs.
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Unrecht erfolgt ist, kann sich die Frage stellen, ob über die Regelung des § 67 Abs.
4 S. 1 StGB hinaus eine vollständige Anrechnung der Maßregelzeit auf die
Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluß vom 1. August 1995 - 3 Ws
521 und 592/93 - nach Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht im
genannten Beschluß vom 28. Dezember 1994).
Auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgeworfene Frage einer vollständigen
Anrechnung der Maßregelzeit kommt es jedoch vorliegend nicht an, da bei dem
Verurteilten im Falle der Erledigung der Unterbringung unter Anrechnung des
bisherigen Vollzugs der Maßregel nach § 67 Abs. 4 S. 1 StGB erst weit weniger als
die Hälfte seiner Freiheitsstrafe als verbüßt gilt. Nach allem hält der Senat an der
vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 1994
für verfassungskonform gehaltenen Praxis der Gerichte, in entsprechender
Anwendung von § 67 c Abs. 2 S. 5 StGB die Unterbringung auch dann für erledigt
zu erklären, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, daß die Voraussetzungen
für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von Anfang an nicht
vorgelegen haben, fest.
Dieser, mangels ausdrücklicher Regelung im Wege der Rechtsfortbildung
begründeten richterlichen Rechtsanwendung steht insbesondere nicht das Gesetz
zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderer gefährlicher Straftaten vom 26.
Januar 1998 entgegen. Namentlich folgt daraus nicht, daß der Gesetzgeber damit
in Kenntnis eines Regelungsbedarfs bewußt darauf verzichtet habe, auch für § 63
StGB eine Erledigungsmöglichkeit zu schaffen und deshalb keine Regelungslücke
für eine entsprechende Anwendung des § 67 d Abs. 2 S. 5 StGB bestehe.
Mithin gehört es trotz der Rechtskraft der im Urteil getroffenen
Unterbringungsanordnung zu den Aufgaben der Strafvollstreckungskammer im
Rahmen der ihr aufgetragenen Prüfung auch darüber zu befinden, ob es sich bei
der Unterbringung um eine sogenannte Fehleinweisung handelt, sofern ernste
Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Unterbringungsentscheidung entstehen. Sie
darf dann nicht den Verurteilten auf ein von ihm oder der Strafverfolgungsbehörde
erst noch durchzuführendes Wiederaufnahmeverfahren verweisen, sondern hat
diesen Zweifeln - in der Regel durch Einholung eines externen Gutachtens -
nachzugehen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 2000 - 3 Ws 670/00 -), da, wenn
feststeht, daß eine Fehleinweisung vorliegt, die Vollstreckung der Maßregel nicht
fortgesetzt werden darf und stattdessen die Begleitstrafe zu vollstrecken ist (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1999 - 3 Ws 149/99 - und vom 30. Mai 2000 - 3 Ws
670/00 -).
Die abweichende Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer ermöglicht
dem Senat gleichwohl die nach § 309 Abs. 2 StPO erforderliche Sachentscheidung.
Denn die Strafvollstreckungskammer ist der von der Maßregeleinrichtung am 3.
November 2000 aufgeworfenen Frage einer Fehleinweisung in der gebotenen
Weise nachgegangen. Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden
Ausführungen der Sachverständigen Dr. F. und Dr. H. in deren Gutachten vom 27.
April 2001 sowie der schriftlichen Äußerung des früheren Sachverständigen Dr. B.
vom 29. Mai 2001 steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, daß bei dem
Verurteilten von vornherein die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63
StGB nicht vorgelegen haben. Mithin war der angefochtene Beschluß dahingehend
abzuändern, daß die Maßregel für erledigt zu erklären ist, ohne daß
Führungsaufsicht eintritt (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Mai 1999 - 3 Ws 149/99 -).
Dies hat zur Folge, daß die Vollstreckung der Maßregel nicht fortgesetzt werden
darf und der Verurteilte nunmehr zur Verbüßung von der Freiheitsstrafe
unverzüglich in den Strafvollzug zu überführen ist.
Da dem Beschwerdeführer die Anwendung der Anrechnungsregelung von § 67
Abs. 4 S. 1 StGB nicht versagt werden kann, obwohl sich im
Vollstreckungsverfahren herausgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die
Anordnung der Maßregel von vornherein nicht vorgelegen haben, ist die Zeit der
vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus auf die im Urteil des
Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juli 2000 erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO in
entsprechender Anwendung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.