Urteil des LG Wiesbaden vom 18.12.2009

LG Wiesbaden: einstweilige verfügung, treu und glauben, ggg, franchisenehmer, widerruf, vorzeitige kündigung, geschäftstätigkeit, franchisevertrag, unternehmen, schiedsvereinbarung

1
2
3
Gericht:
LG Wiesbaden 2.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 O 59/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 937 Abs 1 ZPO, § 1033 ZPO,
§ 1042 ZPO, § 125 BGB, § 139
BGB
Orientierungssatz
1. Ist in einer Schiedsgerichtsklausel vereinbart, dass über "alle Streitigkeiten" ein
Schiedsgericht zuständig sein soll, liegt kein Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes
durch staatliche Gerichte vor.
2. Es stellt außerhalb des Anwendungsbereich von § 311b Abs. 1 BGB einen Verstoß
gegen Treu und Glauben dar, sich auf einen Formmangel des Vertrages zu berufen,
wenn die Parteien den Vertrag längere Zeit als gültig behandelt haben und der andere
Teil hieraus erhebliche Vorteile gezogen hat.
Tenor
Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung vom
30.6.2009 wird zurückgewiesen.
Die einstweilige Verfügung vom 30.6.2009 bleibt mit folgender Maßgabe
aufrechterhalten:
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unter Berufung auf den
Widerruf seiner Willenserklärung zum Abschluss des Franchisevertrages vom
12.4.2004 mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten durch Fortführung des AAA-
Centers … unter der Marke BBB und mit der Bezeichnung „BBB-Shop“, jedoch
ohne Verwendung des Namens „CCC“ und/oder der Abkürzung „AAA“, sowie der
dazugehörigen Wort-/Bildmarke und der dazugehörigen Symbole, Werbeslogans
und sonstigen Kennzeichnungen und der Geschäftsgeheimnisse/des Know-Hows
der Klägerin
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist alleinige Master-Franchisenehmerin des Unternehmens AAA USA
für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland und vergibt Franchises für das
Betreiben von AAA-Centern. Gegenstand des Franchise sind Versand, Services
national und international (durch DDD), Bereitstellung von Verpackungsmaterialien
und Verpackungsservice sowie das Anbieten verschiedener Dienstleistungen.
Der Verfügungsbeklagte schloss unter dem 1.4.2004 als Existenzgründer mit der
Verfügungsklägerin einen Franchisevertrag, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K
1 Bezug genommen wird. Der Verfügungsbeklagte richtete in der …str. … in EEE
ein AAA-Center ein und nahm am 20.5.2004 den Betrieb auf. Im Zeitraum
20.5.2004 bis 31.12.2006 erzielte er einen Nettoumsatz in Höhe von 398.708,62 €,
in dem Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.3.2009 einen Umsatz in Höhe von
504.606,60 €.
Gemäß § 21 des Franchisevertrages ist der Verfügungsbeklagte zur Unterlassung
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Gemäß § 21 des Franchisevertrages ist der Verfügungsbeklagte zur Unterlassung
von Wettbewerb während der Dauer des Vertrages verpflichtet. Der Vertrag wurde
gem. dessen § 3 auf eine feste Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen, wenn er
nicht zuvor aus bestimmten Gründen, die in § 26 des Vertrages festgelegt waren,
gekündigt wurde. Danach war eine vorzeitige Kündigung des Vertrages durch den
Franchisenehmer möglich, sofern bestimmte Mindestumsätze, die unter denen
von dem Verfügungsbeklagten erzielten Umsätzen lagen, erzielt wurden.
In § 32 enthält der Franchisevertrag eine Schiedsgerichtsklausel, die durch den in
der Anlage 11 zum Vertrag enthaltenen Schiedsvertrag ausgestaltet wird.
