Urteil des LG Ulm vom 12.04.2005

LG Ulm: einzelrichter, rechtsberatung, verfügung

LG Ulm Beschluß vom 12.4.2005, 1 Qs 1027/05
Kostenbeschwerde in Strafsachen: Vollbesetzung der Strafkammer
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen des Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom ... - wird als
unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe
1
I.
2 Funktionell zuständig für die Entscheidung ist die Strafkammer. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das
Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde
(BT-Drucks. 15/1971 S. 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei
den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Landgericht ist
die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich jedoch lediglich bei den Zivilkammern, § 75 GVG, nicht aber bei
den Strafkammern, § 76 GVG, vorgesehen. Gem. § 73 Abs. 1 GVG entscheidet die Strafkammer über Beschwerden gegen Verfügungen und
Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist damit nicht zulässig, vgl. BGH, Beschluss vom
13.1.2005, Az. V ZR 218/04.
3
II.
4 Vom Abdruck der übrigen Gründe wurde abgesehen.