Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 30.09.2005

LG Waldshut-Tiengen: treu und glauben, eigenes verschulden, koch, fahrlässigkeit, brand, rückgriff, gebäude, anschluss, sorgfalt, vollstreckbarkeit

LG Waldshut-Tiengen Urteil vom 30.9.2005, 2 O 336/03
Feuerversicherung: Regress nach grob fahrlässiger Brandverursachung durch den Unterpächter eines versicherten Gewerbeobjekts
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 22.265,43 EUR zu bezahlen nebst Zinsen für das Jahr von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 09.01.2004.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Nebenintervention fallen den Streithelfern der Beklagten zur Last.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 30.300,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung von 22.265,43 EUR an Schadensersatz.
2
Am 30.04.2003 kam es zu einem Brand in der Küche des China-Restaurants „T.-T.“ in J. Die Räumlichkeiten gehören der Di. AG, die sie der
Beklagten verpachtet hat. Diese wiederum hat die Räumlichkeiten der T.-T. GmbH unterverpachtet. Aufgrund eines zwischen der Klägerin als
Versicherer und der Di. AG bestehenden Gebäude-Feuerversicherungsvertrages für die Räumlichkeiten regulierte die Klägerin den bei dem
Brandunfall entstandenen Schaden, dessen Umfang zwischen den Parteien im Streit ist.
3
Die Klägerin behauptet,
4
das Brandereignis habe folgende Ursache gehabt: J. Z., der bei der Unterpächterin angestellte Koch, habe am Unfalltag gegen 15.00 Uhr seine
Arbeit unterbrochen und sei in die Mittagspause gegangen. Dabei habe er eine Flamme des Gasherdes brennen lassen. Infolge dessen hätten
sich zwei auf dem Herd befindliche Töpfe mit Öl entzündet. Durch den Brand sei ein Schaden am Gebäude entstanden, den sie in Höhe des
Neuwertes von 33.204,56 EUR ersetzt habe und der dem Zeitwert nach noch 22.265,43 EUR betragen habe (vgl. Anlage K 3, AS. 31).
5
Die Beklagte habe, so die Rechtsauffassung der Klägerin, für den entstandenen Schaden aufzukommen, denn der Koch der Unterpächterin habe
hier offenkundig grob fahrlässig gehandelt.
6
Die Klägerin beantragt,
7
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.265,43 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu zahlen;
8
hilfsweise:
9
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Befreiungsanspruch hinsichtlich der von der Klägerin aus Anlass des Schadensfalls vom
30.04.2003 geltend gemachten Schadensersatzansprüche abzutreten, welcher der Beklagten gegenüber deren Haftpflichtversicherer, der T. AG
zusteht (Schaden-Nr. ...).
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie ist der Auffassung,
13 hier sei ihre Haftung für jegliches fremde Verschulden gemäß § 278 BGB ausgeschlossen, da sie – unstreitig – nach § 4 des Pachtvertrages die
Kosten der Gebäudefeuerversicherung trage (vgl. Anlage K 1, AS. 17 f.). Jedenfalls aber komme eine Haftung nur für grob fahrlässiges Verhalten
in Betracht, an dem es hier fehle. Überdies müsse hier das Regressverzichtsabkommen, dem die Klägerin wie auch der Feuerversicherer der
Unterpächterin beigetreten gewesen sei, auch für die Beklagte Wirkung entfalten. Auch darum könne die Klägerin die Beklagte klageweise nicht
in Anspruch nehmen.
14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen
Verhandlung vom 28.05.2004 und 11.03.2005 (AS. 275 ff., 457 ff.) sowie die zu Informationszwecken beigezogene Strafakte des Amtsgerichts
Waldshut-Tiengen, Az. ..., verwiesen. Im Laufe des Rechtsstreits haben die Parteien der Unterpächterin und hat die Klägerin deren angestelltem
Koch, Herrn J. Z., den Streit verkündet, die daraufhin beide dem Rechtsstreit als Streithelfer auf seiten der Beklagten beigetreten sind. Das
Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen J. Z. (Streithelfer zu 2, Koch der Streithelferin zu 1), C. K. (Polizeibeamter), X. L. H. (Geschäftsführer
der Streithelferin zu 1) sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Si. (AS. 505 ff.) Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
15 I. Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.
16 II. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 535, 538, 540 Abs. 2, 278 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG
Anspruch auf Zahlung von 22.265,43 EUR.