Mit Schreiben vom 17.4.2009, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K 2
Bezug genommen wird, kündigte der Verfügungsbeklagte gegenüber der
Verfügungsklägerin an, die Geschäftstätigkeit nach dem Franchisekonzept der
Verfügungsklägerin zum 30.4.2009 einzustellen. Die Verfügungsklägerin
widersprach der Ankündigung der Schließung des AAA-Centers mit Schreiben vom
30.4.2009, Anl. K 3. In der Folgezeit führten die Parteien Verhandlungen, in deren
Rahmen sich der Verfügungsbeklagte bereit erklärte, den Franchisebetrieb bis
29.5.2009 weiterzuführen. Nach diesem Zeitpunkt entfernte der
Verfügungsbeklagte das Schild „CCC“ über seinem Geschäftslokal, führte jedoch
seine Geschäftstätigkeit fort. An den Schaufensterscheiben des Geschäftslokals
wurden Aufkleber mit der Aufschrift „BBB-Shop“ angebracht. Auf der Internetseite
des Unternehmens BBB wird unter dem Suchwort „BBB“ der Shop des
Verfügungsbeklagten unter der Bezeichnung „FFF“ angezeigt. Die
Verfügungsklägerin forderte den Verfügungsbeklagten mit Schreiben
vom17.6.2009 (Anl. K 8) auf, seinen Geschäftsbetrieb unter Erfüllung seiner
vertraglichen Verpflichtungen fortzuführen, insbesondere unter Kenntlichmachung
seiner Stellung als Franchisenehmer des AAA-Franchisesystems unter
Verwendung des Namens und der zugehörigen Wort-/Bildmarke der
Verfügungsklägerin. Der Verfügungsbeklagte ließ darauf mit Schreiben vom
23.6.2009 (Anl. K 8a) mitteilen, er habe den Gebrauch des Namens, der
Kennzeichen und Schutzrechte des Franchisesystems eingestellt. Der
Verfügungsbeklagte bot seinen Kunden sodann die mit Versand
zusammenhängenden Dienstleistungen nicht mehr über den Vertragspartner DDD
der Verfügungsklägerin an, sondern bediente sich hierzu des Unternehmens BBB.
Mit dem Schreiben vom 17.4.2009 (Anl. K 2) erklärte der Verfügungsbeklagte den
Widerruf des Franchisevertrages.
Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 30.6.2009 eine einstweilige
Verfügung auf Antrag der Verfügungsklägerin erlassen, ausweislich derer es dem
Verfügungsbeklagten untersagt wurde,
unter Berufung auf den Widerruf seiner Willenserklärung zum Abschluss des
Franchisevertrages vom 1.4.2004 mit der Antragstellerin in Wettbewerb zu treten
durch Fortführung des AAA-Centers …, unter der Marke BBB und mit der
Bezeichnung BBB-Shop jedoch ohne Verwendung des Namens „CCC“ und/oder
der Abkürzung „AAA“ sowie der dazugehörigen Wort-/Bildmarke und der
dazugehörigen Symbole, Werbeslogans und sonstigen Kennzeichnungen und der
Geschäftsgeheimnisse/ - des Know-Hows der Antragstellerin.
Auf den Beschluss vom 30.6.2009 (Bl. 203 f. d.A.) wird Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, der zwischen den Parteien
geschlossene Franchisevertrag sei wirksam, der Widerruf des Verfügungsbeklagten
habe keine Rechtswirkungen entfaltet, da schon kein Recht zum Widerruf bestehe.
Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, das angerufene Landgericht
Wiesbaden sei nicht zuständig. Aufgrund der Schiedsgerichtsklausel sei vielmehr
allein das Schiedsgericht zuständig. Überdies sei die in dem Schiedsvertrag
enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung auch im Fall der Anrufung eines
staatlichen Gerichts anwendbar, so dass die jedenfalls das Landgericht …
zuständig sei.
Durch die einstweilige Verfügung werde in unzulässiger Weise die Hauptsache
vorweggenommen.
Der Verfügungsbeklagte meint, der Franchisevertrag sei wegen Verstoßes gegen
das Schriftformerfordernis gem. §§ 505 Abs. 2 S. 1, 507, 125 BGB nichtig. Da der
Verfügungsbeklagte vertraglich zur Anschaffung der Geschäftseinrichtung und
technischen Ausstattung, ferner zum Bezug verschiedener Waren verpflichtet
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
technischen Ausstattung, ferner zum Bezug verschiedener Waren verpflichtet
worden sei, handele es sich um einen Ratenlieferungsvertrag. Die erforderliche
Schriftform sei nicht eingehalten. Das Vertragsgebiet sei nämlich bei Abschluss
des Vertrages noch nicht festgelegt gewesen, sodass auch die
Ergänzungsvereinbarung, die gem. § 2 des Franchisevertrages zu treffen gewesen
wäre, bei Abschluss des Vertrages nicht in schriftlicher Form vorgelegen habe.
Der Vertrag sei auch deshalb nichtig, da er in § 14 Abs. 8 eine unverbindliche
Preisempfehlung enthalte, die der Franchisenehmer „zu beachten“ habe. Hierin
liege ein Verstoß gegen das Preisbindungsverbot, sodass auch ein Verstoß gegen
Kartellrecht vorliege.
Überdies habe der Verfügungsbeklagte den Vertrag gem. § 355 BGB widerrufen.
Der Widerruf sei nicht verfristet. Die seitens der Verfügungsklägerin erteilte
Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 14 BGB – InfoVO. Nach der erteilten Widerrufsbelehrung habe der Widerruf
nämlich „schriftlich“ zu erfolgen, dies entspreche nicht der gesetzlich verlangten
„Textform“. Auch sei nicht über die Folgen des Widerrufs belehrt worden. Die
Widerrufsbelehrung enthalte zudem verwirrende Zusätze.
Schließlich bestehe auch kein Verfügungsgrund. Es liege nämlich kein
Wettbewerbsverstoß des Verfügungsbeklagten vor, da er durch die Fortführung
des Unternehmens ohne Kenntlichmachung als Franchiseunternehmen nicht in
Konkurrenz zu der Verfügungsklägerin trete. Das Dienstleistungsangebot der
Verfügungsklägerin sei auch Geschäftsgegenstand anderer Anbieter. Auch der
Wechsel von dem Versandanbieter DDD zu dem Versandanbieter BBB sei
vertraglich erlaubt, BBB sei insoweit deshalb nicht als Konkurrenzunternehmen
einzustufen. Den Franchisenehmern werde vielmehr ausdrücklich aufgrund des
Franchisevertrages gestattet, auch andere Versandanbieter zur Erbringung der
Dienstleistungen aufzunehmen.
Schließlich stünde dem Verfügungsbeklagten ein Schadensersatzanspruch gegen
die Verfügungsklägerin zu, welche auf Rückabwicklung des Vertrages gerichtet sei.
Die Verfügungsklägerin habe nämlich ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht
verletzt, da sie zum einen den Verfügungsbeklagten nicht darüber informiert habe,
dass in der Nähe weitere AAA-Center eröffnet würden, außerdem überzogene
Angaben zu dem erzielbaren Umsatz nebst Gewinn erfolgt seien. Der Gebiets-
Franchisenehmer GGG, welcher alleiniger Ansprechpartner des
Verfügungsbeklagten gewesen sei, habe diesem einen Businessplan überlassen,
welcher unrealistische Umsatzerwartungen, insbesondere für die drei auf die
Geschäftseröffnung folgenden Jahre aufgewiesen habe.
Der Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch
eingelegt und beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 30.6.2009 aufzuheben und den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 30.6.2009 zu bestätigen, allerdings mit der
Maßgabe, den Verfügungsbeklagten zu verurteilen,
es zu unterlassen, unter Berufung auf den Widerruf seiner Willenserklärung
zum Abschluss des Franchisevertrages vom 12.4.2004 mit der Klägerin in
Wettbewerb zu treten durch Fortführung des AAA-Centers … unter der Marke BBB
und mit der Bezeichnung „BBB-Shop“, jedoch ohne Verwendung des Namens
„CCC“ und/oder der Abkürzung „AAA“, sowie der dazugehörigen Wort-/Bildmarke
und der dazugehörigen Symbole, Werbeslogans und sonstigen Kennzeichnungen
und der Geschäftsgeheimnisse/des Know-Hows der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, insbesondere der
unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird Bezug genommen auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf das Vorbringen in der
mündlichen Verhandlung vom 26.11.2009 (Bl. 476 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 30.6.2009 war
zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch gegen den
23
24
25
26
27
zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch gegen den
Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, mit ihr in Wettbewerb zu treten.
Das erkennende Gericht ist für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zuständig, §§ 937 Abs. 1, 1033 ZPO. Aus der zwischen den Parteien
geschlossenen Schiedsvereinbarung ergibt sich nichts anderes. Zwar haben die
Parteien in § 32 Ziff. 2 des Vertrages eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart,
ausweislich derer über „alle Streitigkeiten“ ein Schiedsgericht gemäß der Anlage
11 zum Vertrag zuständig sein soll. Hierin liegt indes kein Ausschluss einstweiligen
Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte, da dies nicht ausdrücklich vereinbart
wurde. Da mithin keine Vereinbarung i.S.d. § 1042 Abs. 3 ZPO vorliegt, sind für die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 1033 ZPO sowohl die staatlichen
Gerichte wie auch das Schiedsgericht berufen. Insoweit hatte die
Verfügungsklägerin die Wahl, ob sie das Schiedsgericht anruft, oder das staatliche
Gericht, wie es hier geschehen ist. Das Landgericht Wiesbaden ist auch örtlich zur
Entscheidung zuständig. Aus der Schiedsabrede ergibt sich keine
Gerichtsstandsvereinbarung für den Erfüllungsort … (Sitz der Verfügungsklägerin).