17 1. Zu dem Brandereignis ist es aufgrund folgender Umstände gekommen: Der als Chefkoch für die Unterpächterin der Beklagten tätige J. Z.
verließ am frühen Nachmittag des 30.04.2003 als letzter die Küche, ohne sich darüber vergewissert zu haben, ob alle der acht Feuerstellen an
dem Gasherd abgestellt waren. Tatsächlich brannte noch eine dieser Gaskochstellen, auf der ein mit Rapsöl gefüllter Wok stand. Das Rapsöl
wurde dadurch so weit stetig erhitzt, bis es sich entzündete und es zum Ölbrand kam.
18 Zu diesen Feststellungen hat sich das Gericht aufgrund des anschaulichen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen Si. sowie
der Angaben der Zeugen J. Z., X. L. H. und K. in der Lage gesehen. Der Zeuge J. Z. hat ausdrücklich eingeräumt, hier möglicherweise gar nicht
nach den anderen Kochstellen geschaut zu haben, obwohl – so die Aussage des Zeugen X. L. H. – die Mitarbeiter angewiesen waren, bei
Beendigung der Tätigkeit den Herd abzuschalten. Überdies hat der Zeuge X. L. H. berichtet, auch am Unfalltag hätten zwei Töpfe mit Fett auf den
Kochstellen des Fritierkochs gestanden. Auch hätten sie seiner Erinnerung nach bereits damals mit Rapsöl gearbeitet. Anhaltspunkte für eine
Einwirkung von außen durch unbefugte Dritte, haben sich nicht ergeben. Dies ist so auch von dem mit den Ermittlungen befassten
Polizeibeamten K. bei seiner Zeugenaussage bestätigt worden.
19 2. Das hier festgestellte Verhalten des Streithelfers zu 2 begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Er hat die verkehrserforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Er ist als Chefkoch vom Fach und
hat darum um die besondere Feuergefahr wissen müssen, die von dem unbeaufsichtigten Gasherd ausging, auf dem Töpfe mit Rapsöl standen,
falls nicht alle der Gaskochstellen ausgeschaltet waren. Sein Verhalten ist darum als außergewöhnlich sorglos zu bewerten.
20 Das Gericht hat auch nicht feststellen können, dass es sich hier um einen Fall des Augenblicksversagens im Rahmen routinemäßiger Kontrolle
gehandelt hätte (vgl. insoweit nur BGH, NVersZ 2000, 427 m.w.N.). Im Gegenteil hat der Streithelfer zu 2, als Zeuge vernommen, keinen Zweifel
daran gelassen, dass er sich in erster Linie in der Verantwortung für „seine“ beiden Kochstellen gesehen habe und darum möglicherweise gar
nicht nach den übrigen Kochstellen geschaut habe, bevor er die Küche verlassen habe.
21 Für grob fahrlässiges Verhalten des Erfüllungsgehilfen seiner Unterpächterin wiederum hat die Beklagte gemäß §§ 540 Abs. 2, 278 Abs. 1 BGB
einzustehen (vgl. allg. Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2003, § 540 Rn. 37). Die Klägerin kann darum bei der Beklagten Rückgriff
nehmen. Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt eine ergänzende Auslegung des
Gebäudeversicherungsvertrages im allgemeinen einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers nämlich nur für die Fälle, in denen der
Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (vgl. zuletzt BGH, VersR 2005, 498 unter 2).