Soweit der Verfügungsbeklagte aus der Entscheidung des OLG Hamburg vom
6.5.1996 (Az. 6 B 32/96, Bl. 488 d.A.) anderes herleiten will, kann ihm nicht gefolgt
werden. Zunächst ist festzustellen, dass diese Entscheidung zu einer
Schiedsvereinbarung getroffen wurde, die im Rahmen eines Arrestverfahrens vor
einem ordentlichen Gericht auszulegen war. Hierbei handelte es sich vermutlich
um eine Schiedsvereinbarung, die umfassend war, insbesondere auch die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes umfassen sollte. Da Schiedsgerichte
jedoch zum Erlass von Arresten nicht berufen sind, war für diesen besonderen Fall
die Bestimmung des zuständigen Gerichts erforderlich. Insoweit besteht bereits
eine erhebliche Abweichung zu dem hier zu entscheidenden Fall, in welchem
nämlich die Schiedsvereinbarung nicht ausdrücklich auf die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes bezogen war. Demgemäß kann beim
Zusammentreffen einer allgemeinen Schiedsvereinbarung und der Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes nicht konkludent eine Gerichtsstandsvereinbarung
angenommen werden (vgl. Zöller-Geimer, 27. Aufl., Rdnr. 4 zu § 1033 und Zöller-
Vollkommer, Rdnr. 3 zu § 919).
Der zwischen den Parteien geschlossene Franchisevertrag ist nicht wegen
Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gem. § 125 BGB nichtig. Selbst wenn
man der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten folgen wollte und ein
Schriftformerfordernis gem. §§ 505, 126 BGB unter Qualifizierung des
Franchisevertrages als Ratenlieferungsvertrag annehmen wollte, wäre der Vertrag
nicht wegen Nichteinhaltung dieses Erfordernisses nichtig. Der Vertrag liegt in
Schriftform vor. Hiervon nicht umfasst war das Vertragsgebiet gem. § 2 des
Vertrages, außerdem Art, Menge und Kosten der anzuschaffenden
Geschäftseinrichtung. Allerdings ist es dem Verfügungsbeklagten unter Beachtung
der Grundsätze von Treu und Glauben untersagt, sich auf eine Formnichtigkeit des
Vertrages zu berufen. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass es
jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des
§ 311 b Abs. 1 BGB einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, sich auf einen
Formmangel des Vertrages zu berufen, wenn die Parteien den Vertrag längere
Zeit als gültig behandelt haben und der andere Teil hieraus erhebliche Vorteile
gezogen hat (vgl. die Nachweise bei Palandt, 68. Aufl., Rdnr. 27 zu § 125).
So liegt der Fall hier.
Der Verfügungsbeklagte hat von Beginn seiner Geschäftstätigkeit vom 20.5.2004
bis zum 31.3.2009 einen Umsatz in Höhe von 903.315,22 € erzielt. Er hat zudem
in seinem Schreiben vom 17.4.2009 (Anl. K 2) der Verfügungsklägerin angeboten,
seinen „gut eingeführten Franchisebetrieb für einen Betrag von 350.000,-- € zzgl.
Umsatzsteuer“ zu veräußern. Der Jahresumsatz wurde durch den
Verfügungsbeklagten mit 187.352,73 € beziffert. Eigentlich betrage der Wert des
Betriebes sogar mehr als 560.000,-- € zzgl. Umsatzsteuer (S. 18 des Schreibens
vom 17.4.2009). Der Verfügungsbeklagte geht mithin selbst davon aus, dass sein
Betrieb, den er auf Basis des Franchisekonzeptes der Verfügungsklägerin führte,
sowohl gut eingeführt war, als auch einen erheblichen Umsatz erwirtschaftete.
Auch in der Vergangenheit hat der Verfügungsbeklagte erhebliche Umsätze
erzielt. Zwar hat der Verfügungsbeklagte dem entgegengehalten, er habe in der
Anfangsphase des Betriebes erhebliche Investitionen getätigt. Dies steht jedoch
der Annahme nicht entgegen, dass er von der Geschäftstätigkeit profitiert hat.
Dass ein neu gegründetes Unternehmen zunächst Anlaufkosten zu erwirtschaften
28
29
30
31
32
33
Dass ein neu gegründetes Unternehmen zunächst Anlaufkosten zu erwirtschaften
hat, ferner erhebliche Investitionen notwendig sind, um den Betrieb für eine auf
Dauer gerichtete Geschäftstätigkeit einzurichten, ist selbstverständlich. Diese
Kosten hatte der Verfügungsbeklagte von vornherein in seine Überlegungen
einzustellen. Insoweit ist eine jedenfalls auf die bei störungsfreiem Ablauf des
Vertrages zugrunde zu legende Mindestlaufzeit von 10 Jahren abzustellen. Bei der
Bewertung der Vorteilsziehung aus dem Vertrag durch den Verfügungsbeklagten
ist mithin eine Gesamtbetrachtung dahingehend vorzunehmen, dass in der
Anfangsphase des Unternehmens Investitionen vorzunehmen sind, im Übrigen
gerade ein dienstleistungsorientiertes Unternehmen wie das streitgegenständliche
sich erst nach einiger Zeit am Markt positionieren und behaupten kann. Hiervon
profitiert der Franchisenehmer in den Folgejahren, wenn keine größeren
Investitionen in den Geschäftsbetrieb mehr erforderlich sind, andererseits eine
gewisse Marktposition eingenommen ist. Hiervon geht offensichtlich auch der
Verfügungsbeklagte in den zitierten Schreiben aus, wenn er nunmehr einen sehr
erheblichen Wert seines Unternehmens errechnet und der Verfügungsklägerin
zum Kauf anbietet.
Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot
nichtig. Zunächst hätte selbst ein derartiger Verstoß nicht die Nichtigkeit des
gesamten Vertrages zur Folge, vielmehr wäre allein die entsprechende
Preisbindungsklausel unwirksam. Auch eine solche Preisbindungsklausel ist indes
nicht erkennbar. Der Verfügungsbeklagte hat selbst zugestanden, dass sich aus
dem Vertrag lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung ergibt, auch wenn der
Franchisenehmer eine solche „zu beachten“ hat. Aus diesem Gebot der
Beachtung ergibt sich keineswegs, dass zwingend die Preisvorgaben der
Verfügungsklägerin als Franchisegeberin einzuhalten wären.
Der Vertrag ist auch nicht wegen Widerrufs durch den Verfügungsbeklagten
unwirksam. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des
Verfügungsbeklagten, wonach der Franchisevertrag als Ratenlieferungsvertrag
gem. § 505 BGB einzuordnen wäre, ferner unter Zugrundelegung seiner
Rechtsauffassung, wonach die Widerrufsbelehrung unwirksam wäre, führte dies
nicht zu einer Widerruflichkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Widerruflich gem. §
505 BGB wäre nämlich allein die Bezugsverpflichtung betreffend die von der
Verfügungsklägerin bzw. deren Lieferanten zu beziehenden Waren (vgl. z.B. BGH,
Urteil vom 14.12.1994, Az. VIII ZR 46/94 zu der insoweit gleichgelagerten
Problematik bei Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes; LG Krefeld, Urteil
vom 26.10.2006, Az 3 O 243/06).
Auch bei erfolgtem Widerruf der Bezugsverpflichtung durch den
Verfügungsbeklagten mit der Folge, dass diese rückabzuwickeln wäre, würde dies
den Vertrag im übrigen nicht tangieren. Die Unwirksamkeit der
Bezugsverpflichtung zog nicht die Unwirksamkeit der anderen Regelungen des
Franchisevertrages nach sich.
Von der Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäftes ist nämlich nur
auszugehen, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil
vorgenommen sein würde, § 139 BGB. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung des
mutmaßlichen Parteiwillens zu erforschen. Ausschlaggebend ist hierbei das
objektiv Vernünftige, wobei eine Reduzierung der vertraglichen Regelung auf das
zulässige Maß möglich ist (Palandt-Heinrichs, Rdnr. 14 zu § 139).
Es ist anzunehmen, dass die Parteien bei Wegfall der Bezugsverpflichtung den
Vertrag im Übrigen dennoch abgeschlossen hätten.
Die Verfügungsklägerin hat sich darauf berufen, dass der Umsatzanteil betreffend
die Warenbezugsverpflichtung derart gering ist, dass insoweit ein in Bezug auf den
Gesamtvertrag zu vernachlässigender Teil des Geschäfts anzunehmen wäre.