22 Der von der Beklagten im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (NVersZ 1998, 42 ff.) vertretenen Rechtsmeinung,
diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei konsequent dahin fortzuführen, dass der Versicherer auch dann keinen Rückgriff solle
nehmen können, wenn es nicht um die Haftung des Mieters für eigenes Verschulden, sondern für fremdes Verschulden gehe, wird vom
erkennenden Gericht nicht geteilt. Die Beklagte übersieht insoweit bereits, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr
1998 an die zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof aufgegebene Rechtsprechung anknüpft, den Mietvertrag im erkennbaren Interesse des
Mieters einschränkend auszulegen und ihn in Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht haften zu lassen. Neuerdings aber sucht der
Bundesgerichtshof den Interessen des Mieters im Wege der Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages Rechnung zu tragen. Eine weiter
gehende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages dahin, dass im Versicherungsfalle für den Mieter die gesetzliche Regelung des § 540
Abs. 3 BGB nicht gelten solle und er auch für grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten seines Untermieters nicht einzustehen habe, wie
dies von der Beklagten gefordert wird, lässt sich indessen unter dem Aspekt von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht
begründen. Insoweit ist auch zu bedenken, dass zur Begründung der ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages vom
Bundesgerichtshof angeführt wird, sie beruhe auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers, dem als Vermieter
daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen
(vgl. grundlegend BGH, NJW 2001, 1353, 1354 unter 3 c = VersR 2001, 94; BGH, NVersZ 2001, 230 f.). Diese Erwägungen sind aber ersichtlich
auf ein Hauptwohnraummietverhältnis mit dem Mieter gemünzt, der die Wohnräume selbst nutzt, und lassen sich nicht ohne weiteres auf ein
gewerbliches Hauptpachtverhältnis mit Unterverpachtung übertragen. Überdies hat zwar der XII. Senat des Bundesgerichtshofes die vom
Oberlandesgericht Celle aufgeworfene Frage in seinem Beschluss vom 12.12.2001 ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, VersR 2002, 433).
Doch ist diese Frage letztlich bereits im Grundsatzurteil des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 08.11.2000 (BGH, NJW 2001, 1353 ff.)
ablehnend entschieden worden, ging es doch in dem dort zu entscheidenden Fall um eine Haftung der Mieterin für einen von den Untermietern
möglicherweise schuldhaft herbeigeführten Wohnungsbrand.
23 3. Die Klägerin hat den hier entstandenen Gebäudeschaden im einzelnen dargetan und belegt (vgl. S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 07.05.2004, AS.
145 ff.; Anlagen K 13 ff., AS. 151 ff.). Zugleich hat sie, die selbst die vollen Wiederherstellungskosten reguliert hat, für einzelne Gewerke einen
Abzug neu für alt zwischen 46,18% und 82,03% vorgenommen und ist so zu dem hier geltend gemachten Schadensbetrag von 22.265,43 EUR
gelangt (vgl. Anlage K 3, AS. 31). Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, dieses Vorbringen ohne jede Differenzierung zu bestreiten (S. 2 des
Schriftsatzes vom 24.05.2004, AS. 227 f.). Das Gericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass gesehen, dem Vorbringen der Klägerin keinen
Glauben zu schenken, zumal da die Hauptpositionen durch Rechnungen belegt worden sind. Auch wäre es Sache der Beklagten gewesen,
näher dazu vorzutragen, warum und inwieweit hier in größerem Umfang ein Abzug neu für alt hätte gemacht werden müssen.
24 4. Es kann dahinstehen, ob sich aufgrund des von der Beklagten angeführten Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer von 1961
überhaupt ein Haftungsausschluss auch für sie ergeben könnte. Denn nach dem Wortlaut der von der Beklagten vorgelegten Bestimmungen für
einen solchen Regressverzicht in der Fassung vom Januar 1998 sind Ersatzansprüche gegen denjenigen Regressschuldner vom
Regressverzicht ausgeschlossen, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder – wie vorliegend – für ein solches
Handeln einzustehen hat (vgl. Anlage, AS. 137 unter Punkt 5a).
25 5. Die Zinsnebenforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Dass die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom
29.09.2003 (Anlage K 8, AS. 41 ff.) zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert hätte, unter welcher Voraussetzung in dem Schreiben eine
Mahnung hätte gesehen werden können, hat das Gericht nicht zu erkennen vermocht.
26 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.