Diesen Vortrag hat sie durch Vorlage der Umsatzzahlen des Verfügungsbeklagten
glaubhaft gemacht. Dementsprechend sei nach dem Vortrag der
Verfügungsklägerin davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag auch ohne
Warenbezugsverpflichtung für den Verfügungsbeklagten geschlossen hätten. Der
Verfügungsbeklagte hat zwar eingewandt, dass nicht von vornherein feststünde,
welchen Anteil am Umsatz die Warenbezugsverpflichtung während der Laufzeit des
Vertrages einnehmen würde. Er hat hieraus abgeleitet, dass die
Warenbezugsverpflichtung für die Parteien gleichsam essentiell war. Dies kann
jedoch weder der vertraglichen Regelung, die in erster Linie auf das Anbieten eines
Gesamtkonzepts von Dienstleistungen gerichtet ist, entnommen werden, noch
34
35
36
37
38
Gesamtkonzepts von Dienstleistungen gerichtet ist, entnommen werden, noch
den tatsächlichen Umsatzzahlen des Verfügungsbeklagten, die die
Verfügungsklägerin bezogen auf die einzelnen Geschäftszweige des Betriebes des
Verfügungsbeklagten vorgelegt hat. Gerade unter Zugrundelegung des tatsächlich
unstreitigen Zahlenwerks der Verfügungsklägerin ergibt die Auslegung des
mutmaßlichen Parteiwillens, dass die Reduzierung der Warenbezugsverpflichtung
auf das zulässige Maß, nämlich auf die Anschaffung einer einmaligen
Geschäftseinrichtung und eines einmaligen Kleidungsbezuges unter Verzicht auf
Wareneinkauf hier vernünftig erscheint. Die Verfügungsklägerin hatte nämlich nur
ein untergeordnetes Interesse an der Warenbezugsverpflichtung, da sie nicht
selbst Lieferantin der entsprechenden Waren war, dies vielmehr nur vermittelte
und hierfür eine entsprechende Rückvergütung der Lieferanten, die nach ihren
eigenen Angaben nicht erheblich war, erhielt. Überdies machte der Warenumsatz
nur einen untergeordneten Teil des Umsatzes des Verfügungsbeklagten aus. Dem
Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugestehen, dass die tatsächlich aufgrund der
Warenbezugsverpflichtung erzielbaren Umsätze im Verhältnis zu den anderen
Umsätzen nicht bei Vertragsschluß feststanden. Aus der Vertragsgestaltung ergibt
sich jedoch, dass die Parteien diesem Teil des Geschäfts untergeordnete
Bedeutung beimaßen und den Schwerpunkt auf die Erbringung von
Dienstleistungen für die Kunden legten.
Dem Verfügungsbeklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die
Verfügungsklägerin gerichtet auf Rückabwicklung des Vertrages zu.
Der Verfügungsbeklagte hat zu den Umständen, aus denen er einen solchen
Anspruch herleitet, widersprüchlich vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung
vom 26.11.2009 hat der Verfügungsbeklagte erklärt, er habe vor Vertragsschluss
mit GGG, der Gebiets- Franchisenehmer der Verfügungsklägerin war, über seine
Absicht des Vertragsschlusses mit der Verfügungsklägerin gesprochen. GGG habe
ihm eine CD überreicht und hierzu geäußert, diese enthalte die Zahlen seines
eigenen Businessplanes. GGG war unstreitig zu diesem Zeitpunkt seit ca. 6
Monaten Franchisenehmer der Verfügungsklägerin und betrieb ein AAA-Center in
…. Der Verfügungsbeklagte hat weiter erklärt, GGG habe die auf der CD
enthaltenen Zahlen als repräsentativ für den Betrieb eines AAA -Centers auch in
EEE dargestellt und zudem geäußert, in seiner bisherigen Geschäftstätigkeit erfülle
er die Vorgaben seines Businessplanes. Der Verfügungsbeklagte hat ferner
vorgetragen, er habe den Businessplan von GGG selbst geprüft, eine Prüfung
ferner durch seinen Steuerberater und durch die Existenzgründungsgesellschaft …
vornehmen lassen. Die ersten 9 Monate seiner eigenen Geschäftstätigkeit hätten
auch im Rahmen des Businessplanes gelegen. Erst danach sei es „zu einem
Knick“ gekommen. Er erwirtschafte nach wie vor die Zahlen des Businessplanes,
die für das erste Jahr ausgewiesen seien. Die demgegenüber erhöhten
Schätzungen für das 2. und 3. Geschäftsjahr habe er – unstreitig – nicht erreicht.
Der Verfügungsbeklagte hat ferner erklärt, er habe seine Umsatzerwartungen für
die Geschäftsjahre 2 und 3 danach errechnet, dass er 3 bis 4 Jahre von der
Konkurrenz durch weitere AAA-Center verschont bleibe. Er sei selbst davon
ausgegangen, dass diese Erwartung unsicher war.
Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungsbeklagte
durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass GGG bei Übergabe
der CD an den Verfügungsbeklagten geäußert habe, es handele sich hierbei um
einen Businessplan, der von der Verfügungsklägerin immer und für alle Fälle von
Franchiseverträgen an die Vertragspartner der Verfügungsklägerin herausgegeben
werde, die Zahlen seien allgemeingültig.
Insoweit besteht ein Widerspruch zu der vorherigen Aussage des
Verfügungsbeklagten, wonach es sich bei der CD um den persönlichen
Businessplan von GGG für dessen Betrieb in … gehandelt habe.
Legt man den zunächst gehaltenen Vortrag des Verfügungsbeklagten, es habe
sich bei den übergebenen Daten um den persönlichen Businessplan von GGG
gehandelt, zugrunde, ergibt sich hieraus selbst bei Einordnung des GGG als
Erfüllungsgehilfen der Verfügungsklägerin kein treuwidriges Verhalten der
Verfügungsklägerin. Auch wenn GGG erklärt haben sollte, die Zahlen seines
Businessplanes bezogen auf seinen Geschäftsbetrieb in … seien auf das von dem
Verfügungsbeklagten geplante Unternehmen in EEE ohne Abstriche übertragbar
und der Verfügungsbeklagte dies auch seinen eigenen Berechnungen zugrunde
gelegt hat, ist GGG insoweit keine übertriebene oder geschönte, bewusst
realitätsferne Beratung des Verfügungsbeklagten vorzuwerfen. Der
39
40
41
42
43
44
45
realitätsferne Beratung des Verfügungsbeklagten vorzuwerfen. Der
Verfügungsbeklagte hat selbst bekundet, dass zum Zeitpunkt des Gesprächs mit
GGG dieser die Umsatzerwartungen seines Businessplanes erfüllte. Dass der
Betrieb von GGG später in Insolvenz fiel, konnte dieser nach den durch den
Verfügungsbeklagten selbst geschilderten Zeitabläufen zum fraglichen Zeitpunkt
noch nicht wissen. GGG hat unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des
Verfügungsbeklagten nur das erklärt, was tatsächlich zum Zeitpunkt des
Gesprächs auch zutreffend war. Demgemäß hat der Verfügungsbeklagte auch die
Umsatz- und Renditeerwartungen für das erste Geschäftsjahr, die er auf Basis von
GGG überreichten Zahlen errechnet hatte, auch erwirtschaftet. Dass er die
gegenüber dem ersten Geschäftsjahr massiv erhöhten Umsatzerwartungen für
das 2. und 3. Geschäftsjahr nicht erwirtschaftet hat, kann er der
Verfügungsklägerin nicht anlasten. Auch der Businessplan von GGG konnte, soweit
er auf künftige Geschäftsjahre gerichtet war, nur Erwartungen und Prognosen
wiedergeben, keine gleichsam garantierten Zahlen. Insoweit unterliegen die
Umsatzzahlen für die Zukunft nicht nur äußeren Umständen, sondern hängen
insbesondere auch von der Geschäftstüchtigkeit des Betreibers ab.
Der Verfügungsklägerin ist kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn sie nach
Abschluss des Vertrages mit dem Verfügungsbeklagten weitere Verträge mit
anderen Franchisenehmern in EEE abgeschlossen hat. Der Verfügungsbeklagte
hat zugestanden, dass seine Erwartung, er werde in den Folgejahren keiner
Konkurrenz durch andere Franchisenehmer ausgesetzt sein, unsicher war und
insbesondere nicht durch die vertraglichen Verpflichtungen der Verfügungsklägerin
begründet war. Unstreitig bestand für den Verfügungsbeklagten kein
Kundenschutz. Der Gebietsschutz für den Betrieb des Verfügungsbeklagten wurde
– worauf dieser selbst hingewiesen hat – erst nach Abschluss des schriftlichen
Vertrages festgelegt und von der Verfügungsklägerin auch eingehalten. In dem
zugesicherten Gebiet wurde kein weiteres AAA-Center eröffnet. Die beiden Center,
die der Verfügungsbeklagte als Konkurrenz zu seinem eigenen Betrieb betrachtet,
liegen in einiger Entfernung zu seinem eigenen Geschäft.
Soweit der Verfügungsbeklagte in Abweichung zu seinem vorherigen Vortrag
behauptet hat, die CD von GGG habe den Businessplan enthalten, den die
Verfügungsklägerin immer und für alle Fälle des Vertragsschlusses für ihre
Vertragspartner bereit halte, ist dieser Vortrag von der Verfügungsklägerin
bestritten worden. Sie hat hierzu ausgeführt, ihren Vertragspartnern nur die
Umsatzzahlen des AAA-Centers … vorzulegen und dies entsprechend kenntlich zu
machen.
Der Vortrag des Verfügungsbeklagten war nicht nur widersprüchlich, er ist auch
wenig eingängig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verfügungsklägerin ohne
Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsschlusses bezogen auf
den Ort und die Größe des zu eröffnenden Geschäftsbetriebes sowie auf die
personellen und finanziellen Ressourcen ihrer Geschäftspartner einen einzigen
Businessplan erstellt, welcher konkrete Zahlen enthält. Überdies hat der
Verfügungsbeklagte seinen diesbezüglichen Vortrag nicht glaubhaft gemacht.
Die Hauptsache wird nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen.
In diesem Verfahren war allein die Frage zu entscheiden, ob ein vertragliches oder
gesetzliches Wettbewerbsverbot für den Verfügungsbeklagten besteht. Der
entsprechende Unterlassungsanspruch kann vorläufig mit einer
Unterlassungsverfügung durchgesetzt werden, arg. § 12 Abs. 2 UWG. Hierbei
handelt es sich um einen Unterfall der Leistungsverfügung, für die das Verbot der
Vorwegnahme der Hauptsache ohnehin nicht gilt (Zöller-Vollkommer, RdNr. 4 zu §
938). Im übrigen wird vorliegenden vorläufigen Verfahren lediglich der Status Quo
aufrechterhalten, den die Parteien mit Abschluß des Franchisevertrages selbst
geschaffen haben.
Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Die erforderliche Dringlichkeit ist gegeben.
Der Verfügungsbeklagte hatte sich nach Verhandlungen mit der
Verfügungsklägerin bereiterklärt, seinen Betrieb zunächst in bisherigen Weise bis
29.05.2009 fortzuführen. Einer weiteren Fortführung hatte der Verfügungsbeklagte
nicht mehr zugestimmt. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ging am
25.06.2009 bei Gericht ein. Der dazwischenliegende Zeitraum war nicht so lang,
dass er die Dringlichkeitsvermutung entfallen lassen würde (vgl. z.B. OLG
Frankfurt, WRP 2001, 951: in der Regel 6 Wochen). Überdies war hier zu
berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte komplizierte und schwierige
46
47
48
49
50
51
52
berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte komplizierte und schwierige
Rechtsfragen aufgeworfen hatte, mit denen er sein vertragswidriges Verhalten
begründet hatte und mit denen sich die Verfügungsklägerin redlicherweise bereits
in ihrem Antrag auseinandergesetzt hatte.
Der Verfügungsbeklagte hat gegen das vertraglich statuierte Wettbewerbsverbot
gem. § 21 des Vertrages verstoßen. Hiernach war der Verfügungsbeklagte nicht
berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Verfügungsklägerin
selbständig oder unselbständig für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte verstoßen, indem er Leistungen, die
Gegenstand des Franchisevertrages sind, nämlich insbesondere das umfassende
Dienstleistungsangebot angeboten hat, ohne seine Stellung als Franchisenehmer
des Franchisesystems kenntlich zu machen. Sein Vortrag, andere Unternehmen
böten vergleichbare Dienstleistungen und Waren an, ist nicht geeignet, einen
Verstoß gegen das Konkurrenzverbot zu verneinen. Die Verfügungsklägerin hat im
einzelnen ausgeführt, dass ihr Franchise-Konzept nicht nur auf dem Angebot
einzelner Dienstleistungen und Waren beruht, sondern gerade auf dem
Gesamtkonzept typischer Dienstleistungen. Der Verfügungsbeklagte führt also
seinen Betrieb nach der Geschäftsidee der Verfügungsklägerin unter Nutzung
deren System-know-hows fort, allerdings nicht unter Darstellung der Zugehörigkeit
zu dieser, sondern zu dem Unternehmen BBB. Der Know-how-Schutz während der
Vertragslaufzeit wird durch das vertragliche Wettbewerbsverbot gewährleistet.
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte verstoßen.
Der Verfügungsbeklagte hat überdies das Versandunternehmen DDD nicht mehr
zur Erfüllung seiner Dienstleistungsangebote beauftragt, wozu er ebenfalls
vertraglich verpflichtet war, sondern vielmehr das Versandunternehmen BBB.
Der Verfügungsklägerin steht ferner ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch nach
§ 3 UWG zu, da die Verletzung des vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots
von unmittelbarer Wettbewerbsbezogenheit war. Insoweit wird auf die obigen
Ausführungen Bezug genommen.
Der Tenor der einstweiligen Verfügung war gem. dem Antrag der
Verfügungsklägerin zu modifizieren, da der Verfügungsbeklagte entgegen der
ursprünglichen Annahme der Verfügungsklägerin bei der Bezeichnung seines
Betriebes nicht zusätzlich auch die Formulierung „…“ benutzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die
Höhe der Sicherheitsleistung war so zu bemessen, dass der Verfügungsbeklagte
vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt wird, § 717 Abs. 2
ZPO. Insoweit kommt neben den Prozesskosten als möglicher
Vollstreckungsschaden der dem Verfügungsbeklagten bei Fortführung des
Franchisebetriebes im Vergleich zur Fortführung des Betriebes als selbständiges
Unternehmen entgangene Gewinn maßgeblich (vgl. z.B. OLG Schleswig, Urteil vom
11.07.1997, Az. 4 U 112/07; Zöller-Herget, RdNr. 3 ff zu § 709).
Dieser war mangels anderer Anhaltspunkte wie geschehen zu schätzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